Eine nachträgliche Abkürzung des Fahrverbots z.B. aufgrund verkehrstherapeutischer Maßnahmen, Nachschulungen u.s.w. ist mangels Rechtsgrundlage nicht möglich, und zwar auch nicht aus dem Rechtsgedanken des § 69 Abs. 7 StGB (Sperrfristverkürzung).[43]

Autor: Richter am Amtsgericht Carsten Krumm, Dortmund[1]

zfs 1/2018, S. 4 - 8

[43] AG Lüdinghausen, Urt. v. 9.12.2002 – 9 DS 24 JS 469/02-71/02 = BeckRS 2005, 03361 = ADAJUR-Archiv Dok.-Nr. 52421 (für das Fahrverbot nach § 44 StGB).
[1] Der Autor ist Strafrichter und Vorsitzender eines Schöffengerichts beim AG Dortmund.

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