Leitsatz (amtlich)

Ist in einem Straffestsetzungsverfahren nach § 890 ZPO eine Werbeaussage als Verstoß gegen ein Verbotsurteil gewertet worden, obwohl die Werbung nach ihrem Wortlaut nicht mit dem Verbotstenor übereinstimmt, so kann der Wortlaut dieser Werbeaussage nicht „als durch Urteil festgestellter Anspruch” (§ 767 ZPO) Gegenstand einer Vollstreckungsabwehrklage sein.

 

Normenkette

ZPO §§ 767, 890; UWG § 3

 

Verfahrensgang

OLG Hamburg

LG Hamburg

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 8. Juli 1971 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin erzeugt und vertreibt „Idee-Kaffee”, einen coffeinhaltigen Kaffee, der nach ihrer Angabe infolge eines Veredelungsverfahrens besonders bekömmlich sein soll. Die Beklagte stellt den coffeinfreien „Kaffee-Hag” her und bringt ihn in den Handel. Die Parteien stehen seit langem hinsichtlich dieser Erzeugnisse in scharfem Wettbewerb.

Der Klägerin ist durch Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer I für Handelssachen, vom 11. Januar 1934, bestätigt durch Urteil des Reichsgerichts vom 26. März 1935 – II 252/34 – (GRUR 1936, 760), verboten worden

„in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, zu behaupten:

  1. Idee-Kaffee könne von empfindlichen Personen in gleichem Maße wie Kakao bei Tag und Nacht getrunken werden, insbesondere auch von Personen, die nach Genuß von gewöhnlichem Bohnenkaffee Begleiterscheinungen verspürten;
  2. der Idee-Kaffee sei für Nervöse;
  3. Idee-Kaffee enthalte weniger Coffein resp. Theobromin als Schokolade und Kakao;
  4. in dem von ihr hergestellten Idee-Kaffee sei die Kaffeegerbsäure abgebaut bzw. in dem veredelten und daher leicht bekömmlichen Idee-Kaffee, sei die Kaffeegerbsäure insoweit abgebaut, daß das Zusammenwirken ihrer Bestandteile aufgehoben sei.”

Durch ein weiteres Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer I für Handelssachen, vom 29. August 1935, bestätigt durch Urteil des Reichsgerichts vom 2. Oktober 1936 – II 60/36 – (GRUR 1937, 396), ist der Klägerin untersagt worden,

„in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, die Behauptung aufzustellen und zu verbreiten, der Idee-Kaffee sei für Kaffee-Empfindliche bzw. für Personen die nach gewöhnlichem Bohnen-Kaffee Beschwerden verspürten, insbesondere Herz-, Magen-, Nerven- und Gallensteinleidende unschädlich oder leicht bekömmlich, bzw. der Idee-Kaffee habe vor gewöhnlichem Kaffee den Vorzug der Unschädlichkeit und bereite Herz-, Magen-, Nerven- und Gallensteinleidenden keinerlei Beschwerden, er rufe auch keine Schlafstörungen hervor”.

Die Klägerin hat vorgetragen, neue wissenschaftliche Erkenntnisse hinsichtlich der Schädlichkeit des Coffeins und der Chlorogensäure sowie der Bekömmlichkeit des Idee-Kaffees hätten die teilweise Unrichtigkeit der den oben bezeichneten Urteilen zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen ergeben.

Ferner habe sich in den letzten 25 Jahren die Einstellung der Mehrzahl der Verbraucher gegenüber der Werbung allgemein und speziell gegenüber Werbemaßnahmen hinsichtlich besonders behandelter und veredelter Lebensmittel grundlegend geändert.

Die Klägerin hat Vollstreckungsgegenklage im Hinblick auf die o. a. Urteile erhoben, die in den Vorinstanzen keinen Erfolg hatte. In der Revisionsinstanz verfolgt sie noch folgende Anträge:

  1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer I für Handelssachen, vom 29. August 1935 – H I 440/34 – für unzulässig zu erklären; hilfsweise in bezug auf die folgenden Werbebehauptungen für unzulässig zu erklären: (es folgen Werbebehauptungen a) – r)).
  2. Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer für Handelssachen, vom 11. Januar 1934 – H 1 573/29 bzw. 230/30 – insoweit für unzulässig zu erklären, als von der Klägerin behauptet wird:

    „Diese emetischen Stoffe werden aber durch ein besonderes Veredelungsverfahren im Idee-Kaffee soweit abgebaut, daß der Genuß von Idee-Kaffee auch von den sogenannten Kaffee-Empfindlichen und insbesondere von kranken Menschen, in den üblichen Mengen getrunken, reizlos vertragen werden kann, abgesehen natürlich von der Möglichkeit subjektiver Beeinflussung.

    Daß Idee-Kaffee selbst von Patienten mit chronischer Gallenblasenentzündung, denen erfahrungsgemäß der übliche Bohnenkaffee gar nicht bekommt, vertragen wird, wurde kürzlich berichtet.”

Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Zum Hauptantrag 1 und Hilfsantrag.

1. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die Klägerin könne die Vollstreckungsgegenklage nicht damit begründen, daß seit dem Erlaß der Urteile in den Jahren 1934 und 1935 sich die wissenschaftliche Beurteilung der Bekömmlichkeit von Idee-Kaffee geändert habe. Das folge aus der Rechtsnatur dieser Klageform. Gegenstand einer Zwangsvollstreckungsklage könne kein Vorbringen sein, mit dem die Unrichtigkeit des Urteils geltend gemacht werde, das den Anspruch des Gläubigers für berechtigt anerkannt habe. Es könne nicht gerügt werden, daß im Vorprozeß die klagebegründenden Tatsachen vom Gericht zu Unrecht für erwiesen erachtet und rechtshindernde Einwendungen zu Unrecht zurückgewiesen worden seien. Nur solche Einwendungen seien zulässig, die auf Umständen beruhten, die erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung entstanden seien; hierunter fielen nur rechtsvernichtende Einwendungen wie Erfüllung, Unmöglichkeit, Rücktritt oder rechtshemmende Einwendungen wie Verjährung und Stundung. Die Klägerin greife mit ihrem Vorbringen, die wissenschaftliche Beurteilung habe sich geändert, die Richtigkeit der Urteile von 1934 und 1935 an; denn ein Urteil sei auch dann unrichtig, wenn die von ihm getroffenen Feststellungen deshalb falsch seien, weil sie auf wissenschaftlichen Irrtümern beruhten und diese erst später offenbar geworden seien. So könne auch in einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO nicht geltend gemacht werden, das Gericht habe im Vorprozeß die damaligen Verhältnisse unrichtig beurteilt. Für die Vollstreckungsgegenklage gelte nichts anderes.

Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Klägerin mache allerdings insoweit eine rechtsvernichtende Einwendung geltend, als sie vortrage, daß sich in den letzten 25 Jahren die Einstellung der Mehrzahl der Verbraucher gegenüber der Werbung allgemein und speziell gegenüber Werbungsmaßnahmen hinsichtlich besonders behandelter und veredelter Lebensmittel grundlegend geändert habe, weil die Verbraucher die Werbung für veredelte und Genußmittel genauer und kritischer zu betrachten pflegten. Die Klägerin mache mit diesem Vortrag geltend, daß durch eine nachträgliche Änderung der kritischen Einstellung der Verbraucherschaft der irreführende Charakter der ihr verbotenen Werbung entfallen sei. Sie wende damit rechtsvernichtend ein, daß die Beklagte auf Grund einer Veränderung der Verhältnisse die Werbung zu dulden habe.

Insoweit sei die Klage unbegründet, denn die der Klägerin untersagten Werbebehauptungen seien auch heute noch grob irreführend. Die Werbeaussagen würden heute nicht anders verstanden als damals. Sie sagten aus, daß Idee-Kaffee für Kaffee-Empfindliche schlechthin bekömmlich sei.

Dies sei nach wie vor unrichtig.

2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg.

Im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO können Einwendungen geltend gemacht werden, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen.

Der Klägerin ist im Kern durch das landgerichtliche Urteil von 1935 verboten worden, zu behaupten, Idee-Kaffee sei für Kaffee-Empfindliche unschädlich oder leicht bekömmlich. Dieses Verbot beruht auf der Feststellung, daß diese Werbeaussage der Klägerin die Beschaffenheit des Idee-Kaffees eine unrichtige Angabe darstellt, die geeignet ist, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen (§ 3 UWG a.F.); dem entspricht ohne sachliche Änderung das Verbot irreführender Angaben in § 3 UWG n.F..

Irreführend ist eine Angabe, wenn die wettbewerbserheblichen Vorstellungen, welche die umworbenen Verkehrskreise über die Bedeutung einer Angabe haben, mit den wirklichen Verhältnissen nicht im Einklang stehen. Daß die Bedeutungsvorstellungen des Publikums einem Wandel unterworfen sein können, der eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO rechtfertigt, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen.

Fraglich ist, ob die Entwicklung neuer Erkenntnismöglichkeiten und damit eine Beweisbarkeit bisher nicht erweislicher Tatsachen im Rahmen des § 3 UWG ebenfalls die Vollstreckungsabwehrklage zuläßt. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist für das Gebiet des Wettbewerbs dazu, soweit ersichtlich, bisher nicht Stellung genommen worden. Der Einwand, daß jedem Dritten eine zunächst nach § 3 UWG unzulässige Angabe dann in der Werbung freistehe, wenn durch neue Erkenntnisse die Richtigkeit der Angabe erwiesen sei, liegt nahe und spricht dafür, auch ein urteilsmäßiges Verbot entfallen zu lassen; es bietet sich auch eine entsprechende Heranziehung des Grundsatzes an, daß bei Ansprüchen auf Unterlassung der Erwerb des Rechts zur Handlung die Klage nach § 767 ZPO rechtfertige (vgl. Wieczorek ZPO Anm. C II a 2 zu § 767; Stein-Jonas ZPO 19. Aufl. § 767 ZPO Anm. II 1).

Im Streitfall bedarf es jedoch aus zwei Gesichtspunkten keiner weiteren Erörterung dieser Rechtsfrage.

Einmal hat die Klägerin selbst nicht vorgetragen, daß Idee-Kaffee für alle Kaffee-Empfindlichen bekömmlich sei. Dahin geht aber das Verbot des hier angegriffenen Urteils, wie sich in aller Deutlichkeit auch aus den Gründen des Urteils des Reichsgerichts von 1936 ergibt, es solle der Klägerin nur verboten werden, die Unschädlichkeit ihres Kaffees für Kaffee-Empfindliche schlechthin zu behaupten.

Das Berufungsgericht hat aber auch zusätzlich geprüft, in welchem Umfang die von der Klägerin behaupteten neuen Erkenntnisse der Wissenschaft geeignet sind, das ausgesprochene Verbot heute in Frage zustellen, nachdem es zunächst hinsichtlich der Publikumsvorstellung ohne Rechtsverstoß festgestellt hat, daß die verbotene Werbebehauptung auch heute nicht anders als damals verstanden werde.

Über den heutigen Stand der Kaffeeforschung kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, die Werbeaussage sei auch heute noch irreführend. Im wesentlichen wiederholt das Berufungsgericht seine Erwägungen aus dem zwischen denselben Parteien ergangenen Urteil vom 18. Juni 1970 – LG Hamburg 15 0 108/69 = 3 U 79/69 zur Frage der Wirkungen des Coffeins und erläutert, warum die Werbeaussage der Wirkungen für viele Kaffee-Empfindliche noch als zulässig angesehen worden sei, nicht dagegen eine Werbeaussage, die schlechthin die gute Verträglichkeit von Idee-Kaffee für Kaffee-Empfindliche in Anspruch nehme.

Die Klägerin bezieht sich zur Begründung ihrer Angriffe im wesentlichen auf ihre Revisionsbegründungen in den von dem erkennenden Senat durch Urteile vom 16. Juni 1972 entschiedenen zwischen denselben Parteien geführten Rechtsstreiten I ZR 120 und 121/71.

Daß mit dem Berufungsgericht auch heute noch die Werbeaussage,

„Idee-Kaffee sei für Kaffee-Empfindliche bzw. für Personen, die nach Genuß von gewöhnlichem Bohnenkaffee Beschwerden verspüren, insbesondere Herz-, Magen-, Nerven- und Gallenleidende unschädlich oder leicht bekömmlich bzw. Idee-Kaffee habe vor gewöhnlichem Kaffee den Vorzug der Unschädlichkeit und bereite Herz-, Magen-, Nerven- und Gallensteinleidenden keinerlei Beschwerden, auch rufe er bei Kaffee-Empfindlichen keine Schlaflosigkeit bzw. keine Schlafbeschwerden hervor”

als irreführend im Sinne des § 3 UWG angesehen werden muß, ergeben die nachfolgenden Erwägungen aus den o. a. Urteilen des erkennenden Senats: Bezüglich der chemischen Zusammensetzung des Kaffees, der verändernden Bedeutung des Röstvorganges und der Wirkungen der Bestandteile des Röstkaffees, insbesondere auch hinsichtlich einer komplexen Wirkung bestehen in der Wissenschaft im einzelnen noch Zweifel und erheblich gegensätzliche Auffassungen. Jedenfalls geht die Unsicherheit noch soweit, daß auch heute noch die hier zur Erörterung stehende allgemeine Werbeaussage über die Wirkungen von Coffein und Chlorogensäure als irreführend angesehen werden muß. Das hängt auch damit zusammen, daß die Frage nach der Bekömmlichkeit wie nach der Unverträglichkeit des Kaffeegetränks als solche vielleicht überhaupt ungeeignet ist, Gegenstand einer verbindlichen wissenschaftlichen Aussage, zu sein, weil Verträglichkeit, Bekömmlichkeit und ihr Gegenteil von der individuellen Prägung des menschlichen Organismus abhängen, ganz davon abgesehen, daß die Begriffe in dieser allgemeinen Form kaum definierbar sind.

Gerade aber auf dem Gebiet der Lebens- und Genußmittel, die einerseits geeignet sind, nachteilige Wirkungen auch auf die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden zu haben, andererseits wegen ihres Geschmacks oder Geruchs oder Aromas den Menschen besonders zum Verzehr anlocken, muß jeglicher Zweifel an den Wirkungen zu einer Beschränkung der Werbeaussagen führen, eben weil sonst die Gefahr besteht, daß der Mensch angesichts der anlockenden, negative Wirkungen verharmlosenden oder verschweigenden, positive Wirkungen verallgemeinernden Werbeaussagen seine vielleicht gefühlsmäßig bestehenden Hemmungen überwindet und seiner Gesundheit durch den Verbrauch Schaden zufügt (vgl. BGHZ 47, 259 – Gesunder Genuß). Dies gilt auch, soweit in der Werbung auf einzelne Organe, insbesondere Leber und Galle hingewiesen wird; auch insoweit ist eine allgemeine Aussage hinsichtlich der Bekömmlichkeit unzulässig.

3. Das Berufungsgericht hält den Hilfsantrag zum Hauptantrag 1) mit dem Landgericht für unzulässig. Dazu führt es aus (BU 43), die Auslegung eines Titels könne nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckungsabwehrklage sein. Das sei Sache der Vollstreckungsorgane. Sei aber die Auslegung zweifelhaft, so bleibe nur die Klage aus § 256 ZPO auf Feststellung des Urteilsinhalts.

Die Revision hält dem entgegen, die Klägerin begehre gar nicht die Auslegung der Titel, sondern eine Entscheidung dahin, daß die Zwangsvollstreckung aus ihnen unzulässig sei; sie sei dabei von der Auslegung des Titels ausgegangen, die das Berufungsgericht im Straffestsetzungsverfahren den Titeln zugrundegelegt habe, und habe diese Auslegung als neuen Titel und damit als notwendige Voraussetzung dafür bezeichnet, daß sie eine Zwangsvollstreckungsgegenklage erheben könne und aus ihrer Sicht auch erheben müsse.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Revision will die Dinge so sehen, als ob der Titel die in den einzelnen Hilfsanträgen gebrachte Formulierung hätte. Wäre das der Fall, so könnte die Vollstreckungsabwehrklage allerdings in Betracht zu ziehen sein. Entgegen der Auffassung der Revision wird jedoch das, was im Wege der Auslegung als einem Titel unterfallend angenommen wird, nicht wieder selbst zum Titel. Ein Titel kann nicht in dieser Weise gestaltet werden, er ist in jedem Wort unveränderbar und nur gegen diesen Titel ist die Zwangsvollstreckungsabwehrklage zulässig. Von den rechtlichen Bedenken abgesehen, würde die von der Revision vorgeschlagene Handhabung zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit führen, da jede Auffassung eines Gerichts in einem Verfahren nach § 890 ZPO den Titel veränderte, folgerichtig aber eine einmal ausgesprochene Auslegung dann auch rechtsbeständig sein müßte.

Die Klägerin ist aber auch in diesen Fällen nicht ohne Rechtsschutz. Sie kann bei Vorliegen des Rechtsschutzinteresses eine Klage mit dem Ziel erheben, feststellen zu lassen, daß bestimmte Werbeaussagen nicht Gegenstand des gerichtlichen Verbots sind.

II.

Zum Hauptantrag zu 2.

Diesen Hauptantrag hält das Berufungsgericht für unzulässig (BU 43), weil auch er nur die Auslegung des Titels aus dem Jahre 1934 betrifft.

Dem ist zu folgen. Es gelten insoweit die Darlegungen zu I 3 in vollem Umfang.

III.

Schließlich verneint das Berufungsgericht auch Ansprüche der Klägerin nach den §§ 826, 226 BGB.

Ohne daß insoweit auf die Frage der Zulässigkeit dieser Grundlagen neben der Vollstreckungsabwehrklage eingegangen zu werden braucht, kann die Klägerin schon deshalb nichts daraus herleiten, weil nach den vorangegangenen Ausführungen festgestellt ist, daß die Werbeaussagen der Klägerin auch heute noch irreführend sind. Die Verbote sind damit auch im Interesse der Allgemeinheit ergangen und ihre Geltendmachung verstößt regelmäßig nicht gegen die Vorschriften der §§ 226, 826 BGB. Daß hier besondere Umstände vorlägen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, ist nicht ersichtlich.

IV.

Da das Berufungsurteil auch im übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 609430

NJW 1973, 803

MDR 1973, 482

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