Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum anrechenbaren Mitverschulden des gesetzlichen Vertreters des Mündels bei schuldhafter Amtspflichtverletzung des Vormundschaftsrichters. Erbauseinandersetzung: Amtspflicht des Vormundschaftsrichters

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Gemeinschuldner bei Freigabe eines Anspruchs aus der Konkursmasse durch den Konkursverwalter an ihn als Berechtigter im Sinne der BGB §§ 209, 210 anzusehen ist.

2. Tritt infolge Erbfalls die Inhaberschaft von Miterben an einer Firma ein und scheidet im Wege der Erbauseinandersetzung ein Miterbe aus der Firma aus, unterbleibt jedoch der sein Ausscheiden offenbarende Eintrag im Handelsregister, so gilt der öffentliche Glaube des Handelsregisters im Sinne des HGB § 15 hinsichtlich des ausgeschiedenen Miterben auch dann, wenn die beim Erbfall eingetretene und nach HGB §§ 31, 27, 25 eintragungspflichtige Znderung der Inhaberschaft der Firma im Handelsregister nicht eingetragen ist.

3. Zur Frage des anrechenbaren Mitverschuldens des gesetzlichen Vertreters des Mündels im Hinblick auf einen durch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Vormundschaftsrichters verursachten Schaden des Mündels.

 

Orientierungssatz

Ein Mündel hat auch ein Verschulden seines Vormundes oder Pflegers „als seines gesetzlichen Vertreters” wie eigenes Verschulden zu vertreten. Etwas anderes gilt auch nicht in den Fällen, in denen die Schadenersatzansprüche auf einer Verletzung der Aufsichtspflicht des Vormundschaftsrichters gegenüber dem Vormund beruhen. Das Gesetz macht keine Ausnahme für die Schäden, die aus Verletzung der im Interesse des Mündels liegenden Amtspflicht des Vormundschaftsrichters entstehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 649987

DNotZ 1966, 305

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