Entscheidungsstichwort (Thema)

Air Berlin. LTU. Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens nach § 36 GWB

 

Tenor

Der mit Schreiben vom 24. April 2007 angemeldete Zusammenschluss wird nicht untersagt.

Die Gebühr für die Anmeldung wird auf xxx Euro festgesetzt und den Beteiligten zu 1. und 2. auferlegt.

 

Tatbestand

A. SACHVERHALT

I. Zusammenschlussvorhaben

1. Mit Schreiben vom 24. April 2007 – eingegangen beim Bundeskartellamt am selben Tag – haben die Beteiligten zu 1. bis 3. (die Beteiligten) folgendes Zusammenschlussvorhaben angemeldet:

2. Die Beteiligte zu 1. (Air Berlin) beabsichtigt, über ihre x%ige Tochtergesellschaft, die Beteiligte zu 2. (Blitz GmbH) sämtliche Anteile an der Beteiligten zu 3. (LoMa) zu erwerben. Die Anteile der LoMa werden derzeit zu x% von der INTRO Verwaltungs GmbH, zu x% von der MIC Marbach Beteiligungs und Consulting GmbH und zu x% von der VBE Beteiligungsgesellschaft mbH gehalten werden. LoMa ist eine Beteiligungsgesellschaft, die insbesondere sämtliche Geschäftsanteile an der LTU Lufttransport-Unternehmen GmbH hält, welche in Deutschland ein Lufttransportunternehmen unter dem Namen LTU führt. Darüber hinaus hält die LoMa alle Geschäftsanteile an der LTU Aircraft Maintenance GmbH (LAM, zusammen: LTU-Gruppe).

3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Beschlussabteilung festgestellt, dass das angemeldete Vorhaben in den Geltungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) fällt. Am 14. Mai 2007 haben die Beteiligten zu 1. bis 3. über deren Verfahrensbevollmächtigten die Mitteilung erhalten, dass die Beschlussabteilung in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist.

4. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat die Beschlussabteilung weitere Auskünfte von Nachfragern (Kunden) und Wettbewerbern eingeholt, um die Verhältnisse auf den vom Zusammenschluss betroffenen Märkten im Bereich des Angebotes von Flugdienstleistungen von Deutschland in die europäischen Nachbarländer, insbesondere in die sogenannten „Warmwasser Ferienziele” rund um das Mittelmeer näher aufzuklären.

5. Die im Rubrum zu 4. Genannte (Beigeladene = TUI) ist auf ihren Antrag vom 7. Mai 2007 hin mit Beschluss des Bundeskartellamtes vom 5. Juni 2007 zu dem Verfahren gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB beigeladen worden. Sie ist sowohl Anbieterin von Flugdienstleistungen in die oben genannten Ferienziele und als solche dort Wettbewerberin zu den beteiligten Unternehmen als auch Nachfragerin nach Sitzplätzen für die Pauschalreisetouristik in diese Gebiete.

6. Mit Schreiben vom 23. Juli 2007 hat die Beschlussabteilung den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. bis 3. (fortan: die Beteiligten) sowie der Beteiligten zu 4. (fortan: die Beigeladene) mitgeteilt, dass sie aufgrund der bisherigen Erkenntnisse nicht beabsichtigt, das Zusammenschlussvorhaben zu untersagen und hat die Beteiligten sowie die Beigeladene zu einer Stellungnahme ihrer Einschätzung bis zum 3. August 2007 aufgefordert. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beigeladenen hat der Beschlussabteilung am 2. August 2007 telefonisch mitgeteilt, dass seine Mandantin auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten hat mit Schreiben vom 6. August 2007 die Einschätzung der Beschlussabteilung bestätigt und zu einzelnen Punkten Stellung genommen.

7. Das Zusammenschlussvorhaben wurde noch bei den Wettbewerbsbehörden in Spanien, Österreich, Portugal und in der Türkei angemeldet.

II. Die beteiligten Unternehmen

8. Air Berlin mit Sitz in Berlin ist Komplementärin der Air Berlin plc & Co. Luftverkehrs KG, London/UK. Letztere ist im Linien- und Charterflugverkehr tätig und bedient mit ihren derzeit x Flugzeugen eine Vielzahl von Flugrouten überwiegend im europäischen Raum, insbesondere auch in die Feriengebiete rund um das Mittelmeer. Den überwiegenden Teil dieser „Ferienstrecken” flog Air Berlin bis zu Beginn der Sommersaison 2007 im Code-Sharing mit Hapag-Fly (heute: Tuifly), die zur TUI AG, Hannover, gehört (B 9 – 137/03). Über den sogenannten „City-Shuttle-Service” bietet das Unternehmen u.a. regelmäßige Verbindungen zwischen neun deutschen Flughäfen und europäischen Metropolen wie London, Rom, Mailand, Zürich, Wien, Budapest und Barcelona an. Air Berlin ist auch dem Bereich der Billigfluggesellschaften zuzuordnen. Das Unternehmen hält Beteiligungen an verschiedenen Gesellschaften, die im Zusammenhang mit dem Flugbetrieb von Air Berlin stehen (Catering, Cabin- and Groundhandling-Service, Vermietungs- und Leasinggesellschaften). Air Berlin ist zudem mit x% an der NL (Niki Lauda) Luftfahrt GmbH, Wien beteiligt (B 9 – 26/04) und hat über Wetlease-Verträge Zugriff auf x Fokker 100 der (ehemaligen) Germania Fluggesellschaft[1]. Mit Freigabeschreiben des Bundeskartellamtes vom 6. September 2006 (B 9 – 96/06) hat Air Berlin sämtlicher Anteile an der dba Luftfahrtgesellschaft mbH, Nürnberg ebenfalls von der INTRO Verwaltungs GmbH, Nürnberg, erworben, die dem Textilkaufmann Hans Rudolf Wöhrl gehört.

Im Jahr 2006 erzielte die Air Berlin-Gr...

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