Tatbestand

Der Angekl. hat mit der Revision unter Hinweis auf § 338 Nr. 5 StPO gerügt, die Sitzung habe zeitweise in Abwesenheit der StA stattgefunden, weil die Sitzungsvertreterin in der Hauptverhandlung Ä ohne daß dazu ein weiterer Staatsanwalt hinzugezogen worden wäre Ä die Frage der Verteidigerin, ob das Alibi des Ehemanns der Zeugin (Tatopfer) überprüft worden sei, beantwortet hatte. Die Rüge blieb aus folgenden Gründen erfolglos:

›... Ein Sitzungsvertreter der StA wird nicht schon dadurch zum Zeugen, daß er während der Hauptverhandlung Erklärungen abgibt, deren sachbezogener Inhalt für die Entscheidung über den Anklagevorwurf von Bedeutung sein kann. Es kann demnach auf sich beruhen, ob die Zeugenrolle den Sitzungsvertreter während der Dauer seiner Vernehmung in seiner Eigenschaft als Staatsanwalt i. S. des § 338 Nr. 5 StPO abwesend machen würde. Er ist auch nicht gehindert, allein wegen der Abgabe sachbezogener Erklärungen der hier in Rede stehenden Art weiterhin an der Hauptverhandlung mitzuwirken. Die Entscheidung BGHSt 41, 265 steht dieser Auffassung nicht entgegen. Sie betrifft den Fall, in dem der Sitzungsvertreter der StA förmlich als Zeuge vernommen und vereidigt worden war.‹

 

Fundstellen

Haufe-Index 2992809

DRsp IV(448)150d

NStZ 1986, 133

MDR 1986, 99

NStE StGB § 247 Nr. 1 und StPO § 338

StV 1986, 46

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