Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Aufklärungspflicht des Notars bei Grundstücksveräußerung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der eine Grundstücksveräußerung beurkundende Notar muß die Beteiligten über Bestehen und Rechtswirkungen der Vorschrift des BGB § 1365 aufklären, sofern nicht eine Anwendung der Vorschrift nach Familienstand und Güterstand oder den ihm zuverlässig bekannten Vermögensverhältnissen des Veräußerers von vornherein ausscheidet. Nachforschungen darüber, ob das veräußerte Grundstück das ("nahezu") ganze Vermögen des Veräußerers darstellt, muß er von sich aus nur anstellen, wenn ein konkreter Anhalt für solchen Sachverhalt besteht.

 

Normenkette

BNotO § 19; BGB § 1365; BeurkG § 17

 

Fundstellen

Haufe-Index 542409

BGHZ, 246

DNotZ 1975, 628

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