Eine nachträgliche Abkürzung des Fahrverbots z.B. aufgrund verkehrstherapeutischer Maßnahmen, Nachschulungen u.s.w. ist mangels Rechtsgrundlage nicht möglich, und zwar auch nicht aus dem Rechtsgedanken des § 69 Abs. 7 StGB (Sperrfristverkürzung).[43]
Autor: Richter am Amtsgericht Carsten Krumm, Dortmund[1]
zfs 1/2018, S. 4 - 8
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