Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtswegzuständigkeit für Durchsetzung des Denkmalübernahmeanspruchs nach DSchG NW; Rechtsnatur des Anspruchs

 

Leitsatz (redaktionell)

Gegen die Ablehnung des vom Eigentümer beim Regierungspräsidenten gestellten Antrags, die Übernahme eines in seinem Eigentum stehenden Denkmals durch die Gemeinde anzuordnen, ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten jedenfalls dann gegeben, wenn das behördliche Verfahren noch nach den Vorschriften des Preußischen Enteignungsgesetzes durchgeführt worden ist.

 

Orientierungssatz

Jedenfalls wenn die öffentliche Hand eine Übernahme dem Grunde nach ablehnt, weil sie das Vorliegen eines zur Enteignung (DSchG NW § 30) berechtigenden Tatbestandes verneint, handelt es sich bei dem Übernahmeanspruch des Eigentümers nach DSchG NW § 31 um ein Begehren, das, in Ansehung des EnteigG PR § 30, allein die Form und den Inhalt des Anspruchs auf Entschädigung betrifft.

 

Normenkette

GG Art. 14 Abs. 3 S. 4; DSchG NW § 30 Abs. 5, § 31; EnteigG PR § 30; EnteigEntschG NW § 52

 

Verfahrensgang

LG Kleve (Entscheidung vom 30.12.1988; Aktenzeichen 3 O 303/88)

 

Fundstellen

Haufe-Index 537890

NVwZ-RR 1990, 595

BRS 1993, 523

DVBl. 1990, 1185

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