Rn 10
Um zu bestimmen, ob Zahlungen der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts "dienen", ist auf deren Zielsetzung und den Zweck der Zahlungen, nicht deren Erfolg abzustellen.[21] Es ist dabei ausreichend, dass der Geschäftsleiter subjektiv annimmt, die Zahlungen seien mit einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang vereinbar.[22] Insofern sind nicht nur solche Zahlungen erlaubt, die objektiv notwendig sind.[23] Teilweise wird die objektive Eignung zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs jedoch trotzdem als Kriterium herangezogen.[24]
2.1.3.1 Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs
Rn 11
Der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen in erster Linie die laufenden Zahlungen der Löhne, Gehälter, Mieten und Leasingraten.[25]
2.1.3.2 Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs
Rn 12
Um eine Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs handelt es sich dann, wenn der Geschäftsbetrieb durch behördliche Anordnung zeitweise geschlossen werden musste, wie erstmals im März 2020 durch Erlass einer Allgemeinverfügung in einigen Bundesländern geschehen ist.[26]
2.1.3.3 Umsetzung eines Sanierungskonzepts
Rn 13
Unklar ist, ob es bei der Umsetzung eines Sanierungskonzepts auf die Art und die Qualität des Sanierungskonzepts ankommt[27] oder ob die Sanierungsbemühungen in einem Zusammenhang mit der Pandemie stehen müssen.[28] Nach zutreffender Ansicht können aufgrund des Zwecks der Privilegierung nur solche Zahlungen als im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgt gelten, die im Rahmen eines, den in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen entsprechenden, Sanierungskonzeptes getätigt wurden (s. zu diesen Anforderungen auch Rdn. 18).[29]
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