Leitsatz (amtlich)

1. Die Berechnung des Erwerbsausfalls hat von den Nettobezügen des Geschädigten auszugehen.

2. Steuervergünstigungen, die wegen einer Körperbeschädigung bewilligt werden, kann der Schädiger auf den von ihm zu leistenden Schadenersatz nicht in Anrechnung bringen.

3. Der neben dem Ruhegehalt gemäß § 139 BBG gezahlte Unfallausgleich stellt einen Teil der Versorgungsbezüge dar und ersetzt einen Teil des Erwerbsverlustes.

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Entscheidung vom 20.02.1957)

LG Stuttgart

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Februar 1957 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der am ... 1893 geborene Kläger erlitt als Postinspektor im Jahre 1931 auf dem Wege von seiner Dienststelle zur Wohnung als Fahrgast der von der Beklagten betriebenen Straßenbahn ohne eigenes Verschulden einen Unfall (Kniegelenks- und Vorderarmbruch links). Im Jahre 1934 wurde er Oberpostinspektor, 1941 Postamtmann und 1944 Oberpostamtmann; er wurde 1939 zum Heeresdienst eingezogen und tat bis Kriegsende Militärdienst, zuletzt als Major. Nach Kriegsende wurde er in den Postdienst nicht wieder eingestellt. Auf Grund der nach Erledigung des Spruchkammerverfahrens vorgenommenen vertrauensärztlichen Untersuchung wird der Kläger gemäß § 35 G 131 mit Wirkung vom 20. März 1952 als wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand befindlich betrachtet. Er erhielt vom 1. Februar bis 19. März 1952 ein Übergangsgeld und empfängt seit dem 20. März 1952 das Ruhegehalt eines Oberpostinspektors, weil nach der - vom Kläger angefochtenen - Entscheidung des Bundespostministeriums vom 16. November 1953 gemäß § 7 G 131 die weiteren Beförderungen unberücksichtigt bleiben.

Der Kläger hat die Beklagte wegen seines 1931 erlittenen Unfalls auf Schadensersatz in Anspruch genommen und das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgericht Stuttgart (4 U 227/50) vom 27. Januar 1954 erstritten, durch das die Verpflichtung der Beklagten festgestellt wird, dem Kläger

  • a)

    für die Zeit vom 1.2.1952 bis 19.3.1952 den Unterschiedsbetrag zwischen dem ihm für diesen Zeitraum von der Bundespost tatsächlich gewährten Übergangsgeld und seinem endgültigen Gehalt,

  • b)

    vom 20.3.1952 bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahrs (bis ... 1958) den Unterschiedsbetrag zwischen dem endgültigen Pensionsbetrag und dem endgültigen Gehalt zu zahlen.

Im gegenwärtigen Verfahren streiten die Parteien über die Berechnung der auf Grund des Urteils vom 27. Januar 1954 zu leistenden Beträge, - nämlich darüber, ob die dem Kläger nach den Steuergesetzen auf Grund seiner Körperbeschädigung zustehenden Steuervergünstigungen und der von der Postverwaltung gemäß § 168 BBG seit dem 1. September 1953 gezahlte Unfallausgleich von 45,- DM monatlich im Wege der Vorteilsausgleichung auf die von der Beklagten zu zahlende Schadensrente anzurechnen sind, sowie darüber, ob bei der Berechnung der Schadensrente vom Bruttogehalt bzw. -ruhegehalt, was der Kläger möchte, oder nur von den Nettobezügen auszugehen ist.

Das Oberlandesgericht hat diese Fragen zu Gunsten des Klägers beantwortet; es hat die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen und die Beklagte in Abänderung der Entscheidung des Landgerichts verurteilt, an den Kläger

  • 1)

    für die Zeit vom 1.2.1952 bis 31.5.1956 einen Restbetrag von vorerst 2.838,77 DM zu zahlen,

  • 2)

    bis zu seinem Ableben, längstens jedoch bis zum ... 1958, beginnend mit dem 1.6.1956 monatlich einen Unterschiedsbetrag von vorerst 223,05 DM, abzüglich anerkannter 100,- DM monatlich, zu entrichten.

Die Revision der Beklagten erstrebt insoweit die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, - hilfsweise, sie zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Der Beschwerdegegenstand ergibt sich aus der Vergleichung der vom Berufungsgericht zuerkannten Beträge und des Revisionsantrags. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 6.653,32 DM verurteilt, und insoweit erstrebt die Revision die Abweisung der Klage. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt somit 6.000 DM. Die Revision ist daher zulässig.

II.

Nach den Entscheidungsgründen des dem gegenwärtigen Verfahren zugrundeliegenden rechtskräftigen Feststellungsurteils des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Januar 1954 besteht der auf den Unfall zurückzuführende Schaden des Klägers vom 1. Februar 1952 ab darin, daß er von diesem Tage ab nicht mehr als Beamter eingestellt werden konnte und seines ihm nach endgültiger Einstufung zukommenden vollen Gehaltes verlustig gegangen ist, weil er infolge seiner auf dem Unfall beruhenden Dienstunfähigkeit früher als sonst in den Ruhestand versetzt worden sei. Es entgehe ihm also - wie das Urteil ausführt - derUnterschiedsbetrag zwischen seinem endgültigen Gehalt, das er bei voller Gesundheit und Weiterverwendung im Postdienst vom 1.2.1952 bis zu seiner nach Erreichung der Altersgrenze notwendig werdenden Zurruhesetzung erhalten hätte, einerseits und dem ihm ab 1.2.1952 bis 19.3.1952 gewährten Übergangsgeld sowie dem ihm ab 20.3.1952 endgültig zukommenden Pensionsbetrag anderseits.

1.)

Das Urteil vom 27. Januar 1954 führt an anderer Stelle aus, die Frage, ob die Bemessung der für den entgangenen Arbeitsverdienst zu bezahlenden Geldrente sich nach dem Bruttolohn des Geschädigten richtet, oder ob dieser Lohn um die für Lohnsteuer und Sozialversicherung aufzuwendenden Beträge zu kürzen ist (Nettolohn), sei streitig; für die Zeit vom 1.1.1946 bis 31.1.1952 spiele es keine entscheidende Rolle, ob man bei der Bemessung der dem Kläger zuzubilligenden Rente vom Bruttolohn oder vom Nettolohn ausgehe.

a)

Wenn das Berufungsgericht gleichwohl dem Tenor des Urteils vom 27. Januar 1954 als rechtskräftig festgestellt entnehmen will, daß der "Unterschiedsbetrag" zwischen Übergangsgeld oder Pensionsbetrag einerseits und Gehalt anderseits unter Zugrundelegung derBruttobeträge zu berechnen sei, weil es gesetzlich nur ein Brutto-, aber kein Nettogehalt gebe, so kann dem nicht gefolgt werden. Die zur Auslegung des Urteilsspruchs heranzuziehenden Entscheidungsgründe ergeben vielmehr klar, daß das Oberlandesgericht damals die von ihm erkannte Frage, ob bei der Berechnung des jeweiligen Unterschiedsbetrages von den Brutto-, oder von den Nettobezügen auszugehen sei, unentschieden gelassen und damit für die richterliche Beurteilung im Leistungsprozeß offengehalten hat. Es kommt hinzu, daß sich der Tenor des Urteils vom 27. Januar 1954, wie der dem gesetzlichen Sprachgebrauch fremde Ausdruck "Pensionsbetrag" ergibt, nicht der Terminologie des Gesetzgebers, sondern der Sprache des täglichen Lebens bedient. Dieser aber sind die Begriffe Brutto- und Nettogehalt gleich geläufig.

b)

Das Berufungsgericht meint weiter, nur die Bruttoberechnung sei in ihrer praktischen Handhabung einfach und den Parteien zumutbar: Während das Interesse der Beklagten an der ganz genauen Berechnung des Schadens zahlenmäßig nicht ins Gewicht falle, seien die im Falle der Nettoberechnung eintretenden Nachteile sehr erheblich und für den Kläger unzumutbar. Die Folge seien verwickelte, jährlich wiederkehrende und, wie schon die bisherige Entwicklung zeige, mit ständigen Differenzen verbundene Abrechnungen, bei denen der Kläger der Beklagten jeweils vollen Einblick in seine Vermögens-, Einkommens- und Steuerverhältnisse geben müsse. Der Kläger sei bei der Nettoberechnung ferner gezwungen, für die Schadensrente Einkommensteuer-Vorauszahlungen an das Finanzamt zu leisten, die er von der Beklagten erst nach Erhalt des Einkommensteuerbescheides und nach Anerkennung dieses Bescheides durch die Beklagte wieder zurückerhalten würde; auch eine solche Vorleistung für die Steuer könne dem Kläger als dem Geschädigten nicht zugemutet werden.

Diese Bedenken sind zum größten Teil unbegründet und müssen im übrigen hinter dem Grundgedanken des § 249 BGB zurücktreten, daß nur der Ersatz des wirklichen Schadens beansprucht werden kann.

Der Einkommenssteuer unterliegen die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährten Entschädigungen gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 a EStG in jedem Falle, wie sie auch errechnet sein mögen. Die vom Berufungsgericht befürchteten Härten infolge Vorauszahlung und Schwierigkeiten bei der Erstattung dieser Steuer würden sich daher bei einer Bruttoberechnung der Entschädigung im gleichen Maße, wie bei der Nettoberechnung ergeben können.

Die Feststellung der Nettobezüge des lohnsteuerpflichtigen Klägers sowie auch die Ermittlung, wie hoch seine Nettobezüge sein würden, wenn er den Unfall nicht erlitten hätte und noch aktives Gehalt bezöge, begegnen keinen besonderen Schwierigkeiten. Gewisse Weiterungen ergeben sich nur, wenn der Geschädigte - wie hier der Kläger hinsichtlich der ihm auf Grund seiner Körperbeschädigung gewährten Steuervergünstigungen - geltendmacht, er müsse dem Schädiger gegenüber so gestellt werden, als ob er diese Steuervorteile nicht genösse. Aber selbst dann kann nicht anerkannt werden, daß die Beurteilung der Schadenshöhe bei Zugrundelegung der Nettoberechnung überdurchschnittlichen Schwierigkeiten begegnete oder etwas dem Geschädigten nicht Zumutbares bedingte. Das Erfordernis der Darlegung besteht immer, wenn Schadensersatz beansprucht wird.

c)

Allein die Nettoberechnung ermöglicht demgegenüber die Durchführung des Grundsatzes konkreter Schadensberechnung (§ 249 BGB), nämlich eine Ermittlung des Betrages, der den wirtschaftlichen Zustand herstellt, in dem sich der Verletzte ohne das Schadensereignis befinden würde. Denn die Bruttoberechnung legt einen fiktiven, in Wirklichkeit gar nicht erwachsenen Schaden zugrunde und läßt den Rechtssatz außer Acht, daß der Geschädigte nicht besser gestellt werden soll, als wenn er den Unfall nicht erlitten hätte.

Im Anschluß an die neuere Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 159, 21; DR 1942, 1186 Nr. 5) hat demgemäß der Bundesgerichtshof ständig dahin erkannt, daß die Berechnung des Erwerbsausfalls, zumal bei Lohn- und Gehaltsempfängern, von den Nettobezügen auszugehen hat, und daß somit die persönlichen Steuern sowie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge vorweg abzusetzen sind (Urteile vom 3. Dezember 1951 - III ZR 68/51 = LM Nr. 2 zu § 844 Abs. 2 BGB; vom 13. Mai 1953 - VI ZR 78/52 = VersR 1953, 278; vom 10. April 1954 - VI ZR 61/53 = LM Nr. 4 zu § 843 BGB; vom 12. Juli 1957 - VI ZR 190/56 = VersR 1957, 574). Diese Rechtsauffassung hat sich auch im Schrifttum durchgesetzt (Däubler NJW 1953, 285; Geigel Haftpflichtprozeß 9. Aufl. S. 644; Wussow Unfallhaftpflichtrecht 6. Aufl. TZ 766; Palandt-Gramm 17. Aufl. Anm. 4 A zu § 843 BGB; Enneccerus-Lehmann Schuldrecht 14. Bearb. S. 967 Anm. 6).

Die entgegengesetzte Berechnungsweise des Berufungsgerichts beruht hiernach auf Rechtsirrtum.

2.)

DerGrundsatz der Nettoberechnung bedeutet nicht, daß Steuervergünstigungen, die dem Geschädigten auf seinen Antrag infolge besonderer Umstände gewährt werden, dem Schädiger zugute kommen sollten. Denn es liegt z.B. auf der Hand, daß Steuerermäßigungen und die durch sie bewirkte Erhöhung des Nettoeinkommens, die der Geschädigte mit Rücksicht auf Sonderausgaben (etwa Beiträge auf Grund von steuerbegünstigten Kapitalansammlungsverträgen) oder außergewöhnliche Belastungen (etwa die Unterstützung bedürftiger Angehöriger) erlangt, für die Berechnung der zu leistenden Entschädigung außer Betracht zu lassen sind.

Das muß auch für die Steuervergünstigungen gelten, die dem Kläger wegen seiner Körperbeschädigung bewilligt werden (Körperbeschädigten-Pauschalbetrag). Denn es entspricht einem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs immer wieder hervorgehobenen allgemeinen Rechtsgedanken, daß der Schädiger nicht deshalb entlastet werden darf, weil von anderer Seite - sei es freiwillig, sei es kraft Gesetzes - für die Sicherung der Bedürfnisse des Betroffenen vorgesorgt ist (BGHZ 9, 179, 191; 13, 360, 363; 21, 112, 116; 22, 73, 75). Der sozialpolitische Sinn der Steuerermäßigung wegen Körperbeschädigung läßt es von vornherein nicht zu, daß dem Schädiger die Einwendung gestattet wird, der Schaden sei durch sie bereits teilweise ausgeglichen (vgl. BGH Urt. vom 18. März 1958 - VI ZR 197/57).

Zum Streitpunkt der Steuervergünstigungen hat die Revision denn auch keine Gegengründe gegen den im wesentlichen gleichlaufenden Gedankengang des Berufungsgerichts vorgetragen.

3.)

Ganz anders ist die Sach- und Rechtslage dagegen hinsichtlich des dem Kläger gezahlten Unfallausgleichs zu beurteilen. Denn insoweit handelt es sich, wie die Revision richtig erkennt, nicht um einen Vorteilsausgleich, sondern um die Frage der Sachberechtigung.

Nach dem rechtskräftigen Feststellungsurteil vom 27. Januar 1954 hat die Beklagte dem Kläger vom 20. März 1952 an den Unterschiedsbetrag zwischen dem Pensionsbetrag und dem Gehalt zu bezahlen. Was dieses Urteil unter dem in der Gesetzessprache nicht gebräuchlichen Ausdruck "Pensionsbetrag" versteht, ergibt sich zweifelsfrei aus seinen Entscheidungsgründen. Denn hiernach soll der Kläger in seinem Einkommen so gestellt werden, als ob die auf den Unfall zurückgeführte Dienstunfähigkeit nicht eingetreten wäre, und der Kläger demgemäß statt der niedrigeren "Versorgungsbezüge" das volle Gehalt erhielte. Das Urteil vom 27. Januar 1954 versteht somit unter dem "Pensionsbetrag" sachlich zutreffend die Versorgungsbezüge.

Der sogenannte Unfallausgleich, der dem Kläger seit dem 1. September 1953 gemäß § 139 des an diesem Tage in Kraft getretenen Bundesbeamtengesetzes neben dem Ruhegehalt gezahlt wird, stellt einen Teil dieser Versorgungsbezüge dar (vgl. VV Nr. 1 zu § 168 BBG bei Fischbach BBG 2. Aufl. S. 1119). Er soll nicht, wie daß Berufungsgericht meint, "die jenseits des Verdienstausfalls liegenden Nachteile der Körperbeschädigung" ausgleichen und ist demgemäß keine "fürsorgliche Leistung für den Mehrschaden, den der Kläger über den Verdienstausfall hinaus erlitten hat". Denn Voraussetzung für die Gewährung des Unfallausgleichs ist nicht etwa eine Vermehrung der Bedürfnisse, sondern vielmehr - wie § 139 BBG klar ausspricht - eine Beschränkung der Erwerbsfähigkeit; seine Leistung soll demgemäß keinen Ausgleich für die "jenseits des Verdienstausfalls liegenden Nachteile der Körperbeschädigung", sondern im Gegenteil einen Ausgleich für die Erwerbsminderung bieten (vgl. Begründung des Bundesratsausschusses bei Fischbach a.a.O. S. 974 sowie ebenda Anm. II 1 zu § 139 BBG).

Ruhegehalt und Unfallausgleich sind somit das, was die Bundespost dem Kläger ohne Rücksicht auf seine Bedürfnisse als Versorgungsbezüge anstelle des Gehaltes gewährt, das der Kläger nach der Annahme des Urteils vom 27. Januar 1954 empfinge, wenn er den von der Beklagten zu vertretenden Wegeunfall nicht erlitten hätte. Bestimmungsgemäß ersetzt der Unfallausgleich, ebenso wie das Ruhegehalt, jeweils einen Teil des durch Fortfall des Gehaltes bewirkten Erwerbsverlustes. Nicht nur in Höhe des Ruhegehaltes, sondern gleichermaßen auch im Umfang des Unfallausgleichs gehen demgemäß die gesetzlichen Schadensersatzansprüche des verletzten Beamten nach § 168 BBG auf den Dienstherrn über (vgl. Fischbach a.a.O. S. 1120 Anm. I 1 zu § 168).

Hieraus ergibt sich, daß der Kläger auf Grund des Feststellungsurteils vom 27. Januar 1954 von der Beklagten seit dem 1. September 1953 nur die Differenz zwischen den aus Ruhegehalt und Unfallausgleich bestehenden Versorgungsbezügen einerseits und dem aktiven Gehalt anderseits zu verlangen befugt ist. Denn der Anspruch auf Erstattung des dem Unfallausgleich entsprechenden Teils seines Erwerbsschadens steht nicht mehr dem Kläger, sondern der Bundespost zu. Insoweit fehlt dem Kläger daher für die Zeit vom 1. September 1953 ab die Sachlegitimation.

Demgegenüber ist es ohne Belang, ob etwa beim Erlaß des Urteils vom 27. Januar 1954 die Möglichkeit einer Gewährung des Unfallausgleichs bereits bedacht worden ist oder nicht; denn einmal ist allein der bereits erläuterte objektive Sinngehalt des Urteils maßgebend, und zum ändern wirkt sich die zusätzliche Gewährung des Unfallausgleichs für den Kläger rechtlich und tatsächlich nicht anders aus, als eine Erhöhung des gesetzlichen Ruhegehaltes. Bedeutungslos ist es hier ferner, ob die Bundespost den auf sie übergegangenen Teil der Schadenersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte geltend zu machen vermag, mit der die Postbehörde sich bereits am 13. Februar 1936 wegen der Unfallfolgen verglichen hat; denn dieser Vergleich berührt das Rechtsverhältnis zwischen den Prozeßparteien nicht.

Schließlich wird die Aktivlegitimation des Klägers hinsichtlich des Betrags des Unfallausgleichs auch nicht durch die Vorschrift des § 168 Satz 3 BBG aufrechterhalten, wonach der Anspruchsübergang nicht zum Nachteil des Versorgungsberechtigten geltendgemacht werden kann. Diese Bestimmung bedeutet nämlich nur, daß der Versorgungsträger zurücktreten muß, wenn der Schädiger nur für einen Teil des Schadens einzustehen hat oder aufkommt (RGZ 160, 254; BGHZ 22, 136, 141), und daß somit der vom Dienstherrn Versorgte durch den Übergang der Forderung auf den Fiskus nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn die Forderung durch die Versorgungsleistung erloschen wäre (Fischbach a.a.O. S. 1125 Anm. IV zu § 168 BBG).

Eine andere Beurteilung würde denn auch darauf hinauslaufen, daß der Kläger seinen dem Unfallausgleich entsprechenden Erwerbsschaden ohne jeden Rechtfertigungsgrund zweimal erstattet erhielte.

Das angefochtene Urteil kann nach alledem nicht bestehen bleiben. Zu eigener abschließender Beurteilung sieht sich der erkennende Senat außer Stande, weil den Feststellungen des Berufungsgerichts weder die Höhe der Nettobezüge, noch der Betrag der dem Kläger wegen seiner Körperbeschädigung gewährten Steuervergünstigung zu entnehmen ist. Die Sache bedarf daher erneuter tatrichterlicher Erörterung auf zutreffendem Rechtsboden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018556

VwRspr. 1958, 198

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