Leitsatz (amtlich)

1. Der Verkauf und die Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils in notarieller Form kann durch einen formlos Bevollmächtigten vorgenommen werden, wenn die Vollmacht den Bevollmächtigten namentlich benennt. Das gilt auch dann, wenn der Bevollmächtigte unter Befreiung von dem Verbot des BGB § 181 mit sich selbst kontrahiert (Entgegen RG, 1915-10-26, Rep II 236/15, RGZ 87, 246).

2. Veräußert ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil an die beiden in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschafter und ist bei dem Verkauf und der Abtretung von den Beteiligten übereinstimmend vorgesehen, daß der Kaufpreis von der Gesellschaft bezahlt werden soll, so finden die Vorschriften der GmbHG § 30, GmbHG § 31 auch dann Anwendung, wenn die Zahlung seitens der Gesellschaft später ohne Begründung einer besonderen Verpflichtung für die Gesellschaft erfolgt.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Konkursverwalter einer im Jahre 1947 errichteten Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Beklagte mit einer Einlage von 50.000 RM beteiligt war. Weitere Gesellschafter dieser GmbH, die ein Stammkapital von 225.000 RM besaß, waren der Fabrikant B. und der Kaufmann H., die gleichzeitig die Geschäftsführer der Gesellschaft waren, sowie der Bruder des Beklagten und dessen Tochter, letztere beide mit einer Einlage von je 25.000 RM.

Im Jahre 1948 kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern, in dessen Verlauf sich die Gruppe M. (Beklagter, sein Bruder und dessen Tochter) bemühte, von der Gesellschaft loszukommen. Nachdem bald nach der Währungsreform der Antrag der Gruppe M., die Liquidation der Gesellschaft zu beschließen, abgelehnt worden war, bot diese ihre Geschäftsanteile von insgesamt 100.000 RM den übrigen Gesellschaftern zum Preise von 60.000 DM an. Auf Grund dieses Angebots kam es am 6. Oktober 1948 zu einer notariellen Verhandlung, an der lediglich B. und H. teilnahmen, an der aber H. zugleich im Namen der Gruppe M. auftrat. In dieser Verhandlung verkaufte die Gruppe M. ihre Anteile an die beiden anderen Gesellschafter zum Preise von 60.000 DM, wobei sich B. und H. zur Zahlung des Kaufpreises als Gesamtschuldner verpflichteten. Weiterhin wurde in dieser Verhandlung die Übertragung der fraglichen Geschäftsanteile auf die Erwerber vorgenommen.

Am 8. Oktober 1948 übergab H. dem Beklagten und seinem Bruder je einen Scheck über 25.000 DM. Die Schecks waren von der Gesellschaft ausgestellt und wurden von der bezogenen Bank zu Lasten des Kontos der Gesellschaft eingelöst. Am 19. Oktober 1948 bestätigten die beiden Gesellschafter B. und H. in einer weiteren notariellen Verhandlung, von der Gesellschaft ein Darlehen von je 30.000 DM erhalten zu haben, und verpflichteten sich, dieses Darlehen mit monatlich 250 DM durch Abzug von ihrer Geschäftsführervergütung zurückzuzahlen. Insoweit traten sie ihre Gehaltsansprüche an die Gesellschaft ab, erhöhten jedoch gleichzeitig ihre eigenen Geschäftsführergehälter um je 250 DM monatlich. Weiterhin verpfändeten sie zur Sicherheit ihre Geschäftsanteile in Höhe von je 30.000 DM der Gesellschaft.

Im Mai 1949 wurde für die Gesellschaft ein Treuhänder eingesetzt, im Juli 1949 die Liquidation der Gesellschaft beschlossen und schließlich am 22. August 1949 das Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, nachdem der Liquidator am 25. Juli 1949 bereits die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens beantragt hatte.

Der Kläger ist der Meinung, daß der Beklagte verpflichtet sei, die erhaltenen 25.000 DM an ihn zurückzuzahlen, da er das Geld von der Gesellschaft unter Verletzung der Vorschrift des § 30 GmbHG erhalten habe. Seine Zahlungsverpflichtung ergebe sich auch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung, da die Zahlung durch die Gesellschaft unzulässig und daher nichtig gewesen sei. Weiterhin beruft sich der Kläger darauf, daß die Auszahlung auch in der Absicht einer Gläubigerbenachteiligung erfolgt sei, so daß die Voraussetzungen für eine Konkursanfechtung vorlägen. Schließlich seien auch die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB gegeben, da die Gesellschaft durch die Auszahlung der 50.000 DM wirtschaftlich ausgehöhlt worden sei. Der Kläger hat demgemäß den Beklagten auf Rückzahlung von 25.000 DM in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat dieser Klage unter Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die Revision des Beklagten hatte Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß der Vertrag vom 6. Oktober 1948 wegen Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 15 GmbHG nichtig sei und daß dem Kläger demzufolge ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Beklagten in Höhe der geltend gemachten Klagsumme zustehe. Das Berufungsgericht legt im einzelnen dar, daß zwar der Verkauf und die Abtretung eines Geschäftsanteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch einen formlos Bevollmächtigten in notarieller Verhandlung zulässig sei, da gemäß § 167 Abs 2 BGB die Vollmacht nicht der Form des Rechtsgeschäfts bedürfe, auf das sie sich beziehe, daß aber nach dem Grundgedanken des § 15 GmbHG etwas anderes zu gelten habe, wenn der formlos Bevollmächtigte den Vertrag zugleich im eigenen Namen mit sich selbst abschließe. Zur Begründung seiner Ansicht beruft sich das Berufungsgericht auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 87, 248; JW 1916, 576) und die vielfach im Schrifttum vertretene gleiche Ansicht (Baumbach-Hueck GmbHG § 15 Bem 3 C; Vogel GmbHG § 15 Bem 5; ebenso auch Brodmann GmbHG § 15 Bem 1d). Dieser Auffassung kann jedoch, wie die Revision mit Recht hervorhebt, nicht gefolgt werden.

Die Bedeutung der Formvorschrift des § 15 Abs 3, 4 GmbHG liegt im Unterschied zu der Formvorschrift des § 313 BGB nicht darin, eine leichtfertige Veräußerung von Geschäftsanteilen zu verhindern. Der Zweck dieser Formvorschrift geht vielmehr dahin, den leichten und spekulativen Handel mit Geschäftsanteilen auszuschließen. Die Anteilsrechte an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sollen nicht zum Gegenstand des freien Handelsverkehrs werden und nicht wie die Aktien in den Börsenverkehr geraten; eine ungebundene Umsetzung der Geschäftsanteile von Hand zu Hand soll durch diese Formvorschrift unmöglich gemacht werden (RGZ 135, 71). Dazu kommt, daß das Mitgliedschaftsrecht in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in der Regel einer besonderen Verbriefung in Gestalt eines Anteilscheines ermangelt und es deshalb im Hinblick auf § 16 GmbHG wesentlich der Beweiserleichterung dient, wenn die Rechtsübertragung dem Formzwang unterstellt ist (RGZ 164, 170). Dieser Unterschied zwischen der Formvorschrift des § 15 GmbHG und der Formvorschrift des § 313 BGB schließt es aus, die Grundsätze, die im Grundstücksverkehr zu einem teilweisen Ausschluß des § 167 Abs 2 BGB geführt haben, auch auf den Verkauf und die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen zu übertragen (RGZ 135, 71). Es können daher insbesondere auch die Erwägungen, die beim Grundstücksverkauf die Bevollmächtigung zum Selbstkontrahieren unter bestimmten Voraussetzungen dem Formzwang des § 313 BGB unterstellen (BGH NJW 1952, 1211), im Anwendungsbereich des § 15 GmbHG keine Berücksichtigung finden. Vielmehr kann nach dem Grundgedanken des § 15 GmbHG nur solchen formlosen Bevollmächtigungen, die den Zweck dieser Vorschrift aushöhlen, indem sie etwa den unter Formzwang stehenden Verpflichtungsvertrag ersetzen und dadurch einen freien Umsatzverkehr von Geschäftsanteilen ermöglichen, die rechtliche Anerkennung versagt werden. Denn in diesem Fall würde die formlose Bevollmächtigung zu einer Umgehung der zwingenden Formvorschrift des § 15 GmbHG führen.

Das Reichsgericht meint nun, daß es dem Gesetzeszweck des § 15 Abs 3, 4 GmbHG geradezu widersprechen würde, wenn der Veräußerer eines Geschäftsanteils auf Grund einer ihm von dem Erwerber formlos erteilten Ermächtigung (§ 181 BGB) den Veräußerungsvertrag in notarieller Form für sich und als Vertreter des Erwerbers schließen wollte (RGZ 87, 248; JW 1916, 576). Eine Begründung für diese Auffassung gibt das Reichsgericht jedoch nicht, und zwar ebensowenig wie die Vertreter im Schrifttum, die dem Reichsgericht in dieser Auffassung folgen. Demgegenüber haben Hachenburg (GmbHG § 15 Bem 24), Scholz (GmbHG § 15 Bem 20) und Feine (Ehrenbergs Hdb III, 3 S 380) mit Recht darauf hingewiesen, daß durch eine formlose Vollmacht der Zweck der Formvorschrift des § 15 GmbHG nur dann umgangen werde, wenn die Vollmacht dazu diene, einen formlosen Handel mit Geschäftsanteilen zu ermöglichen. Das ist, wie auch das Reichsgericht in seiner Entscheidung RGZ 135, 71 beiläufig bemerkt, nicht der Fall, wenn die Vollmacht den Bevollmächtigten benennt und damit nur einen einmaligen Verkauf und eine einmalige Abtretung ermöglicht. Anders ist es dagegen bei schriftlichen Blankovollmachten, die geeignet sind, von Hand zu Hand weitergegeben zu werden und die dadurch praktisch die freie Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen herbeiführen können. Sie würden eine Umgehung der Formvorschrift des § 15 GmbHG darstellen und daher nach dem Grundgedanken des § 15 GmbHG keine rechtliche Anerkennung finden können. Dabei macht er keinen Unterschied, ob eine schriftliche Blankovollmacht im Einzelfall eine Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens enthält oder nicht, da auch beim Fehlen einer solchen Befreiung die formlose Weitergabe von Hand zu Hand und damit der einfache Handel mit Geschäftsanteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung möglich ist. Dagegen bestehen nach dem Grundgedanken des § 15 GmbHG und dem Zweck, der mit dieser Formvorschrift verfolgt wird, keine Bedenken, wenn der Erwerber eines Geschäftsanteils den Veräußerer oder umgekehrt der Veräußerer dem Erwerber unter Befreiung von dem Verbot des § 181 BGB namentlich bevollmächtigt, den Verkauf und die Abtretung des Geschäftsanteils zugleich auch in seinem Namen vorzunehmen. In diesem Fall besteht daher kein zwingender Anlaß, von dem Grundsatz der Formfreiheit der Vollmacht (§ 167 Abs 2 BGB) eine Ausnahme zu machen. Demzufolge kann auch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden, daß der Verkauf und die Abtretung des Geschäftsanteils des Beklagten auf Grund des Vertrages vom 6. Oktober 1948 nichtig sei. Damit entfällt zugleich die notwendige Voraussetzung, die für die Zubilligung des Klaganspruchs durch das Berufungsgericht maßgeblich war.

Eine abschließende Entscheidung über den Klaganspruch ist dem erkennenden Senat nicht möglich, da das Berufungsgericht keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob die tatsächlichen Voraussetzungen insoweit gegeben sind oder nicht, als die Klage auch noch auf weitere rechtliche Grundlagen gestützt ist. Es muß daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit die für eine abschließende Entscheidung noch fehlenden tatsächlichen Feststellungen nachgeholt werden können.

II. Soweit die Klage auch auf die §§ 30, 31 GmbHG gestützt ist, wird das Berufungsgericht folgende rechtliche Gesichtspunkte zu beachten haben: Eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung des § 30 GmbHG besteht darin, daß ein Gesellschafter in seiner Eigenschaft als solcher Vermögenswerte von der Gesellschaft auf Kosten des Stammkapitals empfangen hat. Dabei ist es erforderlich, daß der Leistungsempfänger in dem Zeitpunkt, in dem die Verpflichtung der Gesellschaft zur Erbringung dieser Leistung begründet wurde, zu den Gesellschaftern gehört, nicht dagegen ist es notwendig, daß der Empfänger der Leistung auch noch in dem Zeitpunkt, in dem das Leistungsversprechen der Gesellschaft erfüllt wurde, Gesellschafter war (RGZ 133, 395; JW 1938, 1176). Des weiteren reicht es für die Anwendung des § 30 GmbHG aus, wenn sich die Gesellschaft dem Gesellschafter gegenüber zur Erfüllung einer für sie fremden Verbindlichkeit verpflichtet und dieser Verpflichtung nachkommt (RGZ 136, 260). In diesem Sinn haben in der Rechtsprechung des Reichsgerichts bei der Anwendung des § 30 GmbHG wiederholt die Fälle eine Rolle gespielt, in denen ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil an einen anderen Gesellschafter veräußert und hierbei die Gesellschaft die Verpflichtung zur Erfüllung der Kaufpreisschuld übernommen oder für diese Kaufpreisschuld eine Sicherheit bestellt hat. Es würden daher im vorliegenden Fall gegen eine Anwendung des § 30 GmbHG überhaupt keine Bedenken bestehen, wenn die Gesellschaft bei dem Verkauf des Geschäftsanteils des Beklagten diesem gegenüber die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises neben den beiden Gesellschaftern, die diesen Anteil erworben haben, übernommen haben würde und ihr Gesellschaftsvermögen unter die Summe des Stammkapitals durch die Erfüllung dieser Verpflichtung vermindert worden wäre. Für eine derartige tatsächliche Annahme bietet nun freilich nach dem bisherigen Vortrag der Parteien der Sachverhalt kaum einen hinreichenden Anhaltspunkt. Es bestehen aber nach dem Grundgedanken des § 30 GmbHG keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, den Anwendungsbereich des § 30 GmbHG auch auf den Fall zu erstrecken, in dem beim Verkauf eines Geschäftsanteils an einen anderen Gesellschafter der Veräußerer und der Erwerber übereinstimmend davon ausgegangen sind, daß die Erfüllung des Kaufpreises aus den Mitteln der Gesellschaft erfolgen werde, und in dem diese Erfüllung dann auch durch die Gesellschaft erfolgt ist. Das muß jedenfalls dann gelten, wenn der Erwerber des Geschäftsanteils die Gesellschaft völlig beherrscht und die Erfüllung der Kaufpreisschuld seitens der Gesellschaft ohne weiteres herbeiführen kann. Sind nämlich, wie hier, nach der Abtretung die beiden Erwerber des Geschäftsanteils die alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer und sind sie daher ohne weiteres in der Lage, auf Grund eines entsprechenden Beschlusses die Zahlung der Kaufpreisschuld durch die Gesellschaft zu veranlassen, so ist es ohne Bedeutung, daß die Zahlung in einem Zeitpunkt erfolgt, in dem der Veräußerer nicht mehr Gesellschafter war, und daß auch eine Verpflichtung der Gesellschaft zur Zahlung nicht schon in dem Zeitpunkt begründet worden war, als der Veräußerer noch zu den Gesellschaften gehörte. In einem solchen Fall tritt die später als richtig erwiesene Vorstellung der Parteien, daß die Kaufpreisschuld von der Gesellschaft erfüllt werde, an die Stelle einer formell begründeten Verpflichtung der Gesellschaft, die Kaufpreisschuld der Gesellschafter aus eigenen Mitteln zu erfüllen. Denn nach dem Grundgedanken des § 30 GmbHG ist es nicht angängig, die Anwendung des § 30 GmbHG in den Fällen auszuschließen, in denen es bei der Veräußerung eines Geschäftsanteils nicht erst der Begründung einer besonderen Verpflichtung seitens der Gesellschaft bedarf, in denen vielmehr die beherrschende Stellung des erwerbenden Gesellschafters schon allein die Gewähr dafür bieter, daß die Gesellschaft aus ihren eigenen Mitteln die Kaufpreisschuld der verbleibenden Gesellschafter auch ohne die Übernahme einer besonderen Verpflichtung erfüllen werde.

 

Fundstellen

Haufe-Index 649028

BGHZ, 49

DNotZ 1954, 403

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