Leitsatz (amtlich)

1. Ein Gründungsprüfer, der Sacheinlagen fahrlässig überbewertet hat, kann einem hierauf gestützten Schadensersatzanspruch nicht entgegenhalten, die Gesellschaft wäre bei richtiger Bewertung gar nicht entstanden.

2. Ein Gründer, dessen Sacheinlage in der Satzung erheblich überbewertet ist, muß der Gesellschaft – unabhängig von einer etwaigen Haftung nach AktG § 46 – den Unterschied zum Aktiennennbetrag in bar nachzahlen.

3. Soweit gegen einen Gründer ein solcher Nachzahlungsanspruch besteht und liquide ist, entfällt ein vom Gründungsprüfer zu ersetzender Schaden, der darin zu sehen wäre, daß die Gesellschaft infolge der Überbewertung der Sacheinlage mit einem zu geringen Grundkapital ins Leben getreten ist und deshalb Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann.

4. Ein Gründungsprüfer hat im allgemeinen weder die persönliche Eignung von Vorstandsmitgliedern noch die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Unternehmens noch die Tauglichkeit eines von diesem auszuwertenden technischen Verfahrens zu beurteilen. Hängt aber von der Brauchbarkeit eines solchen Verfahrens die richtige Bewertung einer Sacheinlage ab und mußte sich ihm bei sorgfältiger Durchführung seiner Aufgabe die Erkenntnis der Unzulänglichkeit des Verfahrens aufdrängen, so muß er die Gesellschaft darauf hinweisen. Gegenüber einem auf die Verletzung dieser Hinweispflicht gestützten Schadensersatzanspruch kann er sich aber gegebenenfalls auf ein nach der Eintragung liegendes Mitverschulden des Vorstands berufen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 647899

BGHZ, 52

NJW 1975, 974

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