Tatbestand

b. ›Dem Kl. steht neben dem von den Vorinstanzen gem. § 252 Satz 1 BGB zuerkannten Ersatz des entgangenen Gewinns (Festgeldzinsen) kein Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer zu. Die Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) ist an die entgeltliche Leistung eines Unternehmers geknüpft. Schadensersatzleistungen sind grundsätzlich kein Entgelt in diesem Sinne, weil und soweit ihnen keine Leistung des Vertragspartners im Austauschverhältnis gegenübersteht ... . Der Ausgleich entgangenen Gewinns ist kein Entgelt für eine Gegenleistung, sondern Schadensersatz. Der Schädiger ersetzt den entgangenen Gewinn nämlich nicht, weil er von dem Geschädigten eine Leistung empfangen hat, sondern als Folge der Verursachung auch dieses Schadens. Die Einnahme des Gewinnersatzes steht daher nicht mehr im Austauschverhältnis mit einer Leistung und begründet keinen steuerpflichtigen Umsatz.‹

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993103

NJW 1992, 1620

BauR 1992, 231

DRsp I(123)361b

NJW-RR 1992, 411

ZfBR 1992, 69

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