Leitsatz (amtlich)

Zur unterhaltsrechtlichen Bedeutung einer Abfindung, die der Unterhaltsschuldner bei dem Verlust seines Arbeitsplatzes aufgrund eines Sozialplans erhalten hat.

 

Normenkette

BGB § 1361; BetrVG § 112

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Urteil vom 22.10.1979)

AG Düsseldorf

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Oktober 1979 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien haben 1950 die Ehe geschlossen und leben seit 1961 getrennt. Der Ehemann (jetziger Kläger) ist durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Januar 1976 verurteilt worden, der Ehefrau (jetzige Beklagte) ab 1. September 1975 monatlich 682 DM an Unterhalt zu zahlen. Das Urteil beruht auf folgenden Feststellungen: Die Ehefrau sei ohne Einkommen. Der Ehemann verdiene monatlich rd. 1.385 DM netto und beziehe eine Unfallrente von 290 DM sowie eine Kriegsbeschädigtenrente von 101 DM. Sein Gesamteinkommen in Höhe von monatlich 1.776 DM sei wegen notwendiger Mehraufwendungen für eine Magenschonkost um 50 DM zu kürzen. Von den verbleibenden 1.726 DM hat das Landgericht der Ehefrau antragsgemäß 682 DM monatlich zugesprochen, weil sie 2/5 von 1.726 DM = 690 DM als monatliche Unterhaltsrente beanspruchen könne.

Der Ehemann verlangt gemäß § 323 ZPO Herabsetzung der Unterhaltsrente, da sein Einkommen durch Arbeitslosigkeit seit dem 1. Mai 1978 gesunken sei und seine krankheitsbedingten Mehraufwendungen sich erhöht hätten. Das Amtsgericht hat die Unterhaltsrente ab 1. September 1978 unter Abweisung der weitergehenden Klage auf 500 DM monatlich herabgesetzt.

Dagegen hat sich die Ehefrau mit der Berufung gewandt und insbesondere beanstandet, daß in dem Urteil des Amtsgerichts eine Abfindung von 15.000 DM außer Betracht geblieben ist. Diese Abfindung hat der Ehemann in Ausführung eines Sozialplans erhalten, als er am 1. Mai 1978 durch die Schließung der Düsseldorfer Betriebsstätte seines Arbeitgebers den dort seit 1935 innegehabten Arbeitsplatz verlor. Nach seiner Darstellung hat er die 15.000 DM alsbald ausgegeben, und zwar in Höhe von ca. 9.000 DM für Gerichts- und Anwaltskosten des Vorprozesses und in Höhe von ca. 6.000 DM für dringenden Nachholbedarf an Kleidung und für Urlaubskosten.

Das Oberlandesgericht, dessen Urteil in FamRZ 1980, 143 veröffentlicht ist, hat die erstinstanzliche Entscheidung teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der – zugelassenen – Revision will der Ehemann erreichen, daß das Urteil des Amtsgerichts wiederhergestellt wird.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.

1. Die unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Einkommen des Ehemannes ergeben: Er bezieht seit dem 1. Mai 1978 monatlich Arbeitslosengeld in Höhe von 1.037,40 DM, eine Unfallrente von 347,10 DM (seit 1. Januar 1979: 398,50 DM), eine Kriegsbeschädigtenrente von 123 DM (seit 1. Januar 1979: 129 DM) und eine Beihilfe seines früheren Arbeitgebers von 100 DM. Damit beträgt sein laufendes monatliches Einkommen – gegenüber früher 1.776 DM – in der hier interessierenden Zeit ab 1. September 1978 nur noch 1.607,50 DM und ab 1. Januar 1979 1.664,90 DM. Die krankheitsbedingten Mehraufwendungen des Ehemannes – früher monatlich 50 DM für eine Magendiät – haben sich auf monatlich 250 DM erhöht. Er leidet jetzt an Angina pectoris und benötigt nunmehr 100 DM für eine besondere Schonkost und 150 DM für eine Haushaltshilfe.

2. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, danach käme an sich nach dem Maßstab des Urteils des Landgerichts vom 9. Januar 1976 eine Herabsetzung der Unterhaltsrente der Ehefrau auf 543 DM ab 1. September 1978 und auf 566 DM ab 1. Januar 1979 in Betracht, nämlich auf jeweils 2/5 des anrechenbaren Einkommens des Ehemannes. Es hat entsprechende Kürzungen der Unterhaltsrente jedoch abgelehnt, weil der Ehemann aus Anlaß des Verlustes seines Arbeitsplatzes von seinem Arbeitgeber 15.000 DM erhalten habe. Diese Abfindung gemäß dem Sozialplan (§ 112 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes – BetrVG –) sei dazu bestimmt, die wirtschaftlichen Nachteile durch den Verlust des Arbeitsplatzes auszugleichen oder zu mildern. Der Ehemann hätte den Abfindungsbetrag von 15.000 DM angesichts der voraussehbar nachhaltigen Einkommensminderung infolge des Arbeitsplatzverlustes und wegen der ohnehin beengten wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien für den laufenden Unterhalt einsetzen müssen. Die Höhe der Abfindung hätte ihm erlaubt, den früheren Lebensstandard auf Jahre hinaus beizubehalten. Er dürfe deshalb die Ehefrau nicht darauf verweisen, daß er durch den Verlust des Arbeitsplatzes ein geringeres laufendes Einkommen habe. Das gelte umso mehr deshalb, weil der Unterhalt der Ehefrau mit 682 DM monatlich ohnehin an der Grenze zum Existenzminimum liege. Bei der wirtschaftlichen Lage der Parteien spiele es keine Rolle, ob durch die Abfindung auch immaterielle Nachteile des Arbeitsplatzverlustes ausgeglichen werden sollten. Ferner sei ohne Bedeutung, daß der Ehemann den Betrag nach seinen Angaben bereits für eigene Bedürfnisse verbraucht habe. Dazu sei er im Verhältnis zu seiner Ehefrau nicht berechtigt gewesen. Er habe seinen Bedarf ebenso wie die Ehefrau aus dem decken müssen, was ihm laufend für den Unterhalt zur Verfügung gestanden habe; auch ein Nachholbedarf könne insoweit nicht anerkannt werden. Bei sachgerechter Verwendung der Abfindung sei der Ehemann danach in der Lage, der Ehefrau weiterhin und für noch nicht absehbare Zeit den früheren Unterhalt zu zahlen. Wie lange der Abfindungsbetrag dazu ausreiche, lasse sich jetzt noch nicht absehen; das hänge insbesondere von der künftigen Entwicklung der Einkommensverhältnisse des Ehemannes ab.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. Es begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob der Ehemann weiterhin Unterhalt gemäß § 1361 BGB in gleicher Höhe wie bisher zahlen kann, zu dem Ergebnis gekommen ist, das sei ihm trotz des Absinkens seines laufenden Einkommens und der Erhöhung seiner krankheitsbedingten Mehraufwendungen möglich, eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse, die für die Bestimmung der Höhe der wiederkehrenden Leistungen in dem Urteil vom 9. Januar 1976 maßgebend waren (§ 323 Abs. 1 ZPO), also nicht eingetreten.

1. Entgegen der Auffassung der Revision ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Ehemann für verpflichtet gehalten hat, die Abfindung, die er aufgrund des Sozialplans (§ 112 Abs. 1 BetrVG) bei der Schließung der Düsseldorfer Betriebsstätte seines Arbeitgebers erhalten hat, zur Deckung seines eigenen – inzwischen gestiegenen – und des Unterhaltsbedarfs seiner Ehefrau einzusetzen.

a) Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners wie der Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers zur Feststellung des Einkommens grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen sind. Als Arbeitseinkommen sind danach regelmäßig alle Leistungen anzusehen, die im Hinblick auf das Arbeits- oder Dienstverhältnis, gleichgültig, aus welchem Anlaß im einzelnen, gewährt werden. Überstundenvergütungen im Rahmen des üblichen gehören dazu ebenso wie Prämien, Zulagen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie sonstige Nebeneinnahmen; vgl. die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 1970 (VI ZR 64/69 – NJW 1971, 137), 16. Januar 1980 (IV ZR 115/78 – FamRZ 1980, 342, 343 f.), 21. Mai 1980 (IV b ZR 522/80 – FamRZ 1980, 771, 772) und vom 25. Juni 1980 (IV b ZR 530/80 – FamRZ 1980, 984); dazu Erman/Küchenhoff, BGB 7. Aufl. § 1603 Rdn. 1; Göppinger/Wenz, Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 1165, 1180; Griesche FamRZ 1981, 841, 843; Kalthoener/Haase-Becher/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 2. Aufl. Rdn. 306 und 312 ff.; Soergel/Häberle, BGB 11. Aufl. § 1577 Rdn 3 bis 5.

b) Ausgehend von diesem Grundsatz ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auch die Abfindung, die dem Ehemann nach dem Sozialplan anläßlich der Stillegung der Betriebsstätte gezahlt worden ist, zur Feststellung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit herangezogen hat. Bei intakter Ehe hätte der Abfindungsbetrag wie fortdauerndes Arbeitseinkommen zur Befriedigung des Unterhaltsbedarfs beider Parteien zur Verfügung gestanden. Es besteht kein hinreichender Anlaß, ihn für den Unterhaltsanspruch der getrennt lebenden Ehefrau außer Betracht zu lassen.

c) Die Revision vertritt demgegenüber den Standpunkt, die im Rahmen eines Sozialplans nach § 112 Abs. 1 BetrVG gewährte Abfindung wegen einer Betriebsänderung (§ 111 BetrVG) stelle eher ein „soziales Schmerzensgeld” dar. Sie diene nicht dem Ausgleich wirtschaftlicher Einbußen, deren Eintritt bei einer Entlassung des Arbeitnehmers angesichts der Ungewißheit seines zukünftigen Beschäftigungsschicksals keineswegs feststehe, sondern vielmehr der Abgeltung von mit dem Arbeitsplatzverlust verbundenen immateriellen Nachteilen. Diese Zweckbestimmung schließe ihre Heranziehung zum Unterhalt aus.

Dem kann nicht gefolgt werden.

aa) Zu Sozialleistungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage – Wohngeld, Grundrente nach § 31 BVG, Schwerstbeschädigten- und Pflegezulage – hat der Senat bereits mehrfach entschieden, daß deren Zweckbestimmung für die Feststellung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Empfängers nicht ohne weiteres maßgebend ist (Urteile vom 21. Mai 1980 – IV b ZR 522/80 – FamRZ 1980, 771, 772, 21. Januar 1981 – IV b ZR 548/80 – FamRZ 1981, 338, 339 und vom 16. September 1981 – IV b ZR 674/80 – FamRZ 1981, 1165). Es liegt nahe, der Zweckbestimmung sozialer Leistungen aus dem Bereich des Arbeitsrechtes keine weitergehende Bedeutung beizumessen. Einer abschließenden Entscheidung bedarf diese Frage hier jedoch nicht.

bb) Jedenfalls kann nicht festgestellt werden, daß mit der auf einem Sozialplan nach § 112 Abs. 1 BetrVG beruhenden Abfindung ein gesetzlicher Zweck verfolgt wird, der einer Heranziehung des gezahlten Betrages zum Ehegattenunterhalt im Wege stehen könnte. Derartige Abfindungen dienen – jedenfalls in erster Linie – entgegen der Ansicht der Revision nicht dem Ausgleich immaterieller Nachteile. Ihr (Haupt-)Zweck ergibt sich vielmehr aus der gesetzlichen Definition des Sozialplans in § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Danach ist der Sozialplan „eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen”. Er soll damit – wenn auch pauschal – einen Ausgleich oder zumindest eine Milderung der wirtschaftlichen, d.h. Vermögenswerten Nachteile erreichen, die den einzelnen Arbeitnehmer aus der Durchführung der Betriebsänderung (§ 111 BetrVG) treffen (Fitting/Auffarth/Kaiser, Betriebsverfassungsgesetz 13. Aufl. § 112 Rdn. 11). Voraussetzung der Aufstellung eines Sozialplans ist, daß aufgrund der geplanten Betriebsänderung zu erwarten ist, daß ein erheblicher Teil der Belegschaft wirtschaftliche Nachteile (Entlassungen, Lohnminderung, erhöhte Fahrtkosten usw.) erleiden wird. Entstehen der Arbeitnehmerschaft voraussichtlich keine wirtschaftlichen Nachteile, so ist ein Sozialplan nicht aufzustellen (Kammann/Hess/Schlochauer, Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz Neubearbeitung 1979 § 112 Rdn. 3, 11 und 12; vgl. auch Fitting/Auffarth/Kaiser a.a.O.).

Ob und inwieweit die Erwägungen der Revision auf einen von dem Arbeitnehmer einzuklagenden Nachteilsausgleich im Rahmen der Sanktionsnorm des § 113 BetrVG zuträfen (vgl. dazu Böhm BB 1973, 1077, 1079 m.w.N.), kann dahingestellt bleiben. Für den hier vorliegenden Fall einer Abfindung aufgrund eines Sozialplans nach § 112 Abs. 1 BetrVG gelten sie jedenfalls nicht.

d) Nach allem trifft die Auffassung des Berufungsgerichts zu, daß der Ehemann gehalten war, die Abfindung aus dem Sozialplan als einen Teil seines Einkommens zum Unterhalt der getrennt lebenden Familie einzusetzen. (Ähnlich OLG Frankfurt am Main, Beschluß vom 6. Juni 1979 – zitiert nach Weychardt, DAVorm 1980, 607, 612: Danach wird das laufende Einkommen des Unterhaltspflichtigen bei Erhalt einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zunächst als fortlaufend fingiert; ebenso Göppinger/Wenz a.a.O. Rdn. 1175 a.E.; für den Ansatz wegen Arbeitsplatzverlustes gezahlter Abfindungsbeträge als Einkommen auch Erman/Heckelmann a.a.O. § 1361 Rdn. 9 unter Hinweis auf das Berufungsurteil.) Der Ehemann mußte den ihm zugeflossenen Betrag im Rahmen einer durch die beengten wirtschaftlichen Verhältnisse beider Parteien offensichtlich gebotenen sparsamen Wirtschaftsführung im Laufe der Zeit zur Deckung des Unterhalts der getrennt lebenden Familie verwenden.

Das rechtfertigt es, die Abfindung für die Zwecke der Unterhaltsbemessung als Einkommen auf eine entsprechend lange Zeit zu verteilen. Alljährlich wiederkehrende Sonderzuwendungen werden allgemein als im Laufe des ganzen Jahres verdient angesehen. Einmalige, hohe Sonderzuwendungen, z.B. aus Anlaß eines Jubiläums, oder überdurchschnittlich hohe Jahreserträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden üblicherweise und zu Recht unterhaltsrechtlich auf mehrere Jahre verteilt (vgl. Göppinger/Wenz a.a.O. Rdn. 1175; Kalthoener/Haase-Becher/Büttner a.a.O. Rdn. 309; Weychardt DAVorm 1980, 607, 612).

2. Für die Heranziehung der 15.000 DM Abfindung zum Unterhalt in dem Maße, wie das die durch Arbeitslosigkeit und krankheitsbedingte Mehraufwendungen des Ehemannes bedingte Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage im Laufe der Zeit erforderte, ist es hinsichtlich des hier zu beurteilenden Zeitraums nicht von Bedeutung, ob er – wie er behauptet, die Ehefrau jedoch vor dem Berufungsgericht bestritten hat – den Betrag alsbald für Gerichts- und Anwaltskosten des Vorprozesses (ca. 9.000 DM) und für notwendige Kleideranschaffungen und Urlaub (ca. 6.000 DM) ausgegeben hat. Die Richtigkeit seines dahingehenden Sachvortrags hat das Berufungsgericht zu Recht ungeprüft gelassen; die dagegen gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch.

a) Daß der Verbrauch von finanziellen Mitteln, die unterhaltsrechtlich dem laufenden Einkommen zuzurechnen sind, für Kleidung und Urlaub den Unterhaltsanspruch der Ehefrau nicht zu schmälern vermag, liegt auf der Hand. Solche Ausgaben gehören zu dem normalen Lebensbedarf. Sie müssen aus dem für den eigenen Unterhalt vorgesehenen Einkommensanteil bestritten werden. Eine andere Beurteilung könnte nur bei solchem Nachholbedarf erwogen werden, der durch besondere, unabwendbare Gründe entstanden wäre (vgl. Göppinger/Wenz a.a.O. Rdn 1141).

Mit den rund 6.000 DM, die der Ehemann nach seiner Angabe für Kleidung und Urlaub aufgewandt hat, wären bei gleichbleibenden Unterhaltszahlungen an die Ehefrau die Einkommensminderung des Ehemannes ab 1. Mai 1978 und sein krankheitsbedingter Mehrbedarf bis über die Zeit der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hinaus abzudecken gewesen.

b) Zu einer endgültigen Beurteilung der angeblichen Bezahlung von 9.000 DM Gerichts- und Anwaltskosten des Vorprozesses aus der Abfindung von 15.000 DM besteht bei dieser Sachlage jetzt kein Anlaß. Bemerkt sei aber für einen möglicherweise später erneut entstehenden Streit über eine Neufestsetzung des der Ehefrau zustehenden Unterhalts, daß der genannte Betrag von 9.000 DM nach den in den Akten des Vorprozesses 22 S 253/75 LG Düsseldorf (45 C 116/75 AG Düsseldorf) enthaltenen Kostenfestsetzung einer kritischen Überprüfung bedarf; er erscheint danach erheblich übersetzt. Soweit der Ehemann aus der Abfindung von 15.000 DM tatsächlich noch Kosten des bereits mehr als zwei Jahre vorher beendeten Unterhaltsprozesses gezahlt haben sollte, wird ferner gegebenenfalls zu prüfen sein, ob er diese Ausgaben aus dem ihm verbleibenden Einkommensanteil begleichen konnte. Im anderen Falle wird zu beachten sein, daß der Unterhaltsberechtigte sich nach dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Senatsurteil vom 7. Oktober 1981 – IV b ZR 598/80 – die Tilgung von Schulden nur im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes, der seinen Unterhaltsinteressen Rechnung trägt, entgegenhalten lassen muß.

3. In der Revisionsbegründung hat der Ehemann mitgeteilt, sein Einkommen habe sich seit 15. November 1979 dadurch weiter verringert, daß er statt des Arbeitslosengeldes nunmehr nur noch die niedrigere Arbeitslosenhilfe erhalte. Diese neue Tatsache kann der Senat nicht berücksichtigen; die Voraussetzungen, unter denen aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit der Grundsatz des § 561 Abs. 1 ZPO durchbrochen werden kann, liegen hier nicht vor. Im übrigen würde auch das Fehlen sonstiger Feststellungen zu der vom Berufungsgericht als ungewiß angesehenen weiteren Entwicklung des Einkommens des Ehemannes eine Beurteilung des Unterhaltsanspruchs für die Zeit nach der letzten Tatsachenverhandlung ausschließen.

 

Unterschriften

Lohmann, Portmann, Seidl, Krohn, Macke

 

Fundstellen

Haufe-Index 1502481

Nachschlagewerk BGH

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