Tatbestand
d. ›In einer Klinik muß ein Sturz des Patienten bei seinem Transport ausgeschlossen werden; diese im Streitfall nicht erfüllte Aufgabe ist Bestandteil des Behandlungsvertrags und damit Teil der Verpflichtung des Krankenhausträgers zu sachgerechter pflegerischer Betreuung. Sie obliegt dem Krankenhausträger und dem Pflegepersonal aufgrund ihrer Garantenstellung für die übernommene Behandlungsaufgabe in gleicher Weise auch deliktisch.‹
Fundstellen
Haufe-Index 2993674 |
NJW 1991, 2960 |
BGHR BGB § 276 Abs. 1 Satz 2 Krankenhausbehandlung 1 |
DRsp I(125)386d |
MDR 1991, 845 |
VersR 1991, 1058 |
AusR 1992, 18 |
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