Berliner Bildungszeitgesetz vom 5.7.2021, in Kraft getreten am 1.9.2021[1]

Anspruchsberechtigung

Arbeitnehmer, zur Berufsausbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte sowie arbeitnehmerähnliche Personen haben einen unabdingbaren Mindestanspruch auf Bildungszeit unter Fortzahlung des Entgelts nach dem Berliner Bildungszeitgesetz (Berlin – BiZeitG). Dabei gilt eine Wartezeit von 6 Monaten des Bestands des Arbeitsverhältnisses. Der Anspruch kann nicht abgegolten werden.

Zweck

Politische Bildung (für in Berufsausbildung Beschäftigte nur diese), berufliche Weiterbildung und Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten.[2]

Dauer

5 Arbeitstage im Kalenderjahr bei einer Beschäftigung von 5 Wochentagen mit entsprechender Anpassung bei mehr oder weniger Wochentagen. Die Zusammenlegung von Ansprüchen aus 2 Kalenderjahren ist möglich – auch in Verbindung mit einem Vorgriff auf den Anspruch des Folgejahres. Eine Übertragbarkeit nicht genommener Bildungszeit ins nächste Kalenderjahr ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Bildungszeit aufgrund vorrangiger betrieblicher oder sozialer Belange[3] nicht genommen werden konnte.

Obergrenze für Arbeitgeber

In Betrieben mit nicht mehr als 20 Arbeitnehmern kann die Freistellung von Arbeitnehmern abgelehnt werden, sobald 10 % der Anspruchsberechtigten ihren Anspruch für das Kalenderjahr bereits genommen bzw. bewilligt bekommen haben.

Wartezeit

6 Monate

Verschiebungsgründe

Zwingende betriebliche Belange oder sozial vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer

Mitteilung an Arbeitgeber

So früh wie möglich, grundsätzlich 6 Wochen vor Beginn, schriftlich oder elektronisch. Eine eventuelle Ablehnung der Bildungszeit muss der Arbeitgeber dem Beschäftigten spätestens 2 Wochen nach Zugang des Antrags auf Bildungszeitfreistellung mitteilen.[4] – anderenfalls gilt die Bildungszeit als genehmigt.

[1] GVBl S. 178 u. 849.
[2] Vgl. dazu umfassend § 1 Berlin – BiZeitG.

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