Leitsatz (amtlich)

›1. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Einschränkung der Gewährleistung des Verkäufers für Sachmängel auf Nachbesserung ist unwirksam, wenn dem Käufer für den Fall des Fehlschlagens der Nachbesserung ein Recht auf "Wandelung oder Minderung" eingeräumt ist, ohne daß diese Rechtsbegriffe inhaltlich erläutert sind.

2. In einem Rechtsstreit über eine nach Grund und Betrag streitige Forderung kann das Berufungsgericht die Revisionszulassung auf den Grund des Anspruchs beschränken, wenn nicht mehrere Anspruchsgründe mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Forderungsbeträgen in Betracht kommen.‹

 

Verfahrensgang

OLG Celle

 

Tatbestand

Der Kläger kaufte aufgrund eines schriftlichen "Kaufauftrags" vom 27. Juni 1979 von der Beklagten für 15.030,-- DM einen fabrikneuen PKW Fiat 132, der ihm am 18. Juli 1979 übergeben wurde. Vertragsbestandteil waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen, in denen es in Ziffer VII u.a. heißt:

"1. Der Verkäufer leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typs des Kaufgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit während eines Jahres seit Auslieferung ohne Kilometerbegrenzung. Der Käufer hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung). Für die Abwicklung gilt folgendes ... .

2. Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Käufer anstelle der Nachbesserung Wandlung oder Minderung verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht."

Wegen Rostschäden an der Lackierung des Wagens beauftragte der Kläger im April 1980 den Sachverständigen Dipl.-Ing. S. Dieser kam in seinem Gutachten vom 6. Mai 1980 zu dem Ergebnis, das Fahrzeug weise an zahlreichen (näher bezeichneten) Stellen erhebliche Rostschäden auf; an den Schweißnähten sei der Rostaustritt auf Dauer nicht zu beseitigen; theoretisch müßten die Schweißnähte aufgetrennt, entrostet und wieder zusammengeschweißt werden; das aber sei praktisch nicht möglich und mit enormen Kosten verbunden.

Der Kläger verlangte daraufhin mit Anwaltsschreiben vom 9. Mai 1980 von der Beklagten unter Fristsetzung bis zum 16. Mai 1980 die Wandelung des Kaufvertrages und Ersatz der Kosten für das Gutachten. Die Beklagte lehnte dies unter dem 3. Juni 1980 schriftlich ab und bot Nachbesserung an.

Der Kläger hat zunächst Rückzahlung des Kaufpreises von 15.030,-- DM und die Gutachterkosten von 189,14 DM insgesamt 15.219,14 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe seines PKW eingeklagt, in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht den Zahlungsantrag jedoch mit Rücksicht auf eine anzurechnende Nutzungsvergütung auf 12.219,14 DM ermäßigt.

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie zum Teilbetrag von 3.100,-- DM abgewiesen, mithin nur die Verurteilung zur Zahlung von 9.119,14 DM aufrechterhalten. Mit der "zum Grunde des Anspruchs" zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die völlige Abweisung der Klage, hilfsweise die Anrechnung einer höheren Nutzungsvergütung.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I. 1. Die Behauptung des Klägers, während der einjährigen Gewährleistungszeit (Ziff. VII 1 der AGB der Beklagten) seien an dem gekauften Fahrzeug die von dem Sachverständigen S in seinem Gutachten beschriebenen zahlreichen Roststellen aufgetreten, ist nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts als unstreitig zu behandeln. Die Beklagte hat erstmalig nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nur einige Tage vor der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht bestritten, daß Rostschäden auch nur im Ansatz bereits während der Gewährleistungszeit sichtbar geworden seien. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen nach §§ 527, 296 ZPO als verspätet zurückgewiesen. Revisionsrügen sind insoweit nicht erhoben worden. Mit dem angefochtenen Urteil ist deshalb davon auszugehen, daß dem Kläger nach § 459 Abs. 1 BGB ein Wandelungsrecht wegen erheblicher Mängel des gekauften PKW zusteht.

2. Die in Ziffer VII der AGB vorgesehene Gewährleistung zunächst durch Nachbesserung steht der Geltendmachung der Wandelung nicht entgegen. Die genannte AGB-Klausel ist - wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt - wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 10 b AGBG unwirksam, weil sie den Kläger für den Fall des Fehlschlagens eines Nachbesserungsversuchs nicht hinreichend deutlich auf die ihm dann zustehenden Gewährleistungsrechte hinweist.

Der erkennende Senat hat bereits am 7. Oktober 1981 - nach Verkündung des hier angefochtenen Berufungsurteils - entschieden, daß der bloße Vorbehalt der "Wandelung oder Minderung" - wie er in Ziffer VII Nr. 2 der AGB enthalten ist - den Anforderungen des Gesetzes nicht genügt (Senatsurteil VIII ZR 229/80 = NJW 1982, 331 = WM 1982, 9 = ZIP 1982, 71 unter V, insoweit in BGHZ 82, 21 nicht abgedruckt). § 11 Nr. 10 b AGBG ist seinem Wortlaut nach eindeutig. Er dient der Aufklärung des Käufers über die ihm letztlich formularmäßig nicht entziehbaren Rechte. Die Begriffe Wandelung und Minderung sind dem nicht am kaufmännischen Rechtsverkehr teilnehmenden Käufer, zu dessen Schutz die Obliegenheit zur entsprechenden Belehrung gesetzlich verankert ist, weithin unbekannt. Ersichtlich aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber eine Belehrung des Inhalts vorgeschrieben, daß der Käufer ggf. Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen könne.

Der Senat hält an dieser Auffassung fest, die auch in der Literatur überwiegend vertreten wird (Koch/Stübing, AGBG (1977), § 11 Nr. 10 Rdn. 38; Kötz in MünchKomm, AGBG, § 11 Rdn. 90; Palandt/Heinrichs, 41. Aufl., AGBG § 11 Anm. 10 b; Staudinger/Schlosser, AGBG, § 11 Nr. 10 Rdn. 52; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 3. Aufl. § 11 Nr. 10 Rdn. 34; OLG Hamm, NJW 1982, 187; OLG Koblenz, ZIP 1981, 509, 511 f; a.A. - soweit ersichtlich - nur OLG Saarbrücken, BB 1979, 1064 f und OLG Frankfurt, BB 1980, 1550 in dem dem oben zitierten Senatsurteil vom 7. Oktober 1981 zugrundeliegenden Berufungsurteil vom 12. Juni 1980). Es kann dahinstehen, ob die Anforderung an den Klauselinhalt - wie das Berufungsgericht meint, die Revision aber in Zweifel zieht - als Pflicht zur vollständigen und umfassenden Belehrung des Käufers angesehen werden kann. Der oben erörterte Sinn des § 11 Nr. 10 b AGBG erfordert jedenfalls einen verständlichen Hinweis auf die Käuferrechte. Ein "Verbot", die Begriffe Wandelung oder Minderung zu verwenden, hat auch das Berufungsgericht nicht angenommen, so daß es sich erübrigt, auf die an ein solches "Verbot" anknüpfenden Erwägungen der Revision zu §§ 2 und 5 AGBG näher einzugehen. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß von einem Autokäufer mehr Verständnis und eine weitergehende Erkundigungspflicht zu erwarten seien als bei Massengeschäften des täglichen Lebens, auf die sich die Pflicht zur einfachen und verständlichen Formulierung von AGB im wesentlichen beschränke. Inwieweit sich der Autokäufer von anderen, an Massengeschäften beteiligten Käufern allgemein unterscheiden soll, ist nicht ersichtlich. Im übrigen hat der Bundesgerichtshof auch in den von der Revision zitierten Urteilen (BGHZ 70, 304, 309 f; 79, 117, 123) weitergehende Erwartungen an das Verständnis oder Anforderungen an eine Erkundigungspflicht hinsichtlich rechtstechnischer, im Gesetz verwendeter Begriffe nicht gestellt.

Das Wandelungsbegehren des Klägers ist daher dem Grunde nach gerechtfertigt, und zwar - wie vom Kläger von Anfang an angeboten - Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften PKW.

II. Die Revision bekämpft - hilfsweise - das angefochtene Urteil auch hinsichtlich der Höhe des dem Kläger zugesprochenen Rückzahlungsanspruchs von 9.119,14 DM. Sie macht geltend, die bei einer Wandelung des Kaufvertrages zu Lasten des Klägers anzurechnenden Gebrauchsvorteile für die Fahrzeugbenutzung seien höher als mit 6.100,-- DM anzusetzen; die Wertminderung hätte nicht für den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, sondern bis zu dem bisher noch nicht feststehenden Tage der tatsächlichen Rückgabe des PKW berechnet werden müssen.

Mit diesen die Höhe des geltend gemachten Anspruchs betreffenden Einwendungen kann die Beklagte keinen Erfolg haben, weil das Berufungsgericht die Zulassung der Revision ausdrücklich auf den Grund des Anspruchs beschränkt hat und das weitergehende Rechtsmittel zur Anspruchshöhe damit unzulässig ist (§ 546 Abs. 1 ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat im Tenor seines Urteils die Revision zugelassen, "soweit der Senat über den Grund der geltend gemachten Forderung entschieden hat". In den Entscheidungsgründen wird dazu bemerkt, die Revision sei zugelassen, "soweit der Senat den Wandelungsanspruch des Klägers dem Grunde nach bejaht" hat. Diese Formulierungen lassen keinen Zweifel daran, daß das Berufungsgericht die Revision zur Anspruchshöhe nicht zulassen wollte.

2. Eine derartige Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam und für das Revisionsgericht bindend.

a) In Rechtsprechung und Schrifttum besteht Einigkeit darüber, daß das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränken kann, so etwa auf einen von mehreren voneinander unabhängigen Ansprüchen, auf einen (nicht notwendigen) Streitgenossen, auf einen abtrennbaren Anspruchsteil oder auch auf eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung (BGHZ 48, 134, 136; 53, 152, 153 f; BGH Urteil vom 30. März 1971 - VI ZR 190/69 = LM ZPO § 546 Nr. 77 - und Beschluß vom 10. Januar 1979 - IV ZR 76/78 = LM ZPO § 546 Nr. 92 = NJW 1979, 767; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 39. Aufl. § 546 Anm. 2 C a, jeweils m.w.N.; ausführlich zum Problem der Zulassungsbeschränkung Tiedtke, WM 1977, 666 ff).

b) Darüber hinaus kann bei einem nach Grund und Höhe streitigen Anspruch die Zulassung auf den Streit über die Höhe beschränkt werden, weil und soweit das Berufungsgericht nach § 304 ZPO vorab durch Zwischenurteil über den Grund hätte entscheiden können. Denn auch in diesem Falle hätte es in der Macht des Berufungsgerichts gelegen, durch Nichtzulassung der Revision gegen das Grundurteil nur den Streit über den Betrag zum möglichen Gegenstand eines Revisionsverfahrens zu machen (BGHZ 76, 397 ff; fortgeführt in BGH Urteil vom 30. September 1980 - VI ZR 213/79 = LM ZPO § 546 Nr. 100 = NJW 1981, 287 zu A 1; zu der ähnlichen Problemstellung im Annahmeverfahren BGH Beschluß vom 15. Dezember 1978 - V ZR 214/77 = LM ZPO § 554 b Nr. 6).

In der Literatur haben diese Entscheidungen, soweit ersichtlich, allgemein Zustimmung gefunden (Baumbach/Lauterbach aaO.; Thomas/Putzo, ZPO, 11. Aufl. § 546 Anm. 5 b; Zöller/Schneider, ZPO, 13. Aufl. § 546 Anm. 11 c) ff; gleicher Ansicht schon Tiedtke aaO. S. 674 zu II 1).

c) Der tragende Grund für die Anerkennung dieser weitgehenden Teilbarkeit der Revisionszulassung liegt in dem Umstand, daß das Berufungsgericht in prozessual zulässiger Weise dem Revisionsgericht die Entscheidung über den nicht zugelassenen Teil vorenthalten könnte (BGH Urteil vom 30. September 1980 aaO.; vgl. auch Senatsurteil vom 3. Februar 1982 - VIII ZR 316/80 = WM 1982, 486 = ZIP 1982, 447 unter III). Dieselbe Erwägung trifft aber auch für die Beschränkung auf den Anspruchsgrund jedenfalls dann zu wenn - wie hier - feststeht, daß von der Entscheidung über den Grund nur das Bestehen oder Nichtbestehen des streitbefangenen Anspruchs abhängt. Denn auch bei einer solchen Sachlage hätte es das Berufungsgericht in der Hand, zunächst durch Grundurteil zu entscheiden und dafür die Revision zuzulassen, so daß das Revisionsgericht auf diesen Teil des Streites beschränkt gewesen wäre. Anders wäre es dagegen, wenn die Grundentscheidung unmittelbare Auswirkungen auch auf die Berechnung der Anspruchshöhe hätte so z.B. wenn mehrere Anspruchsgründe in Betracht kämen und sich schon daraus unterschiedlich hohe Forderungsbeträge ergeben könnten. Im einzelnen kann dies dahingestellt bleiben, weil im vorliegenden Rechtsstreit dem Grunde nach nur über einen einzigen Anspruch - aufgrund der Wandelungserklärung - zu entscheiden ist.

Die Beschränkung der Revisionszulassung auf den Grund erleichtert und beschleunigt im übrigen unter Umständen das Verfahren, indem sie es dem Berufungsgericht ermöglicht, ohne Aufteilung in ein Grund- und ein Betragsverfahren Beweise gleichzeitig über Grund und Höhe zu erheben, während das Revisionsgericht - seiner Aufgabe entsprechend - nur über den rechtsgrundsätzlichen Teil zu entscheiden hat.

III. Da nach alledem über die Rügen der Beklagten zur Anspruchshöhe nicht entschieden werden kann und die Angriffe gegen die Zuerkennung des Wandelungsrechts dem Grunde nach erfolglos bleiben, mußte die Revision mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2992717

NJW 1982, 2380

ZIP 1982, 1088

VRS 64, 4

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