Leitsatz (amtlich)

Zur Haftung des Vollstreckungsgläubigers für den Schaden, den der Vollstreckungsschuldner dadurch erleidet, daß das Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung fortgesetzt wird, weil der Vollstreckungsgläubiger seine Zusage, das Vollstreckungsgericht von der inzwischen erfolgten Zahlung des Vollstreckungsschuldners zu benachrichtigen, schuldhaft nicht einhält.

 

Normenkette

ZPO §§ 704, 807

 

Verfahrensgang

KG Berlin

LG Berlin

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. November 1982 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Im Zuge einer Zwangsvollstreckung, die sie wegen einer Restforderung von 453,20 DM gegen den Kläger betrieb, beantragte die Beklagte, dem Kläger die eidesstattliche Versicherung (§ 807 ZPO) abzunehmen und einen Haftbefehl zu erlassen, falls er nicht zum Termin erscheinen sollte. Der Kläger erschien zu dem auf den 23. Juli 1980 festgesetzten Termin, zu dem er am 9. Juli 1980 geladen worden war, nicht. Er hatte einige Tage vor dem Termin gemeinsam mit seiner Ehefrau die Berliner Niederlassung der Beklagten aufgesucht, der dort tätigen Angestellten W. die Zahlung des Restbetrages angekündigt und dabei erwähnt, daß die Beendigung der Zwangsvollstreckung für ihn wegen der Finanzierung eines Grundstückskaufvertrages von besonderer Wichtigkeit sei. Am 17. Juli 1980 hatte die Ehefrau des Klägers dort sodann den Restbetrag eingezahlt und eine entsprechende Quittung erhalten. Die Angestellte W. hatte mit der Zentrale ihrer Firma telefoniert und von dort die Zusicherung erhalten, daß die Beklagte das Vollstreckungsgericht von der Zahlung des Klägers in Kenntnis setzen werde; diese Erklärung hatte W. an die Ehefrau des Klägers weitergegeben.

Das Vollstreckungsgericht, dem weder eine Mitteilung der Beklagten über die Tilgung der Restschuld des Klägers noch eine Rücknahme des Vollstreckungsauftrages der Beklagten zugegangen war, erließ am 24. Juli 1980 gegen den Kläger Haftbefehl, der der Beklagten am 29. Juli 1980 übersandt wurde; der Kläger wurde in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Anfang Oktober 1980 erfuhr die W.-Bank AG durch eine Anfrage bei der „Schufa” von dem Haftbefehl und der Eintragung des Klägers in das Schuldnerverzeichnis. Der Kläger hatte am 17. Juli 1980 – dem Tag, an dem er die Vollstreckungsforderung bei der Beklagten beglichen hatte – bei dieser Bank einen Antrag auf Gewährung eines Darlehens in Höhe von 285.000,– DM, mit dem er den Kaufpreis eines mit notariellem Vertrag vom 20. März 1980 gekauften Grundstücks finanzieren wollte, gestellt. In dem Darlehensantrag hatte er die Frage nach einem Verfahren auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verneint.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 1980 widerrief die W.-Bank AG – gestützt auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen – ihre am 1. September 1980 erteilte Darlehenszusage, weil gegen den Kläger Haftanordnung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erlassen worden war. Der Kläger bemühte sich vergeblich, den Widerruf rückgängig zu machen; die W.-Bank AG verblieb wegen der falschen Angaben des Klägers im Darlehensantrag bei ihrer Ablehnung. Dies zwang den Kläger, den Grundstückskaufvertrag rückgängig zu machen; er wurde durch notariellen Vertrag vom 12. Dezember 1980 aufgehoben.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der nutzlos aufgewendeten Notarkosten in Höhe von 4.831,92 DM nebst Zinsen. Er macht geltend, dieser Schaden sei darauf zurückzuführen, daß die Beklagte entgegen ihrer Zusage weder rechtzeitig den Vollstreckungsauftrag widerrufen noch dein Vollstreckungsgericht die Zahlung des Restbetrages mitgeteilt habe.

Die Beklagte meint, der eingetretene Schaden beruhe allein darauf, daß der Kläger im Kreditantrag unwahre Angaben gemacht habe.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, den Kläger treffe an der Entstehung des Schadens das überwiegende Verschulden. Das Berufungsgericht hat der Klage in Höhe der Hälfte des eingeklagten Betrages nebst Zinsen stattgegeben.

Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte ihre Sorgfaltspflicht aus der gesetzlichen Sonderbeziehung, die der Vollstreckungseingriff zwischen den Parteien geschaffen habe, schuldhaft verletzt, weil sie die zugesagte rechtzeitige Benachrichtigung des Vollstreckungsgerichts sowie die Rücknahme des Vollstreckungsauftrages aus Nachlässigkeit unterlassen habe. Diese Pflichtverletzung habe zum Erlaß des Haftbefehls gegen den Kläger, zu seiner Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, zum Widerruf der Kreditzusage der W.-Bank AG und damit zur Aufhebung des Grundstückskaufvertrages geführt; dies habe den geltend gemachten Schaden – die nutzlose Zahlung der Notarkosten – zur Folge gehabt. Allerdings habe der Kläger diesen Schaden mitverursacht und mitverschuldet, weil er die Möglichkeit, gemäß § 775 Nr. 4 ZPO die Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens herbeizuführen, nicht wahrgenommen habe. Der Verursachungsbeitrag beider Parteien sei gleich hoch, denn beide Parteien hätten die rechtliche Möglichkeit besessen, das Zwangsvollstreckungsverfahren zur Beendigung oder Einstellung zu bringen. Die Verschuldensbeiträge beider Parteien – die Nachlässigkeit der Beklagten und die Sorglosigkeit des Klägers – seien ebenso gleich hoch zu bemessen. Dagegen könnten dem Kläger seine unrichtigen Angaben im Darlehensantrag nicht als selbständiger Verursachungsbeitrag zur Last gelegt werden, weil dem Sachvortrag der Beklagten weder zu entnehmen noch sonst erkennbar sei, wie sich die W.-Bank AG entschieden hätte, wenn der Kläger die Sachlage im Darlehensantrag wahrheitsgemäß geschildert hätte. Auch bei der Verschuldensabwägung müsse unberücksichtigt bleiben, daß der Kläger im Kreditantrag falsche Angaben gemacht habe.

II.

Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß die Beklagte dem Kläger grundsätzlich zum Ersatz seines hier geltend gemachten Schadens verpflichtet ist.

a) Es trifft zu und wird von der Revision auch nicht in Frage gestellt, daß die Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet war, dem Vollstreckungsgericht rechtzeitig vor dem auf den 23. Juli 1980 festgesetzten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mitzuteilen, daß der Kläger inzwischen die Restforderung beglichen hat.

Der Vollstreckungseingriff begründet zwischen dem Vollstreckungsgläubiger und dem im Titel genannten Schuldner eine gesetzliche Sonderbeziehung privatrechtlicher Art, die für den Vollstreckungsgläubiger Pflichten zur Wahrung der Interessen des Schuldners erzeugen kann, deren Verletzung zu einem Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung führen kann (vgl. Senat, BGHZ 58, 207, 214 ff.; 74, 9, 11, 17; kritisch Henckel, JZ 1973, 32). Die von dem Berufungsgericht für erheblich gehaltene Frage, ob auf Grund dieser Sonderbeziehung der ein Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung betreibende Vollstreckungsgläubiger von sich aus verpflichtet ist, dem Vollstreckungsgericht Mitteilung zu machen, wenn er erkennt, daß die materielle Grundlage für den Vollstreckungstitel entfallen ist, bedarf hier indes nicht der Entscheidung. Denn im Streitfall hat schon die Zusage der für die Beklagte handelnden Angestellten W., die Beklagte werde dem Vollstreckungsgericht die zwischenzeitliche Tilgung der Restschuld mitteilen, für die Beklagte die Verpflichtung begründet, dem Vollstreckungsgericht rechtzeitig vor dem Termin vom 23. Juli 1980 eine entsprechende Mitteilung zukommen zu lassen, um auf diese Weise die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung zu verhindern.

Der Kläger mußte unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte davon ausgehen, daß die bevollmächtigte Angestellte W. das Versprechen, dem Vollstreckungsgericht die Tilgung der Restschuld mitzuteilen, mit Rechtsbindungswillen erteilt hatte. Dies ergab sich schon aus der Bedeutung, die die Abwendung der eidesstattlichen Versicherung regelmäßig für einen Schuldner hat; diese Bedeutung wurde im Streitfall noch dadurch gesteigert, daß – wie W. wußte – die Beendigung der Zwangsvollstreckung für den Kläger wegen der geplanten Finanzierung eines Grundstückskaufvertrages besonders wichtig war. Die Zusage verpflichtete die Beklagte gegenüber dem Kläger zur Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

b) Die Beklagte hat ihre Zusage nicht eingehalten. Sie hat hierdurch den geltend gemachten Schaden verursacht. Da das Vollstreckungsgericht von der zwischenzeitlichen Tilgung der Schuld keine Kenntnis hatte, setzte es das Zwangsvollstreckungsverfahren fort. Dies führte zum Erlaß des Haftbefehls gegen den Kläger, zu dessen Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, zum Widerruf der Darlehenszusage der W.-Bank AG sowie schließlich zur Aufhebung des Grundstückskaufvertrages, die die zuvor aufgewandten Notarkosten nutzlos werden ließ und neue Notarkosten verursachte. Dieser Ursachenzusammenhang wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Kläger im Darlehensantrag unrichtige Angaben gemacht hat. Denn hiervon hätte die W.-Bank AG keine Kenntnis erhalten und folglich auch nicht die Darlehenszusage widerrufen, wenn die Beklagte ihre Zusage eingehalten und damit die rechtzeitige Beendigung der Zwangsvollstreckung veranlaßt hätte.

c) Die Beklagte hat die nutzlose Aufwendung der Notarkosten auch schuldhaft verursacht. Sie hat die dem Kläger zugesagte Benachrichtigung des Vollstreckungsgerichts nach den Feststellungen des Berufungsgerichts infolge Vergeßlichkeit und Nachlässigkeit unterlassen. Dabei kommt ihr – wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt – nicht ein „Recht auf Irrtum” zugute, auf das sich der Vollstreckungsgläubiger grundsätzlich berufen könnte. Dieses Recht hat die Rechtsprechung entwickelt, um den Vollstreckungsgläubiger von einem Haftungsrisiko zu befreien, das über die im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen hinausgeht und mit der freien Zugänglichkeit der staatlichen Rechtspflegeverfahren unvereinbar, überdies auch angesichts der dem Schuldner gewährten Verteidigungsmöglichkeiten (vgl. insbesondere § 775 Nr. 4 und 5 ZPO) unangemessen erscheint. Das „Recht auf Irrtum” hat deshalb dort seine Grenze, wo ein Haftungsrisiko die prozessuale Entschluß- und Handlungsfreiheit des Vollstreckungsgläubigers nicht mehr unzumutbar beeinträchtigt (vgl. Senat BGHZ 74, 9, 15 ff.). So liegen die Dinge hier. Die Beklagte hatte sich zur Benachrichtigung des Vollstreckungsgerichts gegenüber dem Kläger freiwillig verpflichtet; eine Beeinträchtigung ihres Rechts auf freien Zugang zu den staatlichen Rechtspflegeverfahren scheidet damit schon im Ansatz aus.

2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Kläger sei allein für den ihm entstandenen Schaden verantwortlich, weil ihm die W.-Bank AG keine Kreditzusage erteilt hätte, wenn er im Darlehensantrag die Frage nach einem Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wahrheitsgemäß beantwortet hätte.

Diese Erwägung stellt zwar entgegen der Auffassung der Revision nicht den Kausalzusammenhang zwischen dem Versäumnis der Beklagten und dem Fehlschlagen der Finanzierung des Grundstückskaufs in Frage, da die W.-Bank AG die Kreditzusage nicht widerrufen hätte, wenn es nicht zur Eintragung des Klägers in das Schuldnerverzeichnis gekommen wäre, wofür die Beklagte – wie gesagt – verantwortlich ist. Jedoch wäre der Haftungszusammenhang in Frage gestellt, wenn feststehen würde, daß der Kläger ohne Zuhilfenahme von Falschangaben eine Finanzierung ebenfalls nicht hätte erlangen können und er deshalb mit seinem Ersatzverlangen von der Beklagten im Ergebnis nur die Früchte eines Täuschungsmanövers begehrt. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Die Beklagte kann schon nicht das Vorbringen des Klägers ausräumen, daß er den Darlehensantrag mit den im damaligen Zeitpunkt unrichtigen Angaben am 17. Juli 1980 nur deshalb eingereicht hat, weil er im Vertrauen auf ihre Zusage das Vollstreckungsverfahren als gegenstandslos angesehen hat. Es bleibt deshalb durchaus möglich, daß er – hätte die Beklagte ihre Zusage nicht abgegeben – mit dem Darlehensantrag gewartet hätte, bis er der Einstellung des Verfahrens sicher sein konnte; dafür, daß dann der Darlehensantrag zu spät gewesen wäre, fehlt jeder Anhaltspunkt.

Hinzu kommt: Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu der Frage zu treffen vermocht, wie sich die W.-Bank AG entschieden hätte, wenn der Kläger im Darlehensantrag vom 17. Juli 1980 wahrheitsgemäß angegeben hätte, daß ein Verfahren auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zwar anhängig, die Restschuld aber inzwischen beglichen war. Zwar hat die Beklagte behauptet, die W.-Bank AG hätte die Darlehenszusage nicht erteilt, wenn der Kläger im Darlehensantrag wahrheitsgemäße Angaben gemacht hätte (GA 59). Das hatte aber der Kläger – wenn auch in wenig präzisen Ausführungen – in Abrede gestellt (GA 49). Es wäre damit Sache der Beklagten gewesen, ihre Behauptungen unter Beweis zu stellen, was nicht geschehen ist. Denn sie trug für ihr Vorbringen, mit dem sie den nach dem unstreitigen Sachverhalt gegebenen Haftungszusammenhang bestritt, die Beweislast. Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, daß den Kläger deshalb die Beweislast treffe, weil es sich um Umstände aus seiner „Sphäre” handele. Es kann auf sich beruhen, ob der Gesichtspunkt der Sphärenzuordnung für sich allein hier überhaupt geeignet ist, als Kriterium für die Beweislastverteilung zu dienen. Denn das Argument der Revision scheitert schon daran, daß die Beklagte eine Entscheidung – die Ablehnung des Darlehens durch die W.-Bank AG – behauptet hat, die nicht in der Sphäre des Klägers, sondern der W.-Bank AG zu treffen gewesen wäre. Entgegen der Auffassung der Revision wurde die Beklagte der Notwendigkeit der Beweisführung auch nicht durch die Möglichkeit eines Anscheinsbeweises oder der Anwendung des § 287 ZPO enthoben. Ein Anscheinsbeweis scheidet aus, wenn – wie hier – für einen Willensentschluß zwei verschiedene Möglichkeiten in Betracht zu ziehen sind, auch wenn die eine wahrscheinlicher ist als die andere (vgl. BGHZ 24, 308, 312; BGH, Urteile vom 21. November 1950 – I ZR 49/50 – NJW 1951, 70 und vom 25. März 1953 – II ZR 146/52 – JZ 1953, 47; vgl. ferner Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 282 Rdnr. D II c 1; Baumbach-Hartmann, ZPO, 41. Aufl., Anh. n. § 286, Anm. 3 Bb). Die Anwendung des § 287 ZPO entfällt gleichfalls. Er gewährt für die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Dritter (W.-Bank AG) einen bestimmten Willensentschluß getroffen hätte, keine Beweiserleichterung.

3. Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß den Kläger an der Entstehung des Schadens das alleinige, zumindest aber das überwiegende Verschulden treffe.

Die Verteilung und die Bestimmung des Maßes der Verantwortlichkeit für den Schaden im Rahmen des § 254 BGB gehört dem Gebiet der tatrichterlichen Würdigung an. Das Revisionsgericht kann zwar prüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt und dabei rechtsirrtümliche Erwägungen angestellt hat (BGHZ 51, 275, 279 f.; st. Rspr.). Danach sind aber die Erwägungen des Berufungsgerichts, nach denen der Beklagten an der Entstehung des Schadens ein gleich hoher Verursachungs- und Verschuldensbeitrag wie dem Kläger zuzurechnen ist, nicht zu beanstanden.

Den Umstand, daß die falschen Angaben im Darlehensantrag möglicherweise mit dazu beigetragen haben, daß es dem Kläger später nicht gelungen ist, die W.-Bank AG zur Rücknahme des Widerrufs zu bewegen, hat das Berufungsgericht im Rahmen der Abwägung berücksichtigt. Gegen seine Ausführungen dazu bestehen keine Bedenken.

Da das Berufungsurteil auch sonst keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war die Revision zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 609602

NJW 1985, 3080

ZIP 1985, 121

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