Rn 12

Die Zusammenarbeit erfasst darüber hinaus weitere Pflichten, die über die bloße Kommunikation hinausgehen. Grundsätzlich können die Koordinationspflichten im Wege der systematischen Auslegung aus § 269h und § 269f abgeleitet werden.[12] Wichtige Pflichten sind dabei u.a. die Zurverfügungstellung gemeinsam benötigter Dokumente und die Bereitstellung einer Lesefassung eingeholter Sachverständigengutachten. Hierzu dürfte ebenfalls die Weitervermittlung von Gläubigern gehören, die sich versehentlich an den "falschen" Insolvenzverwalter gewandt haben. Unter Zusammenarbeit dürfte im Rahmen der Betriebsfortführung auch verstanden werden, dass der Insolvenzverwalter die bisherigen vertraglichen Leistungen zwischen den Gesellschaften weiterhin erfüllt, sofern die Masse seines Insolvenzverfahrens hierdurch keinen Schaden erleidet. Es müssten dann gegebenenfalls Intercompany-Verträge zu marktüblichen Bedingungen fortgesetzt oder erneut abgeschlossen werden. Absprachebedarf wird regelmäßig auch hinsichtlich der Feststellung und Verwertung von Aus- und Absonderungsrechten bestehen.[13] Das ergibt sich insbesondere aus der Bankpraxis, da bei Krediten an Unternehmen im Konzernverbund häufig rechtsträgerübergreifend Sicherheiten bestellt werden und Kreditinstitute somit als Gläubiger an mehreren Einzelverfahren beteiligt sind.

[12] Flöther-Frege/Nicht, Handbuch Konzerninsolvenzrecht, § 4 Rn. 322.
[13] Pluta, NZI-Beilage 2018, 18 (19).

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