Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundstückskaufvertrag. Schuldner der Erschließungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Liegt keine besondere vertragliche Vereinbarung vor, hat der Käufer eines Grundstücks die nach der Übergabe fällig werdenden Anliegerbeiträge zu tragen.
Orientierungssatz
(Zum Begriff der zu entrichtenden Lasten in BGB § 103)
Zu entrichten, das heißt, zu begleichen ist nach allgemeinen Sprachverständnis eine Schuld in dem Zeitpunkt in dem sie fällig ist.
Normenkette
BGB §§ 103, 436, 446
Verfahrensgang
OLG Hamburg (Entscheidung vom 20.02.1981; Aktenzeichen 1 U 85/80) |
LG Hamburg (Entscheidung vom 13.06.1980; Aktenzeichen 3 O 55/80) |
Fundstellen
Haufe-Index 537961 |
NJW 1982, 1278 |
DNotZ 1982, 555 |
JZ 1982, 331 |
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