Entscheidungsstichwort (Thema)

Prüfung eines gemäß § 39 GWB angemeldeten Zusammenschlussvorhabens nach § 36 GWB

 

Tenor

I.

Das mit Schreiben vom 23. März 2004 angemeldete Zusammenschlussvorhaben wird freigegeben.

II.

Die Gebühr für die Anmeldung wird auf

xxx EUR

(in Worten:xxx Euro)

festgesetzt und den Beteiligten zu 1. – 3. als Gesamtschuldner auferlegt.

 

Tatbestand

A. Sachverhalt

1.Beteiligte Unternehmen

Die Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH („VGF”) ist ein überwiegend innerstädtisches Verkehrsdienstleistungsunternehmen im Bereich des Bus- und Schienenverkehrs (Straßen- und Stadtbahnen) im Rhein-Main-Gebiet. Die VGF ist eine 100 %ige Tochter der Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH („SFH”), die wiederum zu 100 % der Stadt Frankfurt gehört.

Die VGF hält eine Mehrheitsbeteiligung an der In-der-City-Bus GmbH („ICB”) und übt mit der Stadtwerke Hanau GmbH die gemeinsame Kontrolle über die Hanauer Straßenbahn AG („HSB”) aus. Die Verkehrsleistung der VGF (einschließlich HSB) betrug im Jahr 2003 zusammen mit der im Straßen- und Stadtbahnverkehr erbrachten Leistung zwischen 25 und 30 Mio. Nutzwagenkilometer („NWkm”)[1].

Die VGF erbringt die für sie konzessionierte Verkehrsleistung zum Teil selbst; mit der Erbringung der übrigen Verkehrsleistung hat sie die Subunternehmer ICB, Sippel Travel GmbH und Alpina Rhein-Main GmbH beauftragt. Die von der VGF mitkontrollierte HSB lässt nur einen geringfügigen Anteil ihrer konzessionierten Verkehrsleistung durch ein Subunternehmen erbringen.[2]

Die Umsatzerlöse der VGF beliefen sich im Jahr 2003 auf knapp 146 Mio. EUR. Die konsolidierten Umsätze der SFH betrugen rund 1,2 Mrd. EUR.

Die Offenbacher Verkehrsbetriebe GmbH („OVB”) bietet hauptsächlich im Gebiet der Stadt Offenbach sowie im Kreis Offenbach und im Osten von Frankfurt a.M. Omnibusverkehr als Dienstleistung des öffentlichen Personennahverkehrs an. Die OVB ist eine 100 %ige Tochter der Stadtwerke Offenbach Holding GmbH („SOH”), die wiederum zu 100 % im Eigentum der Stadt Offenbach steht.

Die OVB hält eine 40 %ige Beteiligung an der Mainbus GmbH („Mainbus”), einem ohne eigene Konzessionen tätigen Busunternehmen, das im Landkreis Offenbach für die OVB und in der Stadt und dem Landkreis Offenbach, in Frankfurt und im Wetteraukreis für die Verkehrsgesellschaft Untermain GmbH, Frankfurt am Main („VU”) tätig ist. Die Mainbus ist ein Gemeinschaftsunternehmen der OVB (40%-Anteil), der Andreas Bonifer Spedition und Verkehrsunternehmen GmbH & Co. KG („Bonifer”) (40 %-Anteil) und der VU (20%-Anteil). Bei der VU handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der DB Regio AG („DB Regio”), die wiederum eine Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG („DB”) ist.

Die Verkehrsleistung der OVB betrug im Jahr 2003 weniger als 4 Mio. NWkm und die Verkehrsleistung der Mainbus über 1 Mio. NWkm. Die Umsätze der OVB im Jahr 2003 betrugen über 10 Mio. EUR. Die Umsatzerlöse der Mainbus beliefen sich im gleichen Zeitraum auf über 4 Mio. EUR.

Die OVB lässt knapp die Hälfte ihrer konzessionierten Verkehrsleistung durch die Subunternehmer Mainbus, VU und dem Omnibusbetrieb Fa. Lang erbringen.[3]

Die SOH wird nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens knapp über 51 % der Anteile an der OVB halten. Sie hält noch eine Reihe weiterer Beteiligungen, die jedoch allesamt nicht mit dem öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang stehen.

2.Zusammenschlussvorhaben

Die VGF (Beteiligte zu 1.) hat im Einvernehmen mit der SOH (Beteiligte zu 2.) mit Schreiben vom 23. März 2004 folgendes Zusammenschlussvorhaben angemeldet: Die VGF beabsichtigt, von der SOH eine Minderheitsbeteiligung in Höhe von etwas unter 49 % an der OVB (Beteiligte zu 3.) zu erwerben. Die VGF soll zusammen mit der SOH die gemeinsame Kontrolle über die OVB ausüben.

[…]

3.Gang des Verfahrens

Das Zusammenschlussvorhaben ist mit Fax vom 23. März 2004, eingegangen beim Bundeskartellamt am selbigen Tag, gemäß § 39 GWB angemeldet worden. Mit Schreiben vom 19. April 2004, eingegangen bei der Verfahrensbevollmächtigten zu 1. und zugleich Zustellungsbevollmächtigten zu 2. und 3. am 21. April 2004, wurde den anmeldenden Unternehmen fristgerecht mitgeteilt, dass die Beschlussabteilung das Hauptprüfverfahren eingeleitet hat (§ 40 Abs. 1 Satz 1 GWB). Die Frist für die Untersagung des Vorhabens endet am 23. Juli 2004 (§ 40 Abs. 2 Satz 2 GWB). Mit Schreiben vom 14. April 2004, eingegangen im Bundeskartellamt per Telefax am selben Tag, hat die Antragstellerin DB gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB die Beiladung zu dem Zusammenschlussverfahren beantragt. Den anmeldenden Unternehmen ist mit Schreiben vom 19. April 2004 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Mit Schreiben vom 23. April 2004 hat die Beteiligte zu 1. im Einvernehmen mit der Beteiligten zu 2. der Beiladung widersprochen. Die DB ist mit Beschluss vom 4. Mai 2004 zu dem Verfahren gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB beigeladen worden.

Die VGF hat durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Rechtsanwälte Baker & McKenzie zu Verfahrensbevollmächtigten bestellt. Di...

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