Leitsatz (amtlich)

Eine Berufung, über die der Kartellsenat des Oberlandesgerichts zu entscheiden hat, kann fristwahrend auch bei dem nach § 119 GVG allgemein zuständigen Oberlandesgericht eingelegt werden. Dieses hat die Sache auf Antrag an den Kartellsenat zu verweisen.

 

Normenkette

GWB §§ 87, 92

 

Verfahrensgang

OLG Celle (Urteil vom 25.05.1977)

LG Braunschweig

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Mai 1977 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin stellt in ihrer chemischpharmazeutischen Fabrik das Präparat „Pankreaplex ®” her. Die Vorschrift hat sie von dem inzwischen verstorbenen Vater des Beklagten erhalten, den dieser beerbt hat. Ein Lizenzvertrag, den die Klägerin und der Vater des Beklagten über die Herstellung und den Vertrieb von „Pankreaplex ®” geschlossen hatten, ist durch Kündigung der Klägerin zum 31. Dezember 1974 beendet worden. Die Klägerin hält sich für befugt, das Präparat nunmehr lizenzfrei herzustellen und zu vertreiben, und hat gegen den Beklagten, der ihr dieses Recht bestreitet, beim Landgericht Braunschweig eine entsprechende Feststellungsklage erhoben.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen sein Urteil hat der Beklagte Berufung beim Oberlandesgericht Braunschweig eingelegt. Dieses hat sich durch einen nach Ablauf der Berufungsfrist ergangenen Beschluß für sachlich unzuständig erklärt und hat den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Celle – Kartellsenat – verwiesen. Nachdem dieses Gericht Bedenken geäußert hatte, ob die beim Oberlandesgericht Braunschweig eingelegte Berufung zulässig sei, hat der Beklagte beim Oberlandesgericht Celle erneut Berufung eingelegt und gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. In der Sache hat der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen; hilfsweise hat er Widerklage auf Zahlung von 150.000 DM nebst Zinsen erhoben.

Das Oberlandesgericht hat durch Urteil (abgedruckt in WRP 1977, 588) das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte die im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die nach § 547 ZPO statthafte Revision ist begründet.

I.

Nach § 518 Abs. 1 ZPO wird die Berufung durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. Dieses ist das Gericht, das für die Entscheidung über die Berufung zuständig ist. Nach § 119 Nr. 3 GVG a.F. (jetzt § 119 Abs. 1 Nr. 3 GVG) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Organisation der Ordentlichen Gerichte i.d.F. vom 13. November 1974 (GVBl S. 487) ist das Oberlandesgericht Braunschweig für Berufungen gegen Endurteile des Landgerichts Braunschweig allgemein zuständig. Im vorliegenden Fall sind jedoch die Besonderheiten zu beachten, die sich aus den kartellrechtlichen Vorschriften ergeben.

Nach § 92 GWB entscheidet über die Berufung gegen Endurteile der nach §§ 87, 89 GWB zuständigen Landgerichte der Kartellsenat des Oberlandesgerichts. Diese Zuständigkeit hat die niedersächsische Landesregierung aufgrund der Ermächtigung in den §§ 93, 94 GWB durch Verordnung vom 15. Februar 1958 (GVBl S. 9) einheitlich dem Oberlandesgericht Celle zugewiesen. Dieses Gericht war daher als „Kartell-Oberlandesgericht” zuständig, über die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig zu entscheiden, wenn dieses das „nach den §§ 87, 89 GVB zuständige Landgericht” im Sinne des § 92 Satz 2 GWB war. Das ist der Fall.

1. Nach § 87 Abs. 1 GVB sind für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich „aus diesem Gesetz” oder aus Kartellverträgen und -beschlüssen ergeben („Kartellsachen”), die Landgerichte ausschließlich zuständig. Von der in § 89 Abs. 1 GWB erteilten Ermächtigung hat die niedersächsische Landesregierung durch die schon erwähnte Verordnung vom 15. Februar 1958 in der Weise Gebrauch gemacht, daß sie diese Zuständigkeit für den Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig dem Landgericht Braunschweig zugewiesen hat.

2. Die weiteren Fragen, ob das Landgericht gerade in seiner Eigenschaft als Kartellgericht entschieden und ob es dies kenntlich gemacht haben muß (vgl. dazu die Senatsurteile vom 24. Juni 1965 – KZR 7/64 – NJW 1965, 2249 „Brotkrieg”; BGHZ 49, 33, 37 „Kugelschreiber” und BGHZ 31, 163, 167 „Malzflocken”), können im vorliegenden Fall auf sich beruhen. Denn wie der erkennende Senat im Urteil BGHZ 31, 162, 167 empfohlen hat, hat das Landgericht sich im Kopf seines Urteils ausdrücklich als „Kartellkammer” bezeichnet. Unter diesen Umständen ist dem Erfordernis, daß die Berufung sich gegen das Urteil eines für Kartellsachen zuständigen Landgerichts richtet, jedenfalls genügt.

Unerheblich ist dabei, daß die Zivilkammer des Landgerichts und nicht die Kammer für Handelssachen entschieden hat. Zwar sind die in § 87 Abs. 1 GWB bezeichneten Rechtsstreitigkeiten Handelssachen im Sinne der §§ 93 bis 114 GVG (§ 87 Abs. 2 GWB). Da auch Handelssachen aber nur auf Antrag einer Partei vor die Kammer für Handelssachen gelangen (§§ 96, 97 GVG), bedeutet dies nicht, daß Kartellstreitigkeiten beim Landgericht nicht auch durch die Zivilkammer entschieden werden können.

3. Der Wortlaut des § 92 Satz 2 GWB könnte zu der Auffassung führen, die Zuständigkeit des Kartell-Oberlandesgerichts setze weiter voraus, daß das Landgericht nicht nur allgemein für Kartellsachen, sondern nach § 87 Abs. 1 GWB gerade in der jeweiligen Sache zuständig war, es sich also um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit „aus diesem Gesetz” oder aus Kartellverträgen oder -beschlüssen handelt. Mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum ist dies jedoch zu verneinen (vgl. Müller/Gries/Giessler, GWB 2. Aufl. § 92 Rdn. 2; Langen, Kartellgesetz 4. Aufl. § 92 Rdn. 3 und § 87 Rdn. 14 ff; Müller-Henneberg/Schwarz, GWB „Gemeinschaftskommentar” 3. Aufl. § 92 Rdn. 6; s. auch Karsten Schmidt in BB 1976, 1051, 1052; OLG Celle NJW 1973, 808). Die gegenteilige Auffassung widerspräche dem erkennbaren Ziel des § 92 Satz 2 GWB, die Berufungszuständigkeit im Interesse der Rechtsklarheit danach zu bestimmen, welches Gericht im ersten Rechtszug entschieden hat.

Hiernach war das Oberlandesgericht Celle für die Entscheidung über die Berufung des Beklagten zuständig, ohne daß geprüft werden müßte, ob es sich um eine Rechtsstreitigkeit der in § 87 Abs. 1 GWB bezeichneten Art handelt.

4. Eine andere Frage ist es, ob das Kartelloberlandesgericht darüber hinaus zuständig ist, wenn im ersten Rechtszug ein nach §§ 87, 89 GWB für Kartellsachen zuständiges Landgericht entschieden hat, ohne sich als solches zu kennzeichnen, und es sich tatsächlich um eine Kartellsache im Sinne des § 87 Abs. 1 GWB handelt (so wohl OLG Celle NJW 1973, 808; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 49, 33, 38 „Kugelschreiber”). Dafür könnte der Zweck des Gesetzes sprechen, Kartellsachen bei bestimmten Spruchkörpern zu konzentrieren. Die Frage kann hier indessen auf sich beruhen, weil sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Celle schon aus den oben dargelegten Gründen ergibt.

II.

Mit der Feststellung, daß das Oberlandesgericht Celle für die Entscheidung über die Berufung des Beklagten zuständig war, ist jedoch nicht gesagt, daß die Berufungsfrist durch die Einlegung des Rechtsmittels beim Oberlandesgericht Braunschweig nicht gewahrt worden ist. Das Oberlandesgericht Celle hat in einer Entscheidung vom 1. September 1958 (WuW/E OLG 254 „Braunkohlen”) die Auffassung vertreten, die Einlegung der Berufung bei dem allgemein zuständigen Oberlandesgericht wahre stets die Berufungsfrist. Dem ist das überwiegende Schrifttum gefolgt (Müller-Henneberg/Schwarz aaO § 92 Anm. 9; Müller/Gries/Giessler aaO § 92 Rdn. 3; Langen aaO § 92 Rdn. 3; Karsten Schmidt aaO S. 1055; a. M. Langen/Niederleithinger/Schmidt GVB 5. Aufl. § 95 Tz 3). Demgegenüber haben das OLG Düsseldorf in einem Urteil vom 16. Mai 1972 (WuW/E) OLG 1305 und das OLG Celle in dem angefochtenen Urteil die teilweise abweichende Auffassung vertreten, die Berufung könne wirksam nur bei dem Kartell-Oberlandesgericht eingelegt werden, wenn das Landgericht ausdrücklich „in einer Kartellsache” oder „als Kartellkammer” entschieden habe. Der erkennende Senat hat diese Frage im Urteil vom 24. Juni 1965 („Brotkrieg”) offen gelassen (NJW 1965, 2250). Im Urteil BGHZ 49, 33, 37 („Kugelschreiber”), dem ein Sachverhalt zugrunde lag, in dem das Landgericht nicht erkennbar in seiner Eigenschaft als für Kartellsachen zuständiges Gericht entschieden hatte, hat der erkennende Senat ausgeführt, die Berufung habe wirksam „zumindest auch” bei dem allgemein zuständigen Oberlandesgericht eingelegt werden können. Die Unterscheidung zwischen der Zuständigkeit in der Rechtsmittelinstanz und „für die Einlegung des Rechtsmittels” findet sich bereits in der Entscheidung BGHZ 31, 162, 167 („Malzflocken”).

Der erkennende Senat vertritt nunmehr die Auffassung, daß die Berufungsfrist stets durch Einlegung des Rechtsmittels beim allgemein zuständigen Oberlandesgericht gewahrt wird, auch wenn über die Berufung das – von diesem verschiedene – Kartell-Oberlandesgericht zu entscheiden hat. Dafür sind folgende Überlegungen maßgebend:

Zur Gewährleistung staatlichen Rechtsschutzes gehört, daß der Rechtsuchende in die Lage versetzt wird, die verfahrensrechtlichen Wege zu erkennen, auf denen er sein Recht finden kann. Das gilt auch für die Voraussetzungen, unter denen er eine ihm ungünstige gerichtliche Entscheidung anfechten kann, und für das Verfahren, das er bei einer solchen Anfechtung beobachten muß, um eine sachliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zu erreichen. Eine Regelung, die das einzuhaltende Verfahren nur mit erheblicher Unsicherheit erkennen, einen darauf beruhenden Irrtum des Rechtsuchenden aber zur Unzulässigkeit seines Rechtsmittels führen läßt, genügt diesen Anforderungen nicht.

Die Zuständigkeitsregelung in § 92 Satz 2 GWB läßt vielfach nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen, ob über eine Berufung das allgemein zuständige oder das Kartell-Oberlandesgericht zu entscheiden hat. Wie oben unter I 3 dargelegt worden ist, hat das Gesetz allerdings aus Gründen der Rechtsklarheit ein formales Abgrenzungskriterium gewählt und die Zuständigkeit des Kartell-Oberlandesgerichts an die Voraussetzung geknüpft, daß im ersten Rechtszug ein für Kartellsachen zuständiges Landgericht entschieden hat. Auch hat die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats das Ziel einer klaren Zuständigkeitsregelung durch die Forderung zu erreichen gesucht, es müsse deutlich klargestellt sein, daß das Landgericht in seiner Eigenschaft als für Kartellsachen zuständiges Gericht entschieden hat, damit keinem Zweifel unterliege, bei welchem Gericht die Berufung einzulegen sei (vgl. außer den schon genannten Entscheidungen BGHZ 31, 163, 167 „Malzflocken”; BGHZ 49, 33, 37 „Kugelschreiber”; vom 24. Juni 1965 aaO „Brotkrieg” noch das Urteil vom 24. Februar 1976 – KZR 15/74 – WuW/E BGH 1399 = MDR 1976 736, 737). Diese Rechtsprechung hat jedoch die Schwierigkeiten für den Rechtsmittekläger nicht hinreichend beseitigen können.

Die Schwierigkeiten ergeben sich daraus, daß im Einzelfall vielfach zweifelhaft ist, ob das Landgericht als für Kartellsachen zuständiges Gericht entschieden hat. Bei den Landgerichten, die für Kartellsachen zuständig sind, werden denselben Kammern sowohl Kartellstreitigkeiten wie andere Rechtssachen zugewiesen. Schon dies kann leicht dazu führen, daß das Gericht nicht hinreichend klar kennzeichnet, ob es im Einzelfall als Kartellgericht tätig wird oder nicht. Als Kartellgericht hat es zu entscheiden, wenn eine Rechtsstreitigkeit der in § 87 Abs. 1 GWB bezeichneten Art vorliegt. Da die Frage, ob es sich im Einzelfall um eine solche Streitigkeit handelt, nicht selten übersehen wird und obendrein vielfach schwierig zu beantworten ist, kann es überdies leicht zur Unsicherheit darüber kommen, ob eine Kartellstreitigkeit vorliegt. Auch das kann zur Folge haben, daß unklar bleibt, ob das Landgericht als Kartellgericht entscheidet.

Mangels anderer formaler Kriterien ist daher versucht worden, im Einzelfall anhand verschiedener Umstände zu ermitteln, ob das Landgericht als für Kartellsachen zuständiges Gericht entschieden hat oder nicht. In Betracht kommt dabei, ob das Landgericht dies im Kopf seines Urteils zum Ausdruck gebracht hat, ob es gemäß § 90 GWB das Bundeskartellamt unterrichtet und ein für Kartellsachen vorgesehenes Aktenzeichen gewählt hat, schließlich auch, ob seine Entscheidungsgründe Ausführungen enthalten, die das Gericht offensichtlich nur in seiner Eigenschaft als für Kartellsachen zuständiges Gericht machen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 31, 162, 167 „Malzflocken”)

Schon diese Mehrzahl von Kriterien, die im Einzelfall an jeder denkbaren Kombination vorhanden sein, zu denen weitere hinzutreten, denen aber auch andere entgegenstehen können, läßt indessen darauf schließen, daß sie in nicht seltenen Fällen eine zuverlässige Abgrenzung nicht erlauben. Die in der Praxis immer wieder auftretenden Unklarheiten bestätigen dies. Sogar im hier zu beurteilenden Fall kann schwerlich davon die Rede sein, daß das Landgericht deutlich erkennbar als für Kartellsachen zuständiges Gericht entschieden hat, sofern man dabei auf die Sicht der Prozeßbeteiligten abstellt. Denn daß das Landgericht „als Kartellkammer” entschied, hat es erstmals durch einen entsprechenden Zusatz im Kopf des Urteils zum Ausdruck gebracht, nachdem es vorher weder das Bundeskartellamt unterrichtet noch ein Kartellaktenzeichen benutzt hatte. Ob die Ausführungen zu §§ 20, 21 GWB in den Entscheidungsgründen Schlüsse zulassen, ist zumindest zweifelhaft. Sie legen dar, daß diese Vorschriften einer Lizenzierung nicht geheimer Rezepturen usw. entgegenstehen, während der Lizenzvertrag im vorliegenden Fall unstreitig beendet war.

Andererseits ist zu bedenken; Auslegung und Anwendung des Gesetzes müssen neben der Forderung nach Rechtsklarheit auch berücksichtigen, was der Gesetzgeber mit den Verfahrensvorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bezweckt hat. Es war das Ziel, die Entscheidungen in Angelegenheiten des Gesetzes bestimmten Gerichten (und bei diesen einem bestimmten Spruchkörper) zuzuweisen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, BT-Drucks. 11/1158 zu § 67 E/Jetzt § 927 und zu § 70/Jetzt § 957 S. 54, 55). Dieser Absicht des Gesetzgebers liefe es zuwider, wenn die Zuständigkeit des Kartell-Oberlandesgerichts im Interesse der Rechtsklarheit an so strenge und eng gezogene Voraussetzungen geknüpft würde, daß sie für einen erheblichen Teil der Rechtsstreitigkeiten, die der Sache nach vor das Kartellgericht gehören, verneint werden müßte.

Nach alledem ist keine Möglichkeit ersichtlich, die Rechtsstreitigkeiten, in denen das Kartell-Oberlandesgericht für die Entscheidung über die Berufung zuständig ist, so von den sonstigen Rechtsstreitigkeiten abzugrenzen, daß einerseits dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des Gesetzes Genüge getan wird und sich andererseits das zuständige Berufungsgericht in aller Regel zweifelsfrei feststellen läßt. Eine befriedigende Lösung, die sowohl dem Sinn der besonderen Zuständigkeitsregelung für Kartellsachen wie dem Interesse an Rechtsklarheit Rechnung trägt, läßt sich daher nur in der Weise finden, daß eine Berufung, über die das Kartell-Oberlandesgericht zu entscheiden hat, fristwahrend auch bei dem allgemein zuständigen Oberlandesgericht eingelegt werden kann, das die Sache dann nach § 281 ZPO auf Antrag an das Kartell-Oberlandesgericht zu verweisen hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 49, 33, 38 „Kugelschreiber”). Auf diese Weise steht für den Berufungskläger in jedem Fall außer Zweifel, bei welchem Gericht er sein Rechtsmittel einlegen kann, um die Rechtsmittelfrist zu wahren. Wesentliche Nachteile in anderer Hinsicht brauchen dafür nicht in Kauf genommen zu werden. Zwar wird der Grundsatz des § 518 Abs. 1 ZPO durchbrochen, wonach die Berufung durch Einreichung der Rechtsmittelschrift beim Berufungsgericht eingelegt wird. Doch läßt sich dies im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse in Kartellstreitigkeiten rechtfertigen. Im Interesse einer klaren, von Abgrenzungsschwierigkeiten freien Regelung muß die fristwahrende Einlegung der Berufung bei dem allgemein zuständigen Oberlandesgericht allerdings auch in den Fällen zugelassen werden, in denen an der Zuständigkeit des Kartelloberlandesgerichts vernünftige Zweifel nicht möglich sind. Schwerwiegende Bedenken ergeben sich indessen auch daraus nicht.

III.

Nach alledem hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten zu Unrecht als unzulässig verworfen. Der Rechtsstreit war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

 

Unterschriften

Offterdinger, Dr. Kellermann, Gamm, Herdegen, Lohmann

 

Fundstellen

Haufe-Index 839033

BGHZ

BGHZ, 367

NJW 1978, 2096

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