Tatbestand

d. ›In einer Klinik muß ein Sturz des Patienten bei seinem Transport ausgeschlossen werden; diese im Streitfall nicht erfüllte Aufgabe ist Bestandteil des Behandlungsvertrags und damit Teil der Verpflichtung des Krankenhausträgers zu sachgerechter pflegerischer Betreuung. Sie obliegt dem Krankenhausträger und dem Pflegepersonal aufgrund ihrer Garantenstellung für die übernommene Behandlungsaufgabe in gleicher Weise auch deliktisch.‹

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993674

NJW 1991, 2960

BGHR BGB § 276 Abs. 1 Satz 2 Krankenhausbehandlung 1

DRsp I(125)386d

MDR 1991, 845

VersR 1991, 1058

AusR 1992, 18

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