Leitsatz (amtlich)

Verpflichtet der Gesellschaftsvertrag einer GmbH die Erben eines Gesellschafters, die ihnen zugefallenen Geschäftsanteile an eine von der Gesellschaft benannte Person abzutreten, so sind in Ermangelung besonderer Anhaltspunkte die Erben bei der Entscheidung über die Person des Erwerbers nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 649993

DNotZ 1974, 465

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