Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugewinnausgleich hier: Besondere Berücksichtigung der Bewertung eines Nießbrauchsrechtes am eigenen Grundstück. Zur Berechnung des Zugewinnausgleiches. besondere Berücksichtigung der Bewertung eines Nießbrauchrechtes am eigenen Grundstück

 

Orientierungssatz

1. Handelt es sich bei der Bestellung des Nießbrauches um eine Maßnahme, mit der der Ehegatte mit der früheren Ehefrau aus einer vorangegangenen Ehe die Vermögensauseinandersetzung nach dem Scheitern ihrer Ehe eingeleitet hat, kann der Wert des Nießbrauchsrechtes nicht gemäß BGB § 1374 Abs 2 dem Anfangsvermögen des Ehegatten hinzugerechnet werden.

2. Eine nur teilweise Berücksichtigung des Grundstückswertes im Anfangsvermögen des Ehegatten gemäß BGB § 1374 Abs 2 kann nicht stattfinden, wenn der Wert des Grundstückes im damaligen Scheidungsverfahren zur Zeit der Zustellung der Klage errechnet worden ist. Dem Grundstückswert zur Zeit einer späteren Übereignung während der zweiten Ehe kann dieser Wert nicht gleichgesetzt werden.

3. Zur Berechnung des Endvermögens unter Berücksichtigung des Nießbrauchsrechtes des früheren Ehegatten und des fortbestehenden, anteiligen Nießbrauchrechtes des Grundstückseigentümers und beklagten Ehemannes im jetzigen Scheidungsverfahren.

 

Normenkette

BGB §§ 1374-1376, 1381

 

Fundstellen

Haufe-Index 537925

FamRZ 1988, 593

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