Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnsteuerhilfevereine als Gewerbebetrieb. Klagebefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen wegen Wettbewerbskonflikten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Möglichkeit von Wettbewerbskonflikten besteht, trotz ihres Charakters als Idealverein i.S. des § 21 BGB, auch bei Lohnsteuerhilfevereinen.

2. Lohnsteuerhilfevereine sind Gewerbetreibende i.S. des § 13 Abs. 1 UWG und daher zur Erhebung einer auf § 1 UWG gestützten Unterlassungsklage befugt.

 

Normenkette

StBerG §§ 4, 8, 13; 3. StBerGÄndG Art. 1 § 13; 3. StBerGÄndG § 14 Abs. 1; UWG §§ 1, 13 Abs. 1; BGB § 21

 

Verfahrensgang

OLG Zweibrücken (Urteil vom 02.06.1975)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 2. Juni 1975 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.

Von Rechts wegen.

 

Tatbestand

Die Parteien sind eingetragene Vereine, die von der Finanzbehörde nach § 107 a Abs. 3 Nr. 4 b AO zur Hilfe in Lohnsteuersachen für ihre Mitglieder zugelassen worden sind. Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe durch verschiedene Veröffentlichungen unlauteren Wettbewerb betrieben und verlangt deren Unterlassung. Im Streit sind im jetzigen Prozeßstadium noch die nachstehend wiedergegebenen Klageanträge, sämtlich in dem Umfang und in der Fassung, in der das Landgericht den Beklagten verurteilt hat, nämlich:

Dem Beklagten wird verboten,

  1. in Presseanzeigen, Wurfsendungen und Plakaten mit den Erklärungen zu werben,

    1. die Beratung seiner Mitglieder und die Hilfe in Steuersachen sei kostenlos, es sei denn, er gebe gleichzeitig an, daß die Mitglieder Vereinsbeiträge zu leisten hätten,
    2. er könne für Arbeitnehmer in einkommenssteuerrechtlichen Veranlagungsfällen tätig werden, es sei denn, daß er dabei auf die sich aus § 107 a Abs. 3 Nr. 4 b AO ergebende Einschränkung hinweise,
    1. seinen Mitgliedern die Vorfinanzierung zu erwartender Lohnsteuererstattungsbeiträge zu vermitteln,
    2. Anfragenden gegenüber Erklärungen zu unterlassen, die darauf hinweisen oder schließen ließen, daß er seinen Mitgliedern zu erwartende Lohnsteuererstattungsbeiträge vorfinanziere oder solche Vorfinanzierungen vermittele.

Der Beklagte hat mit der dagegen eingelegten Berufung Klageabweisung beantragt. Er hat die Befugnis des Klägers zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche in Abrede gestellt. Denn es bestünde zwischen den Parteien als Idealvereinen kein Wettbewerbsverhältnis im Sinne der §§ 1, 3 UWG und der Kläger sei auch nicht gem. § 13 UWG zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche berechtigt, da er weder Gewerbetreibender noch ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, noch ein Verbraucherverband im Sinne dieser Vorschrift sei. Im übrigen habe er nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Denn die Inserate und Ankündigungen, mit denen sich die Ziffern 1 a und b der Urteilsformel befaßten, seien vereinzelt von auswärtigen Betreuungsstellen benutzt worden, so daß ihr Inhalt nicht ihm, sondern allenfalls der jeweiligen Betreuungsstelle zuzurechnen sei. Auch entspreche der Hinweis, daß die Beratung und Hilfe kostenlos seien, der gesetzlichen Regelung in § 107 a Abs. 3 Nr. 4 b AO, wonach Lohnsteuervereinigungen ihre Hilfeleistung ohne Erhebung eines Entgelts zu erbringen hätten. Unter Ziff. 1 b und 2 a sei eine Verurteilung ausgesprochen worden, die gar nicht beantragt worden sei. Im übrigen müsse ihm gestattet sein, seine Mitglieder zu einem bestimmten Geldinstitut zu schicken, das die Vorfinanzierung betreibe. Darin könne keine unzulässige Vermittlungstätigkeit gesehen werden. Die Verurteilung unter Ziff. 2 b sei nicht bestimmt genug, auch sachlich nicht gerechtfertigt.

Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Landgerichts, soweit dieses der Klage stattgegeben hatte, aufgehoben und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers mit dem Antrag, das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger sei zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche nicht befugt, weil er weder ein Gewerbetreibender, noch ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 1 UWG sei, auch nicht als Verbraucherverband im Sinne des Abs. 1 a dieser Vorschrift angesehen werden könne. Auch ein Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des widerrechtlichen Eingriffs in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§§ 1004, 823 Abs. 1 BGB) sei nicht gegeben, weil der Kläger keinen Gewerbebetrieb unterhalte. Des näheren führt das Berufungsgericht dazu aus, zum Begriff des Gewerbes im Sinne des § 13 Abs. 1 UWG gehöre eine wirtschaftliche Tätigkeit, mit der die Erzielung dauernder Einnahmen in Form eines Gewinns erstrebt werde. Zwar sei dieser Begriff weit, auch auf Angehörige freier Berufe auszudehnen, doch sei stets ein entgeltliches Tätigwerden mit Gewinnabsicht erforderlich. Soweit auch Idealvereine in der Rechtsprechung als Gewerbebetriebe im wettbewerbsrechtlichen Sinne behandelt worden seien, habe wenigstens bei einem Teilbereich ihrer Tätigkeit ein Erwerbszweck vorgelegen oder sie hätten sonst mit ihren Mitgliedern oder Dritten einen geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des wirtschaftlichen Wettbewerbs unterhalten. All dies treffe beim Kläger nach dessen Satzung nicht zu, nach der sich seine Tätigkeit auf die Beratung und Unterstützung seiner Mitglieder in Lohnsteuersachen beschränke, Gewinne nicht erzielt würden, die Beitragshöhe nach den Unkosten bemessen würde und etwaige Überschüsse ausschließlich zur Erweiterung der Betreuungstätigkeit gegenüber den Mitgliedern verwendet werden dürften. Weil ein besonderes Entgelt neben dem Mitgliedsbeitrag nicht gefordert werden dürfe, ergebe sich, daß der Kläger seine Geschäfte nicht in Gewinnabsicht und nicht zu Gewerbszwecken betreibe. Auch als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 1 UWG könne der Kläger nicht angesehen werden, weil er zwar die finanziellen, nicht aber die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder fördere; schließlich erfülle der Kläger auch nicht die Voraussetzungen, die § 13 Abs. 1 a UWG an einen Verbraucherverband stelle.

II. Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg; denn der Kläger ist als Gewerbetreibender im Sinne des § 13 Abs. 1 UWG anzusehen und daher zur Erhebung der auf § 1 UWG gestützten Unterlassungsklage befugt. Regelmäßig werden zwar als Gewerbetreibende im Sinne dieser Vorschrift Personen angesehen, die eine dauernde wirtschaftliche Tätigkeit mit dem Ziel ausüben, Gewinn zu erzielen, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie Gewerbetreibende im Sinne der Gewerbeordnung oder den freien Berufen zuzurechnen sind. Diesem Maßstab entsprechen allerdings Lohnsteuerhilfevereine nach ihrer formalen Gestaltung nicht. Denn sie sind als Vereine im Sinne des § 21 BGB Rechtspersonen, deren Zweck gerade nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, d. h. sie dürfen nach ihrer Satzung nach außen keine auf Erwerb und Gewinn gerichtete Tätigkeit ausüben. Diese Beschränkung ist auch Voraussetzung ihrer Zulassung durch die Steuerbehörde, wie sich aus Artikel 1, §§ 13, 14 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl I, 1509) – vgl. auch die Bekanntmachung der Neufassung des Steuerberatungsgesetzes vom 4. November 1975 (BGBl I 1975, 2735) – ergibt, wonach Lohnsteuerhilfevereine Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für ihre Mitglieder sind, die ihre Aufgabe ausschließlich in der Hilfeleistung für ihre Mitglieder finden und neben dem Mitgliedsbeitrag für die Hilfeleistung kein besonderes Entgelt fordern dürfen. Gleichwohl sind sie im Sinne des § 13 Abs. 1 UWG als Gewerbetreibende zu behandeln. Denn maßgebend ist bei der für diese Vorschrift gebotenen weiten Auslegung nicht die rechtliche Form dieser Vereine, sondern ihre tatsächliche Stellung im Wettbewerb.

Lohnsteuerhilfevereine unterscheiden sich von typischen Idealvereinen im Sinne des § 21 BGB wie etwa Wohltätigkeitsvereinen, geselligen Vereinen, Sportvereinen, Kunstvereinen usw. dadurch, daß sie satzungsgemäß mit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Lohnsteuersachen eine Tätigkeit ausüben, bei der sie im Wettbewerb mit Gewerbetreibenden, wie den Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und – zum Teil – mit den weiteren in § 4 StBerG unter Ziff. 1 – 10 aufgeführten Personen und Vereinigungen stehen. Der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses steht dabei nicht entgegen, daß Lohnsteuerhilfevereine nur ihre Mitglieder beraten dürfen. Denn indem sie Mitglieder werben und diese satzungsgemäß beraten, beeinträchtigen sie den Umsatz anderer steuerberatender Berufe. Allerdings ging der Gesetzgeber bei der Zulassung von Lohnsteuerhilfevereinen auch von der Erwägung aus, die Vereine sollten gerade jenen Bevölkerungskreisen helfen, die im allgemeinen nicht den Weg zum Steuerberater fänden (Bericht des Finanzausschusses des Bundestages zum Änderungsgesetz vom 29. April 1964 – BT-Drucks IV/1929). Die einschränkende Formulierung, dazu auch das eigens ausgesprochene Werbeverbot (§ 107 a Abs. 3 Ziff. 4 b – jetzt § 8 StBerG), dessen es nicht bedurft hätte, wenn die Möglichkeit von Wettbewerbskonflikten nicht bestehen würde, ein Verbot, das solche Konflikte aber auch nicht verhindern konnte (vgl. u. a. den vom Senat entschiedenen Fall BGH GRUR 1970, 179 = NJW 1970, 398 – Lohnsteuerzahler), zeigen, daß die Beschränkung der Lohnsteuerhilfevereine auf die Beratung von Mitgliedern wettbewerbliche Nachteile für andere steuerberatende Berufe nicht schlechthin ausschließt. Auch daß die Lohnsteuerberatung nach Zahlung des Mitgliedsbeitrages – unabhängig vom Arbeitsanfall in der einzelnen Sache – für die Mitglieder „kostenlos” ist, steht der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses, das die Förderung eigenen Absatzes und eine entsprechende Absicht voraussetzt, hier nicht entgegen. Denn der wirtschaftliche Zusammenhang ergibt, wie dies auch der Bundesfinanzhof in einem Körperschaftssteuerstreit festgestellt hat, daß die Mitgliedsbeiträge wirtschaftlich als pauschaliertes Leistungsentgelt für die Lohnsteuerberatung aufzufassen sind (Urt. v. 29. August 1973 – I ZR 234/71; BStBl 1974 Teil II S. 60) und diese damit im Sinne des Wettbewerbsrechts nicht als kostenlos beurteilt werden kann. Das Mitglied eines Lohnsteuerhilfevereins tritt einem solchen Verein regelmäßig nur bei, um für sich selbst eine Lohnsteuerberatung zu erhalten, wie er sie sonst bei einem Steuerberater erhält. Nur dafür zahlt er seinen Beitrag. Das ergibt sich schon aus dem satzungsmäßigen Zweck solcher Vereine. Das Fehlen weiterer gemeinsam zu verfolgender Ziele und Interessen, denen der Beitrag dienen könnte, ergibt sich jedenfalls in der Praxis aus dem Fehlen eines Vereinslebens und aus der hohen Mitgliederfluktuation, wie sie aus den zu den Akten gereichten Vereinsmitteilungen und Informationsblättern ersichtlich ist (vgl. auch die Ausführungen unter I Ziffer 2 der Begründung des Regierungsentwurfs des Dritten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes – BT-Drucks 7/2852). Das alles rechtfertigt die Beurteilung des Mitgliedsbeitrages als eines pauschalierten Leistungsentgelts. Die – lediglich formale – Kostenlosigkeit der Lohnsteuerberatung steht daher der Beurteilung von Lohnsteuerhilfevereinen als Gewerbetreibende im Sinne des nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten auszulegenden § 13 Abs. 1 UWG nicht entgegen.

Diese Betrachtungsweise liegt bereits dem genannten Urteil des Bundesgerichtshofs (aaO Lohnsteuerzahler) zugrunde, in dem die Passivlegitimation eines Lohnsteuerhilfevereins bejaht wurde. Es sind keine Gründe ersichtlich, die eine abweichende Beurteilung im Falle der Aktivlegitimation rechtfertigen könnten. Da Lohnsteuerhilfevereine ihrerseits dem Wettbewerb anderer solcher Vereine und auch dem Wettbewerb der steuerberatenden Berufe ausgesetzt sind, erscheint es im Interesse der Lauterkeit des Wettbewerbs sachgerecht, ihnen auch die Berechtigung zur klageweisen Abwehr von Wettbewerbsverstößen anderer auf dem ihnen zugänglichen Gebiet der Steuerberatung einzuräumen, jedenfalls soweit es sich dabei um das Gebiet der Werbung handelt (vgl. auch BGHZ 37, 1, 17, AKI). In diesem Sinne sind auch in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Lohnsteuerhilfevereinigungen überwiegend als klageberechtigt i. S. des § 13 Abs. 1 UWG beurteilt worden (vgl. OLG Hamm, GRUR 1972, 95; OLG Oldenburg, Urteil vom 6. Dezember 1973 – 1 U 63/73; OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. Januar 1972 – 6 U 1/71; OLG Stuttgart WRP 1975, 177). Das abweichende Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 10. August 1973 – 6 U 46/73 – dem sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, stellt demgegenüber zu sehr auf die Rechtsform ab, was angesichts der zu § 13 Abs. 1 UWG allgemein geforderten weiten Auslegung des Begriffs des Gewerbetreibenden nicht zu billigen ist.

Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben. Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da nach Erlaß des Berufungsurteils die Rechtsstellung der Lohnsteuerhilfevereine neu geordnet worden ist und es zweckmäßig erscheint, den Parteien Gelegenheit zu geben, ihre Anträge dem anzupassen und erforderlichenfalls zu substantiieren.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2024668

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