Leitsatz (amtlich)

1. Ein Gesellschafter, der einen außergesellschaftsrechtlichen Anspruch gegen einen Mitgesellschafter hat, kann unter den Voraussetzungen des HGB § 135 wie ein anderer Privatgläubiger die Gesellschaft kündigen, sofern er nicht nach den Umständen des Einzelfalles wegen der gesellschaftlichen Treupflicht insoweit seine privaten Interessen zurückstellen muß.

2. Beschließen nach Kündigung der Gesellschaft durch einen Privatgläubiger die unverschuldeten Gesellschafter, daß nur einer von ihnen das Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernehmen solle, so kann darin ein Beschluß zur Fortsetzung der Gesellschaft im Sinne des HGB § 141 Abs 2 mit der Maßgabe liegen, daß die anderen unverschuldeten Gesellschafter unmittelbar nach dem Ausscheiden der zwangsweise ausgeschlossenen Gesellschafter ebenfalls ausscheiden.

3. Nach Kündigung der Gesellschaft durch einen Privatgläubiger kann die Fortsetzung der Gesellschaft grundsätzlich nur bis zum Ende des Geschäftsjahres, zu dessen Ende die Kündigung ausgesprochen worden ist, beschlossen und dem Privatgläubiger erklärt werden. Die Frist kann aber mit Zustimmung der verschuldeten Gesellschafter und des Privatgläubigers hinausgeschoben werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 650013

BGHZ, 84

MDR 1969, 290

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