Leitsatz (amtlich)

Wird ein Erbteil an den Abkömmling und gesetzlichen Erben eines Miterben verkauft, so kann dessen Widerspruch gegen die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts durch einen anderen Miterben der Anwendbarkeit des § 513 S. 2 BGB entgegenstehen.

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Entscheidung vom 10.01.1968)

LG Stuttgart

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Januar 1968 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Revision.

 

Tatbestand

Der verstorbene Kunststeinmacher Friedrich G. ist von seiner Ehefrau Luise zu 1/4 und den gemeinsamen Kindern Frieda (Mutter des Beklagten), Elise, Hermann und Fritz (Kläger) zu je 3/16 beerbt worden, die im Jahre 1944 verstorbene Ehefrau von den Kindern zu je 1/4. Die Nachlässe sind noch nicht geteilt; sie bestehen im wesentlichen aus einem Haus- und einem Ackergrundstück, die den Eheleuten G. als Miteigentümern gehört hatten. Die Anteile des 1945 verstorbenen Sohnes Hermann an den elterlichen Nachlässen hat die Tochter Frieda übernommen.

Elise G., verstorben am ... 1964, hat ein eigenhändiges Testament vom 13. März 1963 hinterlassen. Darin heißt es:

"Ich Elise G. bestimme von Todes wegen. Das als Erbe von der Erbgemeinschaft G. mir zustehendes Erbteil setze ich als Erben ein.

1.

Herrn Emil Ga. ... zur Hälfte

2.

Frau Gertrud Sch. geb. G. ... zu 1/4

3.

Frau Ruth G. geb. L. zu 1/4."

Das Testament enthält keine weiteren Zuwendungen.

Die Erben der Elise G. verkauften und übertrugen deren Nachlaß durch notariellen Vertrag vom 20. November 1964 dem Beklagten. In der Urkunde heißt es:

"Zum Nachlaß der Erblasserin Elise G. ... gehört auch deren Erbteil von 3/16 am Nachlaß ihres .... Vaters Friedrich G. ... und ihr Erbteil von 1/4 am Nachlaß ihrer .... Mutter Luise G. .... Der elterliche Nachlaß ist noch nicht auseinandergesetzt. Der Nachlaß der Erblasserin ist auch noch nicht auseinandergesetzt. Der Bestand des Nachlasses und der Wert desselben ist den Beteiligten bekannt."

Anschließend verpflichteten sich in Ziffer 1 des Erbteil-Übertragungsvertrags Emil Ga., Gertrud Sch. und Ruth G. je ihren vorgenannten Erbteil am Nachlaß der Frau Elise G., je umfassend auch deren Erbteile am Nachlaß ihrer vorgenannten Eltern, dem Beklagten zu übertragen.

Nach Ziffer 2 betrug der Kaufpreis für den Erbteil von 2/4 des Emil Ga. 5.000,- DM und für die Erbteile von je 1/4 der Gertrud Sch. und der Ruth G. je 2.500,- DM. Jeder Kaufpreis war bis spätestens 2. Januar 1965 an den Erbschaftsverkäufer zu zahlen. Jeder Miterbe verzichtete auf das ihm gegen die anderen Miterben gemäß § 2034 BGB zustehende Vorkaufsrecht.

In Ziffer 6 des Vertrages übertrugen die Erben der Elise G. ihre Erbteile an deren Nachlaß dem Beklagten mit dinglicher Wirkung.

Wie nunmehr unstreitig ist, bestand zur Zeit des Vertragsabschlusses der Nachlaß der Elise G. nur aus ihren Anteilen an den elterlichen Nachlässen.

Unter dem 4. Dezember 1964 teilte das Nachlaßgericht Nü. dem Kläger mit, "daß die Erben der vorgenannten Erblasserin (Elise G.) ihre Erbteile durch Erbteilübertragungsvertrag vom 20. November 1964 an Oskar W., Elektromeister in Nü., St.straße ... verkauft haben. Herr Oskar W. ist also dadurch in die Erbengemeinschaft Ihrer Eltern eingetreten."

Unter dem 7. Februar 1965 schrieb der Kläger dem Beklagten, er mache von dem ihm nach § 2034 BGB zustehenden Vorkaufsrecht Gebrauch, soweit durch den Vertrag vom 20. November 1964 die Anteile der Elise G. am ungeteilten Nachlaß ihrer Eltern auf den Beklagten übergegangen seien. Der Kläger forderte den Beklagten vergebens auf, ihm diese Anteile zu übertragen.

Der Kläger meint: Ihm stehe bezüglich der Anteile am elterlichen Nachlaß, die zum Nachlaß seiner Schwester Elise gehörten, ein Vorkaufsrecht zu. Er sei auch befugt gewesen, dieses Recht allein auszuüben. Es sei anerkannt, daß das Vorkaufsrecht von einzelnen Miterben unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung ausgeübt werden könne, daß die übrigen Vorkaufsberechtigten keinen Gebrauch von ihrem Recht machten. Dies treffe auf seine Schwester Frieda K., die Mutter des Beklagten, zu, die ihr Vorkaufsrecht nicht ausgeübt habe.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, den auf ihn durch Erbteilübertragungsvertrag vom 20. November 1964 übertragenen Anteil von 3/16 am ungeteilten Nachlaß des am ... 1938 verstorbenen Friedrich G. und von 1/4 am ungeteilten Nachlaß der am 30. August 1944 verstorbenen Luise G. auf den Kläger zu übertragen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat u.a. geltend gemacht: Dem Kläger stehe ein Vorkaufsrecht nicht zu, da Gegenstand des Erbteilübertragungsvertrags nicht die Erbanteile der Elise G. am Nachlaß ihrer Eltern gewesen seien, vielmehr die Erbanteile der Veräußerer am Nachlaß der Elise G.. Das Vorkaufsrecht könne nur von den Miterben gemeinschaftlich ausgeübt werden. Die Miterbin Frieda K. habe einer Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Kläger ausdrücklich widersprochen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Das Berufungsgericht läßt dahinstehen, ob der Erbteils-Kaufvertrag wegen unrichtiger Angabe des Kaufpreises nichtig ist (vgl. BGH NJW 1967, 1128) und ob der Kläger das beanspruchte Vorkaufsrecht innerhalb der Zweimonatsfrist des § 2034 Abs. 2 BGB ausgeübt hat. Es geht in Übereinstimmung mit dem Urteil des erkennenden Senats III ZR 198/64 vom 13. Juni 1966 - NJW 1966, 2207 davon aus, daß die übrigen Miterben nach § 2034 BGB zum Vorkauf berechtigt sind, wenn der Erbe eines Miterben dessen Anteil an einen Dritten verkauft. Es legt jedoch im Gegensatz zum Landgericht den Vertrag dahin aus, daß die Erben der Elise G. nicht gemeinschaftlich deren Anteile an den elterlichen Nachlässen verkauft hätten, sondern jeder für sich seinen Anteil am Nachlaß der Elise G., und gelangt daher zu dem Ergebnis, dieser Verkauf habe für den am Nachlaß der Elise G. nicht beteiligten Kläger kein Vorkaufsrecht nach § 2034 BGB begründet. Es führt weiter aus, der Vertrag vom 20. November 1964 sei zwar in dieser Form geschlossen worden, um das Vorkaufsrecht des Klägers zu umgehen, das entstanden wäre, wenn die Erben der Elise G. dem Beklagten deren Erbteile am Nachlaß der Eltern verkauft hätten. Es versagt dem Kläger trotzdem das Vorkaufsrecht, weil die Vertragspartner einen gesetzlich zulässigen Weg gewählt hätten und der Erfolg des Vertrags dem Zwecke des § 2034 BGB, das Eindringen Fremder in eine Erbengemeinschaft zu verhindern, nicht widerstreite, vielmehr Familienfremde an einen Familienangehörigen verkauft hätten. Das Berufungsgericht erwägt weiter, daß der gleiche Erfolg auf einem in keiner Weise zu beanstandenden Weg hätte herbeigeführt werden können, wenn nämlich statt des Beklagten dessen Mutter als Käuferin aufgetreten wäre und die Erbanteile der Elise G. dann dem Beklagten weiter übertragen hätte (BGH Urt. v. 31. Mai 1965 - III ZR 1/64 = LM § 2034 BGB Nr. 3).

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

Zwar hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 14. Oktober 1968 - III ZR 73/66 = LM § 2034 BGB Nr. 5, also nach der Entscheidung des Berufungsgerichts, dem Miterben das Vorkaufsrecht nach § 2034 BGB in einem Falle zugebilligt, in dem die Kinder und Erben einer Miterbin ihre Anteile am mütterlichen Nachlaß an einen Dritten verkauft hatten und Gegenstand dieses Nachlasses lediglich die Erbanteile der Mutter am Nachlaß ihrer Eltern und Geschwister waren. Der Senat hat damals nicht darauf abgestellt, daß nach dem Wortlaut des Vertrages die Erbteile nach der Mutter verkauft und übertragen worden sind, sondern den - beabsichtigten - Erfolg des Rechtsgeschäfts als entscheidend angesehen, daß nämlich die Erbanteile einer verstorbenen Miterbin an den Nachlässen ihrer Eltern und Geschwister auf den Erwerber übergehen sollten. Hinsichtlich der Vertragsgestaltung unterscheidet sich jener Fall vom vorliegenden allerdings darin, daß dort der Käufer ein Familienfremder und ein einheitlicher Kaufpreis ausbedungen war, während hier der Sohn einer Miterbin Käufer ist und die Kaufpreise für die drei Erben der Elise G. einzeln bestimmt sind. Es ist indessen zumindest zweifelhaft, ob es diese Umstände rechtfertigen, im vorliegenden Fall hinsichtlich der Entstehung des Vorkaufsrechts zu einem anderen Ergebnis zu gelangen als in jenem. Jedoch bedarf diese Frage keiner abschließenden Prüfung. Denn auch wenn durch den Erbteilsverkauf vom 20. November 1964 den Miterben an den Nachlässen der Eheleute G., d.h. dem Kläger und der Mutter des Beklagten, ein Vorkaufsrecht erwachsen war, konnte der Kläger dieses Recht nicht allein und allein zu seinen Gunsten rechtswirksam ausüben.

Der Kläger hat nicht vorgetragen, daß er sich mit seiner Schwester, der Mutter des Beklagten, wegen der Ausübung des Vorkaufsrechts ins Benehmen gesetzt habe. Wie sich aus den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Nachlaßakten des Nachlaßgerichts Nü. betreffend die Eheleute G. ergibt, scheiterte in der Verhandlung, die am 3. September 1965 vor dem Notar in Nü. zwecks Auseinandersetzung der elterlichen Nachlässe stattfand, der Wunsch des Klägers, das elterliche Haus zu übernehmen, am Widerstand der Mutter des Beklagten. Dessen Vortrag, sie habe der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Kläger widersprochen, ist vom Kläger nicht bestritten worden, und es besteht keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme, sie sei mit dem Ankauf des Erbteils der Elise G. durch den Beklagten nicht einverstanden gewesen. Davon geht auch das Berufungsgericht aus, wie es zwar nicht ausdrücklich feststellt, wie sich aber zweifelsfrei aus seinen Ausführungen ergibt, daß es einen in keiner Weise zu beanstandenden, aber seinerzeit nicht gesehenen Weg gegeben habe, die Entstehung des Vorkaufsrechts ohne Gesetzesumgehung zu vermeiden, nämlich Erwerb des Erbteils Elise G. durch die Mutter des Beklagten und Weitergabe an diesen.

Das Vorkaufsrecht des § 2034 BGB steht den übrigen Miterben gemeinschaftlich zu (über das Gesamthandsprinzip bei gesetzlichem Vorkaufsrecht der Miterben allgemein s. Bartholomeyczik in Festschrift für Nipperdey Band I S. 145 ff mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum). Ein einzelner Miterbe kann es allein und mit dem Ziele, den verkauften Anteil für sich zu erwerben, wirksam nur ausüben, wenn alle anderen Miterben - natürlich abgesehen von dem verkaufenden - für ihre Person das Vorkaufsrecht verloren haben oder es nicht ausüben. Das folgt aus der auf das Vorkaufsrecht des § 2034 anwendbaren Bestimmung des § 513 Satz 2 BGB.

Indessen ist jedenfalls unter den hier vorliegenden Umständen ein Unterschied zu machen zwischen der bloßen Nichtausübung des Vorkaufsrechts durch einen Miterben und einem Verhalten, durch das sich der eine Miterbe der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den anderen widersetzt und mit dem Verkaufe einverstanden erklärt. Da das Vorkaufsrecht den Miterben gemeinschaftlich zusteht, kann es grundsätzlich gegen den Willen auch nur eines der Berechtigten nicht ausgeübt werden (RGZ 158, 57, 63/64; vgl. auch OLG Jena JW 1932, 1399 mit Kritik Pohl).

Allerdings würde der Widerspruch eines Miterben gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts durch einen anderen dann als unzulässige Rechtsausübung anzusehen und schon deshalb rechtlich wirkungslos sein, wenn er darauf hinausliefe, dem Schutzzweck des § 2034 BGB zuwider den Erbteilsverkauf an Dritte unter Umgehung des Vorkaufsrechts zu ermöglichen; die Rechtsprechung ist den Versuchen, das Vorkaufsrecht zu umgehen, ständig entgegengetreten (RGZ 170, 203, 207; BGHZ 23, 293, 301/2; 25, 174, 181 ff; Bartholomeyczi a.a.O. S. 150 Fußnote 14 mit weiteren Nachweisen). Daran ist festzuhalten. Insbesondere aber vermag ein solcher Widerspruch regelmäßig nicht zu verhindern, daß den oder dem anderen Miterben gemäß § 513 Satz 2 BGB das Recht erwächst, das Vorkaufsrecht ohne den Widersprechenden und für sich allein auszuüben.

Diese Bestimmung hat ebenso wie die gleichlautende des § 502 Satz 2 BGB, die für das Wiederkaufsrecht gilt, den Zweck, zu vermeiden, daß das Vor- oder Wiederkaufsrecht, das mehreren gemeinschaftlich zusteht, deshalb nicht ausgeübt werden kann, weil es für einen (oder mehrere) von ihnen erloschen ist oder von ihnen nicht ausgeübt wird. Es handelt sich um besondere Bestimmungen, die von den allgemeinen Regeln abweichen. Insbesondere ist sonst bei Gesamthandsverhältnissen dem einzelnen Gesamthänder die Verfügung über seinen Anteil an den einzelnen Gegenständen des Gesamthandsvermögens nicht gestattet (§§ 719 Abs. 1, 1419 Abs. 1, 2033 Abs. 2 BGB). Es handelt sich demnach bei § 513 Satz 2 BGB um eine Ausnahmeregelung; die Bestimmung ist eng auszulegen. Zudem ist ihre Auslegung, wenn es sich um ein Vorkaufsrecht nach § 2034 BGB handelt, am Zwecke dieser Bestimmung auszurichten.

Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, daß der Erbteilskäufer zwar nicht Miterbe der Eheleute G. ist, um deren Nachlaß es geht, jedoch Sohn einer Miterbin und Enkel der Erblasser. Seine Mutter ist, wie sich aus den beigezogenen Nachlaßakten ergibt, im Jahre 1898 geboren, stand also auch bereits zur Zeit des Erbteilsverkaufs in vorgerücktem Alter. Es liegt nahe, daß es schon aus diesem Grunde für sie wünschenswert war, die Erbanteile der Elise G. nicht wie vorher die des Bruders Hermann selbst zu übernehmen, sondern den Ankauf ihrem Sohne als einem Angehörigen der folgenden und tätig im Leben stehenden Generation zu überlassen.

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, wäre nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (LM § 2034 Nr. 3, siehe oben) kein Vorkaufsrecht entstanden, wenn die Mutter die Erbanteile der Elise G. erworben und dem Beklagten weiter übertragen hätte. Der Zweck des § 2034 BGB ist hier nicht deshalb gefährdet, weil dieser Umweg nicht begangen und die Erbanteile der Elise G. vom Beklagten unmittelbar erworben wurden; vielmehr hat gerade umgekehrt ein Familienangehöriger - der als gesetzlicher Erbe eines Miterben berufen ist - diese Erbanteile von Familienfremden erworben, und der Kläger übt das Vorkaufsrecht in Wahrheit offensichtlich nicht deshalb aus, um das Eindringen Fremder in die Erbengemeinschaft zu verhüten, sondern um seine eigene Stellung in dieser zu verstärken.

Unter diesen Umständen ist es geboten, den Rechtsgedanken zu berücksichtigen, der der Bestimmung des § 511 BGB zugrundeliegt. Danach erstreckt sich das Vorkaufsrecht im Zweifel nicht auf einen Verkauf, der mit Rücksicht auf ein gesetzliches Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt. Zwar trifft die Bestimmung auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar zu, denn der Beklagte hat die Erbanteile der Elise G. nicht von seiner Mutter erworben. Die Bestimmung macht es aber keineswegs, wie die Revision mit Hilfe eines Gegenschlusses annimmt, in allen anderen Fällen unmöglich, ein künftiges Erbrecht eines Erwerbers zu berücksichtigen, wenn es darum geht, ob ein Vorkaufsrecht besteht oder nicht. Im Gegenteil liegt es gerade bei dem Vorkaufsrecht des § 2034 BGB nahe, den ihr zugrundeliegenden Rechtsgedanken zu beachten. Mit dem Zweck des § 2034 BGB, das Eindringen Fremder in eine Erbengemeinschaft zu verhindern, ist es durchaus vereinbar, das künftige gesetzliche Erbrecht eines Erwerbers zu berücksichtigen. Das hat der Senat bereits in dem schon angeführten Urteil LM § 2034 Nr. 3 getan. Hier hat zwar der Beklagte, anders als der Erwerber in dem jenem Urteil zugrundeliegenden Fall, nicht neben dem von einem anderen Miterben gekauften auch einen Erbteil von einem Elternteil erworben; der Beklagte war daher bis zum Erwerb der Erbanteile der Elise G. an den Erbengemeinschaften nach seinen Großeltern nicht beteiligt. Das macht jedoch für die Anwendung des Rechtsgedankens des § 511 BGB keinen entscheidenden Unterschied. Die Rechtslage ist insoweit nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Mutter des Beklagten die streitigen Erbanteile nicht zunächst durchgangsweise selbst erworben und dann auf den Beklagten übertragen, sondern dieser sie mit ihrem Einverständnis unmittelbar angekauft hat. Der Kläger kann nichts daraus herleiten, daß dieser Umweg nicht begangen worden ist. Infolge des Verhaltens der Mutter des Beklagten, die der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Kläger widersprochen und den Ankauf der streitigen Erbanteile durch den Beklagten gebilligt hat, und aufgrund des hier anzuwendenden Rechtsgedankens des § 511 BGB steht dem Kläger nicht das Recht zu, allein und für sich allein das Vorkaufsrecht auszuüben; § 513 Satz 2 BGB kann nicht zugunsten des Klägers angewendet werden.

Die Revision ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018664

DB 1972, 1529 (amtl. Leitsatz)

DNotZ 1971, 744

DNotZ 1971, 744-747

MDR 1971, 377

MDR 1971, 377 (Volltext mit amtl. LS)

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