Entscheidungsstichwort (Thema)

Freistellungsanspruch des Schiffsführers gegen den Schiffseigner

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch steht einem Schiffsführer auch dann zu, wenn er vermögenslos ist und sich deshalb der geschädigte Dritte nicht aus seinem Vermögen befriedigen kann (Abweichung von BGHZ 41, 203 (207) = VersR 1964, 502 (504 re. Sp)).

2. Der Anspruch entfällt nicht schon deshalb, weil der Schiffseigner für den Schiffsführer eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat; auch umfaßt er die Prozeßkosten des Schiffsführers aus einem Streit mit dem Dritten.

3. Das Schiffsgläubigerrecht, das der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch dem Schiffsführer gewährt, geht im Rang allen Schiffshypotheken vor; es ist im Zwangsversteigerungsverfahren auch dann zu berücksichtigen, wenn es mehr als sechs Monate vor der Beschlagnahme des Schiffes entstanden ist.

 

Fundstellen

BGHZ 66, 1-8 (LT1-3)

BGHZ, 1

NJW 1976, 1402

NJW 1976, 1402-1404 (LT)

VersR 1976, 485-487 (LT1-3)

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