Rn 10

Um zu bestimmen, ob Zahlungen der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts "dienen", ist auf deren Zielsetzung und den Zweck der Zahlungen, nicht deren Erfolg abzustellen.[21] Es ist dabei ausreichend, dass der Geschäftsleiter subjektiv annimmt, die Zahlungen seien mit einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang vereinbar.[22] Insofern sind nicht nur solche Zahlungen erlaubt, die objektiv notwendig sind.[23] Teilweise wird die objektive Eignung zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs jedoch trotzdem als Kriterium herangezogen.[24]

[21] Nerlich/Römermann-Römermann, COVInsAG § 2 Rn. 16.
[22] Uhlenbruck-Hirte, COVInsAG § 2 Rn. 9; Hölzle/Schulenberg ZIP 2020, 633, 641.
[23] Uhlenbruck-Hirte, COVInsAG § 2 Rn. 9.
[24] Hölzle/Schulenberg, ZIP 2020, 633.

2.1.3.1 Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs

 

Rn 11

Der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen in erster Linie die laufenden Zahlungen der Löhne, Gehälter, Mieten und Leasingraten.[25]

[25] Nerlich/Römermann-Römermann, COVInsAG § 2 Rn. 13.

2.1.3.2 Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs

 

Rn 12

Um eine Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs handelt es sich dann, wenn der Geschäftsbetrieb durch behördliche Anordnung zeitweise geschlossen werden musste, wie erstmals im März 2020 durch Erlass einer Allgemeinverfügung in einigen Bundesländern geschehen ist.[26]

[26] Nerlich/Römermann-Römermann, COVInsAG § 2 Rn. 14.

2.1.3.3 Umsetzung eines Sanierungskonzepts

 

Rn 13

Unklar ist, ob es bei der Umsetzung eines Sanierungskonzepts auf die Art und die Qualität des Sanierungskonzepts ankommt[27] oder ob die Sanierungsbemühungen in einem Zusammenhang mit der Pandemie stehen müssen.[28] Nach zutreffender Ansicht können aufgrund des Zwecks der Privilegierung nur solche Zahlungen als im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgt gelten, die im Rahmen eines, den in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen entsprechenden, Sanierungskonzeptes getätigt wurden (s. zu diesen Anforderungen auch Rdn. 18).[29]

[27] Römermann geht ohne nähere Begründung davon aus, dass dies nicht der Fall ist, siehe Nerlich/Römermann-Römermann, COVInsAG § 2 Rn. 14.
[28] Dies verneinend Nerlich/Römermann-Römermann, COVInsAG § 2 Rn. 15.
[29] Schmidt/Löser, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 1. Aufl. 2020, § 14 Rn. 78; Ganter, NZI 2020, 1017, 1021.

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