Leitsatz (amtlich)

Unterwirft sich der Versicherungsnehmer den Bedingungen einer Lebensversicherung im Rahmen der Alters- und Hinterbliebenenversorgung von Mitarbeitern des Versicherers, in denen unwiderruflich u.a. „die Ehefrau” als Bezugsberechtigte bezeichnet ist, so ist die bei Eintritt des Versicherungsfalles mit dem Versicherungsnehmer verheiratete Frau bezugsberechtigt.

 

Normenkette

VVG § 166

 

Verfahrensgang

OLG Köln (Urteil vom 02.04.1979)

LG Aachen (Teilurteil vom 03.05.1978)

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. April 1979 aufgehoben und das Teilurteil des Landgerichts Aachen vom 3. Mai 1978 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin macht als angeblich Bezugsberechtigte gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag im Wege der Stufenklage geltend.

Die Klägerin war mit dem hauptberuflich für die Beklagte tätigen Versicherungsvertreter Günther H. (im folgenden: Versicherungsnehmer) verheiratet. Dieser beantragte bei der Beklagten unter dem 31. Januar 1969 die Aufnahme in deren Altersversorgung (nämlich die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der hauptberuflichen Versicherungsvertreter). Für diesen Antrag verwendete er einen für gewöhnliche Anträge außenstehender Versicherungsnehmer auf Abschluß von Lebensversicherungsverträgen zur Alters-, Hinterbliebenen- oder Kinderversorgung mit Rentenwahlrecht bestimmten Vordruck. Er änderte den Kopf dieses Formulars in der Weise ab, daß er mit Schreibmaschine darüberschrieb „Antrag für die Aufnahme in die Altersversorgung ab 1.1.69”. Die Rubriken des Formulars für die beantragte Versicherungssumme, den Tarif, die Versicherungsdauer, Art der Beitragszahlung und etwa begehrte Zusatzversicherungen ließ er unausgefüllt. Als Bezugsberechtigte gab er an „Ehefrau Maria H.” (die Klägerin).

Die Beklagte erteilte am 9. März 1969 unter der Versicherungsnummer … dem Versicherungsnehmer auf dessen Antrag einen Versicherungsschein über eine „Grundversicherung” im Rahmen der Alters- und Hinterbliebenenversorgung der hauptberuflichen Versicherungsvertreter mit Versicherungssumme von DM 13.868 im Erlebensfall, DM 27.736 im Todesfall und DM 55.472 bei Unfalltod. Zur Zahlung der Hälfte der jeweiligen Prämien war die Beklagte verpflichtet. Im Versicherungsschein heißt es weiter: „Die Versicherungsleistung ist zahlbar im Todesfall des Versicherten gemäß § 7 der Bestimmungen.” In diesen dem Versicherungsschein anliegenden Bestimmungen heißt es unter § 7:

Bezugsberechtigung

  1. Aus dem Versicherungsvertrag sind unwiderruflich bezugsberechtigt:

    1. im Erlebensfall der Versicherungsvertreter selbst,
    2. im Todesfall die Ehefrau, nach deren Tod die minderjährigen Kinder,
    3. falls der Versicherungsvertreter vor Ablauf stirbt, ohne eine Ehefrau oder minderjährige Kinder zu hinterlassen, seine Erben, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  2. Die Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können weder abgetreten noch verpfändet werden, die Versicherung kann nicht beliehen werden, soweit diese Bestimmungen keine andere Regelung treffen.

Unter der gleichen Versicherungsnummer erhielt der Versicherungsnehmer von der Beklagten am 29. März 1971 einen Versicherungsschein über eine Zusatzversicherung mit Versicherungssummen von DM 3.122,– im Erlebens- und DM 2.081,– im Todesfall; die Einmalprämie hierfür hatte die Beklagte gezahlt. Auch dieser Versicherungsschein enthält die Bestimmung, daß die Versicherungsleistung im Todesfall des Versicherten gemäß § 7 der Bestimmungen zahlbar ist. Ferner wurden jährlich Nachträge zum Versicherungsschein ausgestellt.

Einen Hinweis auf etwaige Abweichungen vom Versicherungsantrag enthalten die Versicherungsscheine nicht; der Versicherungsnehmer hat ihnen nicht widersprochen.

Die Ehe, aus der drei in den Jahren 1961 bis 1964 geborene Kinder entstammen, wurde im Jahre 1971 geschieden. In einem nachfolgenden Rechtsstreit über die Auseinandersetzung von Vermögenswerten schlössen die geschiedenen Eheleute einen Vergleich. Sie vereinbarten darin unter anderem, daß alle Ansprüche zwischen ihnen ungeachtet ihrer Benennung mit Ausnahme von Zugewinnansprüchen der Klägerin ausgeglichen sein sollten. Ausdrückliche Vereinbarungen über die hier umstrittene oder andere Lebensversicherungen, die der Ehemann bei der Beklagten genommen hatte, sind nicht getroffen worden.

Am 31. August 1974 heiratete der Versicherungsnehmer Frau L. geborene Sa.. Er schrieb an die Beklagte unter dem 13. September 1974 unter Angabe der hier umstrittenen und zweier weiterer Lebensversicherungen, er bitte seine neue Ehefrau entgegen allen bisherigen Verfügungen als Bezugsberechtigte vorzumerken.

Am 12. Juli 1975 starb der Versicherungsnehmer an den Folgen eines Unfalls. Die Beklagte hat Leistungen aus der Lebensversicherung an die zweite Ehefrau gegen Vorlage des Versicherungssscheins erbracht.

Die Klägerin hält sich für allein bezugsberechtigt, weil der Versicherungsnehmer sie im Versicherungsvertrag unwiderruflich als Bezugsberechtigte benannt habe; den späteren Widerruf hält sie für unwirksam.

Die Klägerin begehrt mit der Stufenklage von der Beklagten zunächst Auskunft über die Ansprüche aus der Lebensversicherung und nach Erteilung dieser Auskunft Zahlung der sich daraus ergebenden Rente oder des Kapitalbetrages.

Das Landgericht hat dem Auskunftsbegehren durch Teilurteil stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der – zugelassenen – Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und zur Abweisung der Klage in vollem Umfange.

I.

Das Berufungsgericht hat den Auskunftsanspruch gemäß § 260 BGB für begründet und die Klägerin zumindest zum Teil als Bezugsberechtigte aus dem Lebensversicherungsvertrag angesehen. Die Klägerin sei vom Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag unwiderruflich als Bezugsberechtigte eingesetzt worden. Das folge einmal aus § 7 der Versicherungsbestimmungen, zum anderen aus der namentlichen Benennung im Versicherungsantrag. Es könne davon ausgegangen werden, daß bei der Gestaltung der Versicherungsbestimmungen die dadurch begründete starke Stellung des Bezugsberechtigten bewußt in Kauf genommen worden sei. Das Anwartschaftsrecht auf den Bezug der Versicherungsleistung sei nicht durch Eintritt einer auflösenden Bedingung entfallen. Scheidung oder Wiederheirat seien nicht vertraglich zur auflösenden Bedingung gemacht worden. Zwar falle die geschiedene Ehefrau nicht unter den Begriff der Hinterbliebenen; daraus ergebe sich aber hier nichts anderes. Es liege näher, anzunehmen, daß die Versicherungsbestimmungen die Sicherung der vom Versicherungsnehmer abhängigen Unterhaltsberechtigten bezweckte; dazu könne auch die geschiedene Ehefrau gehören.

Die Klägerin habe nicht durch Vergleich im Ehescheidungsverfahren oder im nachfolgenden Rechtsstreit auf ihre Ansprüche verzichtet. Auch die Geschäftsgrundlage für die Benennung der Klägerin als Bezugsberechtigte sei durch die Scheidung der Ehe nicht entfallen. Die Wiederverheiratung könne allenfalls zu einer Teilberechtigung der zweiten Ehefrau führen. Der Auskunftanspruch der Klägerin setze aber nur voraus, daß diese wenigstens zum Teil bezugsberechtigt geblieben sei.

Die Beklagte könne sich auch nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, daß sie nach § 13 ALB an den Inhaber des Versicherungsscheins mit befreiender Wirkung habe leisten dürfen und durch die Leistung auch von der Auskunftspflicht frei geworden sei. Die mangelnde sachliche Berechtigung der zweiten Ehefrau habe nämlich gegenüber der Beklagten offen zutage gelegen.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Allerdings ist die Benennung der Ehefrau – auch ohne Angabe des Namens – nicht ohne weiteres auflösend bedingt durch eine Scheidung der Ehe vor Eintritt des Versicherungsfalles. Entscheidend ist der bei der Festlegung des Bezugsberechtigten vorhandene und der Versicherung gegenüber auch zum Ausdruck gekommene Wille des Versicherungsnehmers (BGH Beschluß vom 17. September 1975 – IV ZA 8/75 = LM VVG § 166 Nr. 6 = VersR 1975, 1020 = NJW 1976, 290).

2. Das Berufungsgericht hat einen Willen des Versicherungsnehmers, seine damalige Ehefrau (also die Klägerin) und nicht etwa seine Ehefrau im Zeitpunkt des Versicherungsfalles unwiderruflich zu begünstigen, in erster Linie dem im Versicherungsschein in Bezug genommenen § 7 der Versicherungsbestimmungen entnommen. Diese Auslegung der über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus angewendeten und damit revisiblen Versicherungsbedingungen begegnet Bedenken.

Gewöhnlich bestimmt der Versicherungsnehmer bei Abschluß des Lebensversicherungsvertrages frei, wen er als Bezugsberechtigten einsetzen will; der Versicherer ist daran in der Regel nicht interessiert und nimmt auf die Auswahl auch keinen Einfluß. Bei der Alters- und Hinterbliebenenversorgung der selbständigen hauptberuflichen Versicherungsvertreter liegt das jedoch anders. Entsprechend ihren eigenen erheblichen Leistungen für die Versicherungsvertreter nimmt die Beklagte Einfluß auf die Gestaltung des Versicherungsverhältnisses. Sie regelt in den Bedingungen nicht nur den Kreis der möglichen Versicherungsnehmer, die Versicherungssummen und Prämien, so daß der Versicherungsvertreter – wie hier auch der Versicherungsnehmer – dazu im Antrag nicht die sonst unumgänglichen Angaben zu machen braucht. Die Beklagte bestimmt darüber hinaus in § 7 der Bestimmungen von vornherein den Kreis und die Reihenfolge der Bezugsberechtigten, für den Todesfall des Versicherungsnehmers also derjenigen Personen, die danach als Hinterbliebene gelten. Sie läßt weder einen Widerruf dieser Bestimmungen über die Bezugsberechtigung noch eine Abtretung, Verpfändung oder Beleihung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu. Das entspricht dem Sinn und Zweck dieser Hinterbliebenenversorgung und auch den Interessen der Beklagten, die durch dieses Versicherungsangebot für ihre Mitarbeiter auch soziale Zwecke verfolgt. Die Beklagte hat auch ein erkennbares und berechtigtes Interesse daran, daß diese Versicherung nicht zweckwidrig verwendet wird und daß im Falle des Todes des Versicherungsnehmers der Bezugsberechtigte rasch und unzweifelhaft festgestellt werden kann. Diesem Zweck dient auch die Unwiderruflichkeit der Bestimmung der Bezugsberechtigten.

Diesen Bedingungen hat sich der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluß unterworfen. Er hat in seinem Antrag die von der Beklagten für Lebensversicherungen festgesetzten Versicherungsbedingungen als verbindlich anerkannt. Sie sind – wie auch das Berufungsgericht annimmt – Gegenstand des Versicherungsvertrages geworden; der Versicherungsschein nimmt ausdrücklich darauf Bezug.

Daraus folgt, daß für die Annahme der Erklärung eines Willens des Versicherungsnehmers, von den bestimmungsgemäß vorgegebenen Bezugsberechtigten und der Reihenfolge ihrer Berufung abzuweichen, hier kein Raum ist. § 7 der Versicherungsbestimmungen ist vielmehr nach objektiven Gesichtspunkten auszulegen.

Dann kann aber mit der Ehefrau – anders als in dem vom BGH.a.a.O. behandelten Fall – nicht eine bestimmte Person als Bezugsberechtigte gemeint sein, der nach dem Willen des Versicherungsnehmers die Versicherungsleistung zugute kommen sollte, und zwar möglicherweise auch nach Scheidung der Ehe. Bezeichnet ist erkennbar allein die hinterbliebene Ehefrau, also die Frau, mit der der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles verheiratet sein würde. Daß die Klägerin nicht unter den Begriff der Hinterbliebenen fällt, hat auch das Berufungsgericht ausgeführt. Daß die Beklagte nicht diesen engeren Begriff der Hinterbliebenen, sondern eine – eventuell – unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau gemeint haben könnte, kann jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht angenommen werden. Dem würde schon das erkennbare Interesse der Beklagten an der Klarheit über die Person des Bezugsberechtigten entgegenstehen. Wäre nämlich der Versicherungsfall eingetreten, bevor der Versicherungsnehmer eine neue Ehe einging, so hätte er keine Ehefrau „hinterlassen”. Bezugsberechtigt wären nach § 7 Ziff. 1 c der Bestimmungen die minderjährigen Kinder gewesen. Hätte auch die geschiedene Ehefrau berücksichtigt werden müssen, so hätte wohl auch der Fall von deren Wiederheirat, eventuell auch die Frage eines Unterhaltsanspruchs gegen den Versicherungsnehmer zur Zeit seines Todes, in den Bestimmungen geregelt werden müssen. Es kann nicht angenommen werden, daß die Beklagte durch die von ihr aufgestellten Versicherungsbedingungen im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung ihrer Mitarbeiter etwa auch deren geschiedene Ehefrauen selbst dann begünstigen wollte, wenn sie ihrerseits wieder verheiratet sein sollten und keine Unterhaltsansprüche gegen den Versicherungsnehmer hätten, und zwar zu Lasten hinterbliebener minderjähriger Kinder.

Die Möglichkeit der Benennung eines anderen Bezugsberechtigten nach § 166 VVG, von der auch die Entscheidung des BGH a.a.O. ausgeht, ist dem Versicherungsnehmer gerade durch die Unwiderruflichkeit der Regelung des § 7 der Bestimmungen grundsätzlich gewonnen. Eine einmal beendete Bezugsberechtigung der Ehefrau durch die Scheidung kann auch durch die Wiederheirat des Versicherungsnehmers nicht wieder aufgelebt sein.

3. Das Berufungsgericht hat die unwiderrufliche Einsetzung der Klägerin als Bezugsberechtigte weiter aus deren namentlicher Benennung durch den Versicherungsnehmer im Antragsformular gefolgert.

Diese Auslegung des Versicherungsvertrages begegnet rechtlichen Bedenken, denn sie ist weder mit dem Wortlaut des durch den Versicherungsschein wiedergegebenen Vertrages noch mit dem Wortlaut des Versicherungsantrages vereinbar.

Der Versicherungsvertrag verweist hinsichtlich der Bestimmung des Bezugsberechtigten ausdrücklich auf § 7 der Bestimmungen (vgl. dazu oben II 2). Er enthält keinen Hinweis darauf, daß nach dem Willen beider Vertragspartner abweichend davon die Klägerin persönlich und unabhängig von ihrer Stellung als Ehefrau des Versicherungsnehmers bezugsberechtigt sein sollte. Allenfalls ließe der Vertragswortlaut Raum für die Auslegung, daß die Klägerin Ersatzbezugsberechtigte für den Fall sein sollte, daß im Todesfall des Versicherungsnehmers weder eine Ehefrau noch minderjährige Kinder zu den Hinterbliebenen zählten; dieser Fall ist nicht eingetreten. Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß die Benennung der Klägerin im Antragsformular keinen Hinweis auf eine Unwiderruflichkeit enthält. Unwiderruflich war nur die im Versicherungsschein vermerkte Regelung des § 7 der Bestimmungen. Sollte der Versicherungsnehmer in seinem Antrag etwas abweichendes gewollt (und nicht etwa nur – was naheliegen würde – den Namen der Klägerin als seiner damaligen Ehefrau und im Rahmen des § 7 der Bestimmungen damals möglichen Bezugsberechtigten einfach mitgeteilt) haben, so wäre diese Bestimmung nach dem Wortlaut des Antrages widerruflich gewesen. Der Beklagte hätte dann den Widerruf mit seinem Schreiben vom 13. September 1974 wirksam erklärt (§ 166 Abs. 1 VVG). Schon deshalb kann eine Bezugsberechtigung der Klägerin daraus nicht hergeleitet werden.

Es bedarf somit im vorliegenden Fall keiner Entscheidung darüber, ob der Fortbestand der Ehe im Zweifel als Geschäftsgrundlage der Benennung des Ehegatten als Bezugsberechtigten anzusehen ist und ob deshalb unter Umständen auch eine sonst unwiderrufliche Benennung als Bezugsberechtigte nach Scheidung der Ehe widerrufen werden könnte (vgl. Staudinger/Kaduk BGB 10./11. Aufl. § 330 Anm. 45; Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 15. Bearbeitung S. 153 f).

Für einen Verzicht der Klägerin auf Ansprüche aus dem hier umstrittenen Lebensversicherungsvertrag im Zuge der Vereinbarungen mit dem Versicherungsnehmer anläßlich der Scheidung und im nachfolgenden Prozeß war kein Raum, weil der Klägerin solche Ansprüche überhaupt nicht zustanden.

III.

Da somit eine Bezugsberechtigung der Klägerin und damit Leistungsansprüche gegen die Beklagte ausscheiden, sind sowohl der Auskunftsanspruch als auch die mit der Stufenklage weiter geltend gemachten Ansprüche unbegründet. Die Klage war deshalb unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen in vollem Umfange abzuweisen, also auch insoweit, als das Landgericht darüber noch nicht entschieden hat; der Streitwert für die Rechtsmittelinstanzen erhöht sich durch die Abweisung der weiteren Ansprüche nicht (BGHZ 30, 213, 215; BGH Beschluß vom 3. Juli 1959 – I ZR 169/55 = LM ZPO § 537 Nr. 8; Urteil vom 14. April 1976 – VIII ZR 253/74 = NJW 1976, 1500, 1501).

 

Unterschriften

Dr. Hoegen, Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow

 

Fundstellen

Haufe-Index 1237679

BGHZ

NJW 1981, 984

Nachschlagewerk BGH

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge