Ist eine Bilanz bereits erstellt, kann der Steuerpflichtige ein Interesse daran haben, Bilanzansätze nachträglich zu korrigieren, um ein Wahlrecht anders auszuüben. Eine Bilanzänderung ist nach Einreichen der Bilanz beim Finanzamt nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung steht und soweit die Auswirkung der Bilanzberichtigung auf den Gewinn reicht. Damit ist der Umfang der Bilanzänderung auf den Gewinnanteil beschränkt, der sich im jeweiligen Wirtschaftsjahr aus der Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG ergibt.[1] Eine Bilanzänderung liegt nicht vor, wenn sich einem Steuerpflichtigen erst nach Einreichen der Bilanz die Möglichkeit eröffnet, erstmalig sein Wahlrecht auszuüben.[2][3] Erst nach dem Bilanzstichtag eingetretene Ereignisse sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie für die Verhältnisse am Bilanzstichtag von Bedeutung sind.[4]

Beruhte die bisher fehlende Ausübung des Wahlrechts auf einem zumindest fahrlässigen Verhalten, z. B. dem Nichterfassen des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns, ist eine Bilanzänderung grundsätzlich möglich.[5]

Bilanzänderungen haben vor allem in Betriebsprüfungsfällen Bedeutung, um einer gewinnerhöhenden Bilanzberichtigung des Betriebsprüfers zu begegnen.

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