Rn 14

Ob eine Zahlung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgte, ist vom Vertretungsorgan darzulegen und zu beweisen.[30] Insofern trifft den Geschäftsleiter die Pflicht, sich zu exkulpieren.[31] Ihm kommen dabei keine Beweiserleichterungen zugute.[32] Die an die genannten Regelbeispiele anknüpfende Fiktion hilft dem Geschäftsleiter jedoch dabei, sich zu exkulpieren.[33]

[30] Schmidt/Löser, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 1. Aufl. 2020, § 14 Rn. 80; Hölzle/ Schulenberg, ZIP 2020, 633.
[31] Hölzle/Schulenberg, ZIP 2020, 633; Ganter, NZI 2020, 1017, 1021.
[32] Schmidt/Löser, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 1. Aufl. 2020, § 14 Rn. 80; Hölzle/ Schulenberg, ZIP 2020, 633.
[33] Hölzle/Schulenberg, ZIP 2020, 633; Thole, ZIP 2020, 650.

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