Rn 14
Ob eine Zahlung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgte, ist vom Vertretungsorgan darzulegen und zu beweisen.[30] Insofern trifft den Geschäftsleiter die Pflicht, sich zu exkulpieren.[31] Ihm kommen dabei keine Beweiserleichterungen zugute.[32] Die an die genannten Regelbeispiele anknüpfende Fiktion hilft dem Geschäftsleiter jedoch dabei, sich zu exkulpieren.[33]
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