Leitsatz (amtlich)

›a) Die Beteiligten eines Zwangsvergleichs können statt einer Sicherstellung eine Kapitalisierung der Versorgungsanwartschaften vereinbaren; § 67 KO steht dem nicht entgegen.

b) Einigt sich der Gemeinschuldner mit dem Pensions-Sicherungs-Verein auf eine Kapitalisierung der gemäß § 9 Abs. 2 BetrAVG übergegangenen Versorgungsanwartschaften, begründet dies im Zweifel entsprechende Ansprüche der übrigen Inhaber von Versorgungsanwartschaften.‹

 

Nachgehend

OLG Hamm (Beschluss vom 30.08.2012; Aktenzeichen I-22 U 139/12)

 

Tatbestand

Der am 29. Juni 1928 geborene Kläger war vom 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1979 Vorstandsmitglied der Beklagten. Durch Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Juli 1987 wurde rechtskräftig festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger zur Zahlung der vollen Pension nach Maßgabe der ›Bestimmungen für die Pensionierung von Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern im F&G-Konzern‹ vom 13. Dezember 1973 in Verbindung mit der am 3. Juni 1976 gültigen ›Pensionsordnung des F&G-Konzerns‹ in der Fassung vom 1. April 1972 verpflichtet ist.

Am 30. Dezember 1987 wurde über das Vermögen der Beklagten das Konkursverfahren eröffnet. Der Kläger meldete neben anderen Forderungen auch seine Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung mit einem Betrag von 647.060 DM zur Konkurstabelle an. Diese Forderung wurde vom Konkursverwalter vorläufig bestritten. Die Beklagte unterbreitete den Gläubigern einen Zwangsvergleichsvorschlag folgenden Inhalts:

1. Die Gläubiger erhalten eine Quote in Höhe von 35 % (Vergleichsquote in Höhe von fünfunddreißig Prozent) unter Verzicht auf ihre darüber hinausgehenden Forderungen einschließlich der ab 1. Januar 1988 laufenden Zinsen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

2. Zwecks Erfüllung der Quote erbringt die Gemeinschuldnerin folgende Leistungen:

a) Zuzahlung eines Festbetrages in die Masse in Höhe von Mio. DM 15 innerhalb von zwei Monaten nach rechtskräftiger gerichtlicher Bestätigung des Zwangsvergleichs.

b) Soweit die Quote durch die Zuzahlung gemäß a) nicht erreicht wird, leistet die Gemeinschuldnerin eine weitere Zuzahlung bis zu einem Höchstbetrag von Mio. DM 10. Dieser Betrag wird - in Höhe des jeweils erforderlichen Teilbetrages - fällig bei Auszahlung der Teilquoten gemäß Ziff. 3 b) und c).

Zur Sicherstellung der Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen stellt die Gemeinschuldnerin eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft im Höchstbetrag von Mio. DM 25.

3. Die Quote wird wie folgt ausbezahlt:

a) Eine Teilquote von 20 % innerhalb von zwei Monaten nach rechtskräftiger gerichtlicher Bestätigung des Zwangsvergleichs.

b) Eine Teilquote von 10 % innerhalb von zwölf Monaten nach rechtskräftiger gerichtlicher Bestätigung des Zwangsvergleichs.

c) Die restliche Teilquote in Höhe von 5 % innerhalb von 24 Monaten nach rechtskräftiger gerichtlicher Bestätigung des Zwangsvergleichs.

4. Nach rechtskräftiger gerichtlicher Bestätigung des Zwangsvergleichs wird das Konkursverfahren aufgehoben. Für die Erfüllung des Quotenversprechens haften das gesamte Vermögen der Gemeinschuldnerin (einschließlich eventuellen Nebenerwerbs) und die Mittel aus der Bürgschaft gemäß Ziff. 2 bis zu Mio. DM 25. ...

Der P.-S.-V. (fortan: PSV) machte seine Zustimmung zu diesem Vorschlag davon abhängig, daß die Beklagte auch die auf ihn übergegangenen Versorgungsanwartschaften durch Zahlung eines nach § 69 KO zu schätzenden Kapitalbetrages ablöste. Damit erklärte sich die Beklagte einverstanden. Am 6. Oktober 1989 wurde der Vergleichsvorschlag von den Gläubigern mit der nach § 182 KO erforderlichen Mehrheit angenommen und vom Konkursgericht bestätigt. Daraufhin wurde das Konkursverfahren am 31. Oktober 1989 aufgehoben und das Unternehmen der Beklagten fortgesetzt.

Der Kläger meint, aufgrund des Konkurses habe sich seine Versorgungsanwartschaft in einen Kapitalanspruch von 444.571 DM verwandelt. Neben anderen Forderungen, die nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits sind, hat er deshalb mit der Klage 88.914,20 DM als erste Teilquote aus dem Zwangsvergleich geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Diese verfolgt mit der Revision ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Bei der Versorgungsanwartschaft des Klägers handle es sich um einen Anspruch, der gemäß § 69 KO nach seinem kapitalisierten Schätzwert geltend zu machen sei, weil der vom Lebensalter des Klägers beziehungsweise seiner Witwe abhängende Barwert unbestimmt sei. Eine bloße Sicherung des Anspruchs nach § 67 KO würde auch dem in Ziff. 3 des Zwangsvergleichs niedergelegten Ziel widersprechen, die Quoten innerhalb von 24 Monaten nach der gerichtlichen Bestätigung auszuzahlen. Zudem könne wegen des mit dem Zwangsvergleich verbundenen Forderungsverzichts das Ableben der Berechtigten vor Eintritt des Versorgungsfalls am 29. Juni 1993 nicht zu einer nachträglichen Erhöhung der Quote der anderen Gläubiger führen.

Demgegenüber meint die Revision, das Anwartschaftsrecht sei trotz des Zwangsvergleichs nach § 67 KO zu behandeln. Der Anwartschaftsberechtigte müsse das Risiko tragen, daß er den Zeitpunkt nicht erlebe, von dem an er Zahlung der Altersversorgung verlangen könne.

II.

Mit dieser Rüge dringt die Revision nicht durch; das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden.

1. Fällt der Versorgungsschuldner in Konkurs, so verwandeln sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Anwartschaften der Versorgungsberechtigten in einen Kapitalanspruch, dessen Wert nach § 69 KO zu schätzen ist (BAGE 24, 204, 211; 60, 32, 35; Urt. v. 8. Dezember 1977 - 3 AZR 324/76, NJW 1978, 1343; v. 12. April 1983 - 3 AZR 73/82, ZIP 1983, 1095, 1096; v. 7. November 1989 - 3 AZR 48/88, ZIP 1990, 400, 401). Dieser Auffassung, die lediglich damit begründet wird, eine Sicherstellung nach § 67 KO sei nicht praktikabel und würde die Abwicklung des Konkurses unzumutbar erschweren und verzögern, ist der Senat im Urteil vom 10. Januar 1991 (BGHZ 113, 207, 212) entgegengetreten. Auch nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urt. v. 7. November 1989 aaO.) handelt es sich bei der Versorgungsanwartschaft um ein aufschiebend bedingtes Recht; denn ein Zahlungsanspruch entsteht nur dann, wenn der Berechtigte den Tag, von dem an ihm Leistungen aus der Altersversorgung zustehen, erlebt. Nach § 67 KO berechtigen Forderungen unter aufschiebender Bedingung nur zu einer Sicherung. Die auf den bedingten Anspruch entfallende Konkursdividende wird bei der Verteilung zurückbehalten und anschließend hinterlegt (§§ 168 Nr. 2, 169 KO). Diese sowohl nach dem Wortlaut als auch dem in den Materialien niedergelegten Willen des Gesetzgebers (vgl. Hahn, Materialien zu den Rechtsjustizgesetzen Bd. IV S. 260 f) abschließende und umfassende Regelung der konkursmäßigen Behandlung solcher Ansprüche läßt für die Anwendung des § 69 KO, der voraussetzt, daß die Forderung bereits existiert und lediglich ihr Fälligkeitstermin ungewiß ist (vgl. Hahn aaO. S. 269), keinen Raum.

2. Indes verkennt die Revision, daß die dargestellte Meinungsverschiedenheit im Streitfall nicht entscheidungserheblich wird.

a) Die Forderung des Klägers ist nicht zur Konkurstabelle festgestellt worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bewirkt die Eröffnung des Konkursverfahrens in der Regel keine Änderung des materiellen Anspruchsinhalts. Forderungen, die nach ihrem Schätzwerte in ›Reichswährung‹ geltend zu machen sind, wandeln sich erst mit der Eintragung in die Konkurstabelle in einen Anspruch auf Zahlung von DM um, weil andernfalls die Umwandlung auch dann bestehen bliebe, wenn das Konkursverfahren mangels Masse vor dem Prüfungstermin eingestellt, der Konkurszweck also nicht erreicht würde (BGHZ 108, 123, 129; 113, 207, 213; Urt. v. 26. März 1976 - V ZR 152/74, WM 1976, 510, 511; v. 4. Oktober 1984 - IX ZR 159/83, WM 1984, 1547, 1548). Die Versorgungsanwartschaften haben sich daher selbst dann, wenn sie als Forderungen im Sinne des § 69 KO zu behandeln wären, nicht schon mit Konkurseröffnung in fällige Kapitalansprüche verwandelt (BGHZ 113, 207, 213). Das Bundesarbeitsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und die ihr folgenden Stimmen im Schrifttum zu der Frage des Umwandlungszeitpunkts bisher nicht Stellung genommen (vgl. Urt. v. 7. November 1989, aaO.).

b) Ein Zwangsvergleich erfaßt auch aufschiebend bedingte Forderungen; denn nach § 67 KO zählen deren Inhaber zu den einfachen Konkursgläubigern, und § 193 KO enthält insoweit keine Ausnahme (Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. § 193 Rdnr. 4; Kilger, KO 15. Aufl. § 193 Anm. 1; Kuhn/Uhlenbruck, KO 10. Aufl. § 193 Rdnr. 1 a). Grundsätzlich können die Berechtigten - nicht anders als im Vergleichsverfahren (vgl. Bley/Mohrbutter, VerglO 4. Aufl. § 25 Rdnr. 31; §§ 70/71 Rdnr. 12) - nur Sicherstellung der Forderung verlangen. Indes legt der Zwangsvergleich nicht schon kraft Gesetzes die rechtliche Beschaffenheit der ursprünglichen Forderungen fest; denn er stellt einen gemäß den verfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 173 ff KO zustande gekommenen bürgerlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Gemeinschuldner und den nichtbevorrechtigten Konkursgläubigern dar (RGZ 77, 403, 404; 92, 181, 187; 127, 372, 375; Jaeger/Weber, § 173 Rdnr. 8 - 13; Kilger, § 173 Anm. 1; Baur/Stürner, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht 12. Aufl. Bd. II Rdnr. 24.2). Die Wirkung des Zwangsvergleichs auf aufschiebend bedingte Rechte richtet sich daher nach seinem Inhalt (Hahn aaO. S. 374, 376; Kilger, § 193 Anm. 1; vgl. auch BGHZ 108, 123, 131 für nach § 69 KO zu kapitalisierende Forderungen). Dieser unterliegt der Parteiautonomie, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen - insbesondere § 181 KO - zwingende Anforderungen stellen. Es bleibt jedoch den Beteiligten überlassen, eine anderweitige Regelung zu vereinbaren. Zur Ermittlung des Vertragswillens ist der Zwangsvergleich nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB auszulegen (vgl. BGHZ 108, 123, 131 f; Kuhn/Uhlenbruck, § 173 Rdnr. 4).

c) Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung sind die Beteiligten eines Zwangsvergleichs nicht gehindert, bedingte Forderungen anders, als in §§ 67, 168 Nr. 2, 169 KO vorgesehen, zu behandeln. Schon aufgrund der verfassungsmäßig geschützten Freiheit des einzelnen, grundsätzlich über seine Rechtsgüter frei zu verfügen (Art. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG), kann ihm die Befugnis, von der liquidationsmäßigen Befriedigung abweichende Vergleiche zu schließen, gesetzlich nur versagt werden, soweit dafür ausreichende Gründe im Hinblick auf schutzbedürftige Rechte Dritter bestehen (vgl. Baur/Stürner, Rdnr. 6.5). Diese sind in den Vorschriften über den Zwangsvergleich - vor allem durch das Gleichbehandlungsgebot (§ 181 KO) und das Erfordernis der gerichtlichen Bestätigung (§ 184 KO) - abschließend und umfassend berücksichtigt. Die gesetzliche Regelung enthält keinen Anhaltspunkt dafür, daß § 67 KO verbietet, Anwartschaften im Zwangsvergleich in einen vom Eintritt der Bedingung unabhängigen kapitalisierten Anspruch umzuwandeln. Eine solche Vereinbarung bedeutet für die davon betroffenen Berechtigten infolge des Wegfalls der in ihrem Risikobereich liegenden Bedingung grundsätzlich eine nicht unerhebliche Besserstellung. Gleichzeitig werden die übrigen Gläubiger dadurch nicht benachteiligt, weil sie wegen des von ihnen erklärten Verzichts - im Gegensatz zur Konkursabwicklung nach § 166 KO durch den Ausfall der Bedingung keine nachträgliche Erhöhung der Quote erzielt hätten.

3. Der Klageanspruch hängt folglich allein davon ab, ob er sich aus dem Inhalt des Zwangsvergleichs herleiten läßt. Das wird vom Senat in Übereinstimmung mit der Revisionserwiderung bejaht.

a) Auch das Berufungsgericht scheint dieser Auffassung zuzuneigen; denn das angefochtene Urteil bezeichnet es als Ziel des Zwangsvergleichs, die vereinbarten Quoten innerhalb von 24 Monaten nach rechtskräftiger gerichtlicher Bestätigung auszuzahlen. Damit soll ersichtlich zum Ausdruck gebracht werden, es habe dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten entsprochen, alle aufgrund des Zwangsvergleichs geschuldeten Geldleistungen in dem genannten Zeitraum abzuwickeln. Freilich hat das Berufungsgericht eine umfassende Auslegung des Zwangsvergleichs unter Beachtung aller dafür maßgeblichen Umstände versäumt. Deshalb bedarf es indes keiner Zurückverweisung. Ob das Revisionsgericht den Zwangsvergleich schon deshalb uneingeschränkt selbst auslegen darf, weil er für alle nichtbevorrechtigten Gläubiger bindend ist (RG HRR 1931 Nr. 1513; Jaeger/Weber, § 173 Rdnr. 14) mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls kann der Senat die erforderliche Auslegung hier selbst vornehmen, weil weitere entscheidungserhebliche Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. BGHZ 65, 107, 112; BGH, Urt. v. 14. Dezember 1990 - V ZR 223/89, NJW 1991, 1180, 1181).

b) Der Zwangsvergleich erwähnt weder bedingte Ansprüche allgemein noch die Rechte aus Versorgungsanwartschaften im besonderen. Er enthält bezüglich dieser Gläubiger keine Vorbehalte und schränkt Voraussetzungen oder Fälligkeit der generell vereinbarten Auszahlungsquoten nicht ein. Schon dieser Umstand spricht eher für den Willen der Beteiligten, alle zu erbringenden Zahlungen innerhalb von zwei Jahren auszuführen, bedingte Ansprüche also in einen kapitalisierten Abfindungsbetrag umzuwandeln.

Zudem hat die Beklagte vor Abschluß des Zwangsvergleichs mit dem PSV eingehend verhandelt und dabei mit ihm vereinbart, Versorgungsanwartschaften als nach § 69 KO zu schätzende Kapitalbeträge abzufinden. Diese Einigung war für den PSV Voraussetzung, dem Vergleichsvorschlag zuzustimmen, ist nach dem übereinstimmenden Vortrag trotz fehlender Erwähnung im Zwangsvergleich dessen Bestandteil geworden und daher bei der Auslegung zu berücksichtigen. Der aus der Funktion des PSV als Träger der Insolvenzsicherung hergeleiteten Auffassung der Beklagten, die Absprache enthalte eine auf diesen Gläubiger begrenzte Sonderregelung, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Daß der Träger der Insolvenzsicherung an die Stelle der Versorgungsberechtigten tritt (§ 9 Abs. 2 BetrAVG), verändert den Charakter der von ihm erhobenen Ansprüche nicht. Der PSV macht keine anderen Forderungen geltend als die Versicherungsberechtigten, wenn es den gesetzlichen Forderungsübergang aufgrund des Insolvenzschutzes nicht gäbe (BAG, Urt. v. 7. November 1989 - 3 AZR 48/88, ZIP 1990, 400, 402). Zwischen jenen Ansprüchen und dem streitgegenständlichen Recht des Klägers besteht keine wesensmäßige oder strukturelle Verschiedenheit. Da auf den PSV alle aus Anlaß eines Arbeitsverhältnisses begründeten Versorgungsanwartschaften der Arbeitnehmer übergegangen sind (vgl. §§ 1, Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 2 BetrAVG), erfaßt die mit ihm getroffene Vereinbarung nahezu alle zugesagten Rechte auf Altersversorgung. Damit hatte die Gemeinschuldnerin ihr Interesse daran, erst bei Eintritt der Bedingung zahlen zu müssen und das Risiko des Ausfalls der Bedingung beim Anwartschaftsberechtigten zu belassen, dem Wunsch nach sofortiger Kapitalisierung der bedingten Ansprüche und deren Erfüllung innerhalb des im Vergleich bestimmten Zeitraums untergeordnet. Der Inhalt des Zwangsvergleichs liefert keine Hinweise für einen Willen der Beteiligten, die Anwartschaften der wenigen Personen, die - wie der Kläger - in einem dienstvertraglichen Verhältnis zur Beklagten standen, ohne Arbeitnehmer zu sein, davon abweichend zu regeln.

Eine den PSV begünstigende Sonderregelung würde vor allem aber das Gebot des § 181 Satz 1 KO, daß der Vergleich allen nichtbevorrechtigten Konkursgläubigern gleiche Rechte gewähren muß, verletzen. Danach dürfen gleichartige Gläubigerrechte ohne Zustimmung der zurückgesetzten Betroffenen nicht unterschiedlich befriedigt werden. Die Anwartschaft des Klägers dient ebenso wie die auf den PSV übergegangenen Rechte der Alterssicherung von Personen, die im Betrieb der Beklagten tätig waren. Allerdings sind ehemalige Arbeitnehmer in der Regel sozial schutzbedürftiger als ausgeschiedene Vorstandsmitglieder. Diese letztlich vom Einzelfall abhängige Frage ist jedoch in Anbetracht der strukturellen Gleichheit der Versorgungsanwartschaften und der generalisierenden Betrachtungsweise des § 181 KO kein Gesichtspunkt, der eine Ungleichbehandlung, wie sie die Beklagte nunmehr geltend macht, rechtfertigen könnte. Es ist nicht anzunehmen, daß die Beklagte und der PSV die Vereinbarung über die Behandlung der Versorgungsanwartschaften in Anbetracht ihrer Bedeutung für das Zustandekommen des Zwangsvergleichs der Gefahr aussetzen wollten, als gemäß § 181 Satz 3 KO nichtig behandelt zu werden. Daher ist die mit dem PSV vereinbarte Kapitalisierung als generell gewollt und damit auch für die Altersversorgung des Klägers gültig anzusehen.

4. Der Kläger nimmt die Beklagte zu Recht persönlich in Anspruch. Aus § 194 KO folgt, daß der Gläubiger die Rechte aus dem Zwangsvergleich gegen den Gemeinschuldner geltend machen kann. Der Zwangsvergleich enthält trotz der Einschaltung eines Treuhänders keine davon abweichende Regelung, wie schon aus dessen Ziff. 4 hervorgeht, welche die Haftung der Gemeinschuldnerin für die Erfüllung des Quotenversprechens mit ihrem gesamten Vermögen bis zum Betrag von 25.000.000 DM vorsieht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993112

BB 1992, 859

BB 1992, 859 (Ls)

NJW 1992, 2091

BGHR KO § 181 Satz 1 Gleichbehandlung 1

BGHR KO § 193 Bedingter Anspruch 1

BGHR KO § 193 Versorgungsanwartschaft 1

BGHR KO § 69 Anwartschaftsrecht 2

EWiR § 67 KO 1/92, 489

KTS 1992, 271

NZA 1992, 653

WM 1992, 619

ZIP 1992, 342

MDR 1992, 475

Rpfleger 1992, 311

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