Leitsatz (amtlich)

a) Die formularmäßige Bestellung von Sicherungsgrundschulden ist ohne Freigabeklausel wirksam. Das gilt auch dann, wenn dem Gläubiger daneben bestimmte Sachen sicherungsübereignet werden.

b) Ein formularmäßiger Sicherungsvertrag, der als solcher ohne Freigabeklausel wirksam ist, bedarf einer entsprechenden Regelung auch dann nicht, wenn der Gläubiger neben den dinglichen Sicherheiten noch Bürgschaften erhält.

 

Normenkette

AGBG § 9 Cg; BGB §§ 765, 930, 1191

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Urteil vom 23.06.1993)

LG Bielefeld

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Juni 1993 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Zahlungsklage richtet, und im übrigen als unzulässig verworfen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem am 14. Oktober 1991 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der W. B. GmbH. Diese übertrug am 3. Oktober 1989 in Einzelverträgen ihr Eigentum an sechs Fahrzeugen an die beklagte Bank „zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen – auch bedingten oder befristeten – Ansprüche, die der Bank und allen anderen Stellen des Gesamtinstitutes aus der Geschäftsverbindung (insbesondere aus laufender Rechnung und aus der Gewährung von Krediten jeder Art), aus Bürgschaften und aus abgetretenen oder kraft Gesetzes übergegangenen Forderungen sowie aus Wechseln (auch soweit diese von Dritten hereingegeben worden sind) gegen den Sicherungsgeber … zustehen”. Die Formularverträge enthalten unter anderem folgende Klauseln:

8.1

Werden die Verpflichtungen aus den Kreditvereinbarungen oder aus dem Sicherungsvertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt, kann die Bank die Benutzung des Kraftfahrzeuges untersagen. Die Bank ist dann jederzeit berechtigt, das Kraftfahrzeug in ihren unmittelbaren Besitz zu nehmen sowie es nach billigem Ermessen, auch durch freihändigen Verkauf im Namen des Sicherungsgebers oder im eigenen Namen zu verwerten. Der Sicherungsgeber hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, damit die Bank den unmittelbaren Besitz erlangt, er hat auch den Kraftfahrzeugschein herauszugeben. Die Bank kann das Kraftfahrzeug auch verwerten, ohne es vorher in ihren unmittelbaren Besitz genommen zu haben. Sie kann ferner von dem Sicherungsgeber verlangen, daß dieser das Kraftfahrzeug nach ihren Weisungen bestmöglich verwertet oder bei der Verwertung mitwirkt; der Sicherungsgeber hat alles, was er bei der Verwertung des Kraftfahrzeuges erlangt, unverzüglich an die Bank herauszugeben.

9.

Nach Abdeckung ihrer durch die Übereignung gesicherten Ansprüche hat die Bank das Eigentum an dem Kraftfahrzeug, soweit sie dieses nicht gemäß Ziff. 8.1 verwertet hat, auf den Sicherungsgeber zurückzuübertragen. Hat die Bank noch andere Sicherheiten, so ist sie verpflichtet, Teile ihres Sicherungsgutes oder sonstige Sicherungsgegenstände nach ihrer Wahl auf Verlangen des Sicherungsgebers insoweit freizugeben, als der Gesamtwert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend übersteigt. Deckungsgrenze ist der Betrag, in dessen Höhe der Kredit aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung durch den Wert der Sicherheiten gedeckt sein muß. Dabei werden die Kraftfahrzeuge mit dem von einer amtlichen Schätzstelle ermittelten Schätzwert berücksichtigt.

Weiter hatten die Eheleute B. auf ihnen gehörenden Grundstücken der Beklagten sechs Grundschulden im Nennwert von insgesamt 415.000 DM eingeräumt, die gleichzeitig persönliche Kredite absichern sollten. Außerdem hatten die Eheleute B. Bürgschaften in unbegrenzter Höhe geleistet.

Die Beklagte hat vier der sicherungsübereigneten Fahrzeuge verwertet und dabei einen Erlös von 34.770 DM erzielt. Der Kläger verlangt Auszahlung dieses Betrages. Er hält die Sicherungsübereignungsverträge für unwirksam, weil sie keine Freigabeklausel mit zahlenmäßig bestimmter Deckungsgrenze enthalten und ein alle Sicherheiten zusammenfassender Deckungsgesamtplan fehlt. Die ursprünglich erhobene Auskunftsklage haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das Berufungsgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen und die Kosten des erledigten Teils dem Kläger auferlegt. Dieser verfolgt mit der zugelassenen Revision seine Anträge aus der Berufungsinstanz weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die nach § 91 a ZPO getroffene Kostenentscheidung richtet. Im übrigen ist sie sachlich nicht gerechtfertigt.

I.

Der Kläger stellt das Berufungsurteil insgesamt zur Überprüfung; er wendet sich auch dagegen, daß ihm die Kosten des erledigten Teils auferlegt worden sind (RB 3, 11). Soweit er den auf § 91 a ZPO beruhenden Teil der Kostenentscheidung angreift, ist sein Rechtsmittel unstatthaft.

Kostenentscheidungen der Oberlandesgerichte sind unanfechtbar (§§ 567 Abs. 4, 568 Abs. 3 ZPO). Nach dem Sinn der genannten Vorschriften gilt dies in Fällen der Teilerledigung auch dann, wenn die diesen Punkt betreffende Kostenentscheidung in dem Urteil über die restliche Hauptsache mitenthalten ist (BGHZ 107, 315, 318; 113, 362, 363 f; BGH, Urt. v. 8. Juli 1993 – IX ZR 116/92, NJW 1993, 2876, 2878, insoweit in BGHZ 123, 183 nicht abgedruckt). Daran vermag die uneingeschränkte Zulassung der Revision im Berufungsurteil nichts zu ändern; denn diese kann nicht ein an sich unstatthaftes Rechtsmittel eröffnen (vgl. BGHZ 107, 315, 318).

II.

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts haften den formularmäßigen Sicherungsübereignungsverträgen – isoliert gesehen – keine Mängel an, die zur Unwirksamkeit der Verträge führen. Das ist zutreffend.

1. Nach Ziff. 1.1 der Verträge sollen die übereigneten Gegenstände die Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung sichern. Diese Vereinbarung ist hinreichend bestimmt und unbedenklich zulässig. Sie bliebe sogar dann wirksam, wenn der nachfolgende, mit den Worten „aus Bürgschaften” beginnende Klauselteil weitergehende Verpflichtungen erfassen sollte und dies als unbillige Benachteiligung des Vertragspartners (§ 9 Abs. 1 AGBG) anzusehen wäre. Die Bestimmung läßt sich, soweit sie Forderungen aus der Geschäftsverbindung betrifft, von den anschließenden Zusätzen inhaltlich und sprachlich trennen; sie ergibt für sich allein einen vollständigen Sinn und bleibt daher jedenfalls gemäß § 6 Abs. 1 AGBG wirksam (vgl. BGH, Urt. v. 16. Januar 1992 – IX ZR 113/91, ZIP 1992, 233; v. 24. Februar 1994 – IX ZR 93/93, WM 1994, 676, 677, z.V. in BGHZ best.).

2. Ob die in Ziffer 9 des Vertrages enthaltene Regelung den Anforderungen an eine Freigabeklausel mit bestimmter Deckungsgrenze genügt, kann dahingestellt bleiben. Formularmäßige Sicherungsübereignungen bestimmter Gegenstände benachteiligen den Sicherungsgeber nicht schon deshalb unangemessen, weil die vertraglichen Abreden keine Regelung über einen Freigabeanspruch des Schuldners im Falle der ÜberSicherung enthalten; denn dessen berechtigte Belange sind bereits durch den Freigabeanspruch, der bei Eintritt einer deutlichen Übersicherung gemäß §§ 157, 242 BGB entsteht, hinreichend gesichert. Das hat der Senat in den Urteilen vom 13. Januar 1994 (IX ZR 79/93, ZIP 1994, 305; IX ZR 2/93, ZIP 1994, 309) ausführlich begründet und bedarf hier keiner weiteren Ausführungen. Die in Ziffer 9 der Sicherungsübereignungsverträge enthaltene Freigabeklausel stellt den Sicherungsgeber jedenfalls nicht schlechter als im Falle eines Individualvertrages und ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.

3. Im Urteil IX ZR 79/93 hat sich der Senat bereits mit einer Verwertungsklausel befaßt, die der hier gemäß Ziffer 8.1 des Formulars vereinbarten inhaltlich im wesentlichen entspricht (a.a.O. S. 308 f). Aus den dort genannten Gründen kann auch hier letztlich dahingestellt bleiben, ob die formularmäßige Regelung wirksam ist. Selbst wenn dies zu verneinen wäre, entfiele nur die betreffende Klausel. Der Bestand der Sicherungsübereignung bleibt davon in jedem Falle unberührt (§ 6 Abs. 1 AGBG).

III.

Das Berufungsgericht sieht die Sicherungsübereignungen auch unter Berücksichtigung des Umstandes als wirksam an, daß die Beklagte weitere Sicherheiten erhalten hatte. Bürgschaften könnten in beliebiger Höhe gestellt werden, weil dadurch die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Kreditnehmers nicht beschränkt werde. Das gelte auch hinsichtlich der aus dem Privatvermögen der Eheleute B. bestellten Grundschulden. Insoweit habe die Freigabe schon deshalb nicht abschließend zwischen der GmbH und der Beklagten geregelt werden können, weil die Grundschulden auch zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten der Grundstückseigentümer dienten. Im übrigen brauchten Verträge über die Bestellung von Sicherungsgrundschulden ebenfalls keine Freigabeklausel mit zahlenmäßig bestimmter Deckungsgrenze zu enthalten. Es genüge eine Freigabeverpflichtung nach billigem Ermessen, dessen Ausübung gemäß § 315 Abs. 3 BGB der gerichtlichen Kontrolle unterliege.

Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

1. Die Vereinbarung über die Bestellung der Sicherungsgrundschulden war ebenfalls ohne eine Freigabeklausel mit zahlenmäßig bestimmter Deckungsgrenze wirksam.

a) Was der Senat in seinen Urteilen vom 13. Januar 1994 (a.a.O.) zur Sicherungsübereignung bestimmter Sachen ausgeführt hat, gilt bei Bestellung von Grundschulden entsprechend. Hier ist ebenfalls das „Sicherungsgut” von Anfang an klar umrissen. Der Sicherungsgeber kann in der Regel mit vertretbarem Aufwand ermitteln, welchen Wert das dingliche Recht bei Vertragsschluß besitzt, und in etwa überblicken, wie sich dieser Wert voraussichtlich entwickeln wird. Bei Sicherungsgrundschulden an vorderer Rangstelle ist deren Wert durch den Nennbetrag häufig sogar exakt bestimmt. Der Bundesgerichtshof ist schon bisher mit Recht davon ausgegangen, daß eine Freigabeverpflichtung nach billigem Ermessen – wie sie hier aus Nr. 19 Abs. 6 AGB-Banken folgt – die berechtigten Interessen des Sicherungsgebers insoweit hinreichend berücksichtigt (vgl. BGH, Urt. v. 20. Oktober 1980 – II ZR 190/79, NJW 1981, 571; BGHZ 109, 240, 247).

b) Sind die Sicherungsübereignung der Fahrzeuge und die Bestellung der Grundschulden je für sich ohne Freigabeklausel mit zahlenmäßig bestimmter Deckungsgrenze wirksam, so bedarf es einer solchen auch nicht deshalb, weil der Beklagten sowohl Grundschulden bestellt als auch Gegenstände sicherungsübereignet wurden. Ein erweitertes Schutzbedürfnis der Gesellschaft war dadurch nicht entstanden; denn die Verbindung dieser beiden Sicherungsformen erschwerte nicht die Feststellung, von wann ab eine erhebliche andauernde Übersicherung der Bank entsteht. Auch der Umstand, daß die Grundschulden hier zugleich private Darlehen der Grundstückseigentümer sicherten, hat insoweit keine Bedeutung, weil die Hauptschuldnerin dadurch nicht gehindert war, bei Eintritt der Übersicherung Rückübereignung von Fahrzeugen oder Entlassung der Grundstückseigentümer aus der dinglichen Haftung für die Gesellschaftsschulden zu verlangen.

2. Einer zahlenmäßig bestimmten Deckungsgrenze im Formularvertrag bedurfte es schließlich auch nicht deshalb, weil die beklagte Gläubigerin Bürgschaften als weitere Sicherheiten für ihre Forderungen erhalten hatte.

a) Bei der Bürgschaft selbst treten die Gefahren nicht auf, vor denen Freigabeklauseln den Sicherungsgeber schützen sollen. Die Bürgschaft richtet sich nach dem Bestand der Hauptforderung (§ 767 Abs. 1 BGB), kann also – im Gegensatz zu dinglichen Sicherheiten – deren Wert nie übersteigen.

b) Sowohl die Art der Sicherheit, die eine Bürgschaft gewährt, als auch die Ausgestaltung der Rechte des Bürgen schließen es schon im Ansatz aus, für die Berechnung und Bewertung, ab wann eine Übersicherung vorliegt, die einen Freigabeanspruch begründet, zu dem Wert der dinglichen Sicherheiten denjenigen einer Bürgschaft einfach hinzuzurechnen.

Bei Realsicherheiten – wie der Grundschuld und dem Sicherungseigentum – ist der Wert des Sicherungsmittels für die Bonität entscheidend, bei der Bürgschaft als Personalsicherheit ist es dagegen die allgemeine Vermögenslage des Sicherungsgebers (vgl. § 239 Abs. 1 BGB). Real- und Personalsicherheiten können nicht miteinander konkurrieren, insbesondere nicht in einem Rangverhältnis zueinander stehen. Erst durch die im Wege der Zwangsvollstreckung bewirkte Beschlagnahme, die einen Titel voraussetzt, greift der Bürgschaftsgläubiger auf einzelne Bestandteile des haftenden Vermögens zu und erwirbt damit eine Berechtigung, die sich mit der eines Grundschuldgläubigers oder Sicherungseigentümers vergleichen läßt.

Befriedigt sich der Gläubiger für seine Forderung aus sicherungsübereigneten Gegenständen oder dinglichen Rechten an Grundstücken, wird der Schuldner von seinen Verbindlichkeiten frei. Nimmt der Gläubiger dagegen den Bürgen in Anspruch, geht seine Forderung auf diesen über (§ 774 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Schuldner muß nunmehr an diesen leisten, sofern sich nicht aus seinem Rechtsverhältnis zum Bürgen ausnahmsweise etwas anderes ergibt (§ 774 Abs. 1 Satz 3 BGB). Der Gläubiger seinerseits hat ebenfalls rechtliche Interessen des Bürgen zu beachten. So ist er nach dem Rechtsgedanken des § 401 Abs. 1 BGB grundsätzlich verpflichtet, auch die für die Forderung bestellten selbständigen Sicherungsrechte auf den Bürgen zu übertragen (BGHZ 42, 53, 56 f; 92, 374, 378; 110, 41, 43). Demzufolge darf der Gläubiger dem Bürgen gegenüber nicht nach seinem Belieben über die sonstigen Sicherungsrechte verfügen. Vielmehr wird dieser ihm gegenüber frei, sofern er Sicherheiten aufgibt, aus denen der Bürge nach § 774 BGB Ersatz hätte erlangen können (§ 776 BGB). Das gilt auch für sicherungsübereignete Gegenstände (BGH, Urt. v. 22. Juni 1966 – VIII ZR 50/66, NJW 1966, 2009, 2010) sowie Grundschulden (BGH, Urt. v. 25. Januar 1967 – VIII ZR 124/64, WM 1967, 213, 214). Selbst der Gläubiger, der die Vorschrift des § 776 BGB abbedungen hat, kann den Bürgen nicht mehr in Anspruch nehmen, soweit er Sicherheiten willkürlich zu dessen Schaden aufgegeben hat (vgl. BGHZ 78, 137, 143 f; BGH, Urt. v. 13. Dezember 1990 – IX ZR 79/90, WM 1991, 558, 559).

c) Infolgedessen kann es rechtlich nicht geboten sein, mittels einer Klausel den Wert der Bürgschaft pauschalisierend einzubeziehen. Der Freigabeanspruch des Sicherungsgebers ist vielmehr immer gegeben, wenn schon der Wert der dinglichen Sicherheiten über die Höhe der Gläubigerforderung deutlich hinausgeht. Ob der Umfang bestehender Bürgschaften mit in die Bewertung einzubeziehen ist, richtet sich dagegen unter Beachtung von Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarung sowie Treu und Glauben (§§ 157, 242 BGB) allein nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Die Voraussetzungen dafür können nicht durch eine Freigabeklausel mit zahlenmäßig bestimmter Deckungsgrenze im voraus sachgerecht geregelt werden. Schon deswegen bedurfte es keines Deckungsgesamtplans.

3. Läßt sich der Gläubiger zur Sicherung seiner Ansprüche kumulativ Sachen übereignen, dingliche Rechte an Grundstücken bestellen und Bürgschaften erteilen, kann darin im Einzelfall insgesamt eine den guten Sitten widersprechende Übersicherung liegen, die zur Folge hat, daß alle Verträge gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind. Entsprechende Voraussetzungen hat der Kläger im Streitfall jedoch nicht behauptet.

 

Unterschriften

VRiBGH Brandes ist infolge Urlaubes gehindert zu unterschreiben Schmitz, Schmitz, Kreft, Fischer, RiBGH Dr. Ganter ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben Schmitz

 

Fundstellen

Haufe-Index 1825794

BB 1994, 1167

NJW 1994, 1796

Nachschlagewerk BGH

ZIP 1994, 939

DNotZ 1995, 290

ZBB 1994, 269

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