Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 25.01.1990)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 1990 aufgehoben, soweit sie zur Zahlung von mehr als 4 % Zinsen seit den im Berufungsurteil genannten Fälligkeitsterminen verurteilt worden sind.

Insoweit wird die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben diese selbst 17/20, die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 9/80, die Beklagte zu 2 darüber hinaus weitere 3/80 zu tragen.

Die Klägerin hat von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 51/160, von denjenigen der Beklagten zu 2 17/32 zu tragen. Im übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

 

Tatbestand

Die Klägerin hat von den Beklagten die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für den vertragslosen Gebrauch eines Fabrikgeländes nebst Gebäuden und Maschinen begehrt.

Das Landgericht hat die Beklagten zu 1 und 2 verurteilt, gesamtschuldnerisch an die Klägerin 41.166,00 DM nebst 4 % Zinsen aus 2.058,30 DM seit dem 26. Januar 1984 und aus weiteren 39.107,70 DM seit dem 24. Januar 1986 zu zahlen. Es hat ferner die Beklagte zu 2 verurteilt, an die Klägerin weitere 24.699,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. Februar 1983 zu zahlen.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung der Klägerin, mit der sie eine höhere Nutzungsentschädigung sowie 12 % Verzugszinsen begehrte, hat es das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Zinsausspruch teilweise dahin abgeändert, daß die der Klägerin zuerkannten Beträge von monatlich 2.058,30 DM für April 1980 sowie die Monate Mai 1981 bis November 1982 (Beklagte zu 1 und 2) beziehungsweise für die Monate Mai 1980 bis April 1981 (Beklagte zu 2) vom 5. eines jeden Monats an mit jeweils 12 % zu verzinsen sind.

Mit der Revision haben die Beklagten die Zurückweisung der Anschlußberufung in vollem Umfang begehrt. Der Senat hat die Revision angenommen, soweit die Beklagten zur Zahlung von mehr als 4 % Zinsen seit den im Berufungsurteil genannten Fälligkeitsterminen verurteilt worden sind; im übrigen hat er die Annahme abgelehnt.

Im Umfang der Annahme verfolgen die Beklagten ihr Begehren weiter. Die Klägerin erstrebt die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Das Oberlandesgericht hat zum Zinsausspruch ausgeführt, der Senat folge den Erwägungen der Klägerin, denen die Beklagten nicht mehr entgegengetreten seien.

Diese Erwägungen lauten auszugsweise:

"Verzugszinsen können verlangt werden ab 1. Mahnung. Die erste Mahnung ist mit Schreiben vom 01.04.1980 erfolgt ...

Auch die Höhe des Zinsendienstes ergibt sich schon daraus, daß seinerzeit die Miete gemäß ursprünglichem Mietvertrag lediglich die Zinsen abdeckte. Das waren immerhin 60.000,00 DM jährlich oder 12 %."

Die Ausführungen des Berufungsgerichts vermögen die Entscheidung zur Höhe der zuerkannten Zinsen nicht zu tragen.

1.

Ohne Erfolg bleibt allerdings die Rüge, das angefochtene Urteil enthalte keine Entscheidungsgründe, weil es sich beim Zinsausspruch auf die Bemerkung beschränke, der Senat folge den Erwägungen der Klägerin.

Ein Mangel im Sinne des § 551 Nr. 7 ZPO scheidet bereits dann aus, wenn erkennbar ist, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für die Entscheidung maßgebend waren (BGHZ 39, 333, 337 f). Hierbei sind Bezugnahmen des Gerichts zulässig, wenn sie sich sowohl ihrer Art als auch ihrem Inhalt nach im Bereich der von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen bewegen. Auf eine früher oder gleichzeitig verkündete Entscheidung, die zwischen den Parteien ergangen und ihnen bekannt geworden ist, kann ebenso verwiesen werden wie auf die Gründe einer in anderer Sache früher ergangenen Entscheidung, wenn diese Gegenstand der mündlichen Vorhandlung war. Entscheidend ist stets das Merkmal der - eindeutigen - Kenntnisnahme durch die Partei (BGH, Beschluß vom 2. Oktober 1970 - I ZB 90/69 - NJW 1971, 39, 40). Unter dieser Voraussetzung kann auch eine Bezugnahme auf einen Schriftsatz einer Partei im anhängigen Verfahren ausreichen.

Diesen Anforderungen genügen die Gründe des Berufungsurteils zum Zinsausspruch. Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin lediglich einen einzigen Schriftsatz eingereicht, nämlich die Berufungserwiderung mit Anschlußberufung, so daß der Bezug zum Zinsbegehren der Klägerin zweifelsfrei herzustellen war. Die Klägerin hat mit ihrer Anschlußberufung vorgetragen, wann gemahnt worden sei und in welcher Höhe sie selbst habe Zinsen zahlen müssen. Die Beklagten haben von diesem Vortrag auch Kenntnis genommen, wie sich daraus ergibt, daß sie mit Schriftsatz vom 12. Dezember 1989 auf den Zinsanspruch der Klägerin eingegangen sind. Sie haben mithin den Gründen des angefochtenen Urteils in Zusammenhang mit dem ihnen bekannten Vortrag der Klägerin ohne weiteres entnehmen können, aus welchen Gründen das Berufungsgericht der Klägerin Zinsen in Höhe von 12 % zugesprochen hat. Darauf, ob dieser Vortrag - und damit auch die Entscheidungsgründe - sachlich unvollständig, unzureichend oder sonst rechtsfehlerhaft sind, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (BGHZ 39, 333, 338 m.N.).

2.

Im Ergebnis ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, das Schreiben vom 1. April 1980 enthalte keine Mahnung, so daß es keinen Verzug der Beklagten habe bewirken können.

Es kann dahingestellt bleiben, ob im Schreiben vom 1. April 1980 eine Mahnung zu sehen ist, da die Beklagten auch ohne Mahnung mit der Zahlung der monatlichen Nutzungsentschädigung in Verzug gekommen sind (§ 284 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Nutzungsentschädigung wird bei vorangegangenem Mietvertrag - wie hier - in gleicher Weise wie früher die Miete fällig (BGH, Urteil vom 23. Januar 1974 - VIII ZR 219/72 - WM 1974, 260, 262; Urteil vom 22. März 1989 - VIII ZR 155/88 - WM 1989, 742, 745; Scheuer in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete (1989) Kap. V A Rdn. 126; Staudinger/Sonnenschein, BGB 12. Aufl. § 557 Rdn. 32). Nach dem Mietvertrag war die Miete monatlich im voraus zahlbar und mußte spätestens am 3. Werktag des Monats auf einem bestimmten Bankkonto eingegangen sein. Die monatlich zu zahlenden Nutzungsentschädigungen waren deshalb spätestens am 5. des Monats fällig.

Der Klägerin stehen seit diesen jeweiligen Fälligkeitsterminen Verzugszinsen zu, da die Beklagten die Nichtzahlung der Nutzungsentschädigung zu vertreten haben (§ 285 BGB). Dies ist der Fall, weil sie die verspätete Rückgabe des Grundstücks zu vertreten haben (vgl. Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 5. Aufl. Rdn. 303). Die Beklagte zu 1 selbst hat dadurch, daß sie den Söhnen des Rechtsvorgängers der Klägerin nicht die zugesagte Stellung verschafft hat, die auflösende Bedingung des Mietvertrags eintreten lassen. Aus dem Schreiben der Anwälte des Rechtsvorgängers der Klägerin vom 1. April 1980 ergab sich eindeutig, daß das Mietverhältnis unter den bisherigen Bedingungen nicht fortgesetzt werden sollte. Die Beklagte zu 1 konnte deshalb keinen ernstlichen Zweifel daran haben, daß sie zu räumen hatte, falls sie nicht auf die geforderte höhere Miete einging. Räumte sie gleichwohl nicht, tat sie das auf eigene Gefahr und befand sich im Verzug (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1974 a.a.O.). Für diese Verbindlichkeit hat die Beklagte zu 2 unter dem Gesichtspunkt der Firmenfortführung (§ 25 HGB) einzustehen.

3.

Mit Erfolg rügt hingegen die Revision, die Klägerin habe einen 4 % Zinsen übersteigenden Verzugsschaden nicht dargelegt.

Nach ihrem Vortrag in der Anschlußberufung will die Klägerin die Kosten eines Kredits als weiteren Schaden im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB geltend machen. Einen solchen Schaden hat der Gläubiger im einzelnen darzulegen und zu beweisen (MünchKomm/Walchshöfer, BGB 2. Aufl. § 288 Rdn. 7 m.N.; Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht BGB § 288 Rdn. 2). Hat der Gläubiger den Kredit vor Eintritt des Verzuges aufgenommen, ist er für seine Eigenverschuldung, den dafür gezahlten Zinssatz sowie für die Absicht, bei rechtzeitiger Zahlung des Schuldners den Kredit entsprechend abzutragen, darlegungs- und beweispflichtig (Baumgärtel/Strieder a.a.O. Rdn. 8).

Dieser Darlegungslast hat die Klägerin nicht genügt. Ihrem Vortrag läßt sich nicht entnehmen, ob und in welcher Höhe sie während der Dauer des Verzugs der Beklagten einen Kredit in Anspruch genommen hat; der Hinweis auf einen bei Abschluß des Mietvertrags bestehenden Kredit genügt nicht. Denn nur dann, wenn ein Kredit während des Zeitraums des Verzugs in Anspruch genommen worden ist, kann sich überhaupt die Frage stellen, ob der rechtzeitige Eingang der Geldbeträge die Kosten eines solchen Kredites gemindert hätte (vgl. Staudinger/Löwisch, BGB 12. Aufl. § 288 Rdn. 20). Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, sie habe beabsichtigt, die über den ursprünglich vereinbarten Mietzins hinausgehende Nutzungsentschädigung jeweils zur Tilgung des Kredits einzusetzen, so daß in diesem Umfang die Zinslast jeweils verringert worden wäre.

Damit steht der Klägerin nur der gesetzliche Zinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) zu. Das angefochtene Urteil kann deshalb teilweise keinen Bestand haben, weil ein weitergehender Verzugsschaden nicht schlüssig dargelegt ist. Es bedarf damit keines Eingehens auf die weitere Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe das Bestrebten der Beklagten zum behaupteten Zinsschaden übergangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018886

NJW-RR 1991, 1406-1407 (Volltext mit red. LS)

WM 1991, 1005-1006 (Volltext mit red. LS)

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