Leitsatz (amtlich)

›a) Werden in einem Kopierwerk, in dem im Auftrag Dritter Kopien von Videofilmen hergestellt werden, Werke aus dem GEMA-Repertoire vervielfältigt, steht der GEMA gegenüber dem Betreiber ein Anspruch auf Erteilung einer Grundauskunft zu; eine rechtsverletzende Nutzung ist nicht Voraussetzung des Auskunftsanspruchs.

b) Zum Umfang der zu erteilenden Grundauskunft.‹

 

Verfahrensgang

LG Berlin

KG Berlin

 

Tatbestand

Die Klägerin ist die einzige in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Sie nimmt aufgrund von Berechtigungsverträgen die Rechte der ihr angeschlossenen Komponisten, Textdichter und Musikverleger sowie aufgrund von Verträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften auch die Interessen ausländischer Urheber wahr. Sie nimmt für sich in Anspruch, nahezu das gesamte Weltrepertoire an geschützter Musik zu vertreten.

Die Beklagte zu 1 betreibt ein Kopierwerk; sie stellt unter anderem im Auftrag Dritter Videokassetten von Spielfilmen her. Die Beklagte zu 2 ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1; der Beklagte zu 3 ist seit Juli 1981 Alleingeschäftsführer der Beklagten zu 2.

Nachdem die Beklagte zu 1 ihre Tätigkeit aufgenommen hatte, teilte ihr die Klägerin auf Anfrage, wie sie sich in bezug auf die von der Klägerin wahrgenommenen Urheberrechte zu verhalten habe, im April 1980 mit, sie benötige jeweils den Namen und die Anschrift des Auftraggebers, den Videotitel sowie die Zahl der hergestellten Kopien. Seit dem vierten Quartal 1980 hat die Beklagte zu 1 keine Angaben gemacht. Unstreitig hat die Beklagte zu 1 für zwei Auftraggeber (I -P -Film, H -Filmverleih) Videokassetten hergestellt, ohne daß diesen von der Klägerin Nutzungsrechte für eine Vervielfältigung eingeräumt worden waren.

Die Klägerin nimmt die Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft in Anspruch. Sie hat die Ansicht vertreten, es spreche die sogenannte GEMA-Vermutung dafür, daß im Papierwerk der Beklagten zu 1 auch Filme mit dem von ihr wahrgenommenen Repertoire vervielfältigt würden; sie Beklagten seien daher zur Erteilung der Auskunft verpflichtet. Hinsichtlich eines Auftraggebers, des H -Filmverleihs, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte zu 1 insofern für die Vergangenheit Auskunft erteilt und im übrigen erklärt hatte, daß sie von diesem Unternehmen keine weiteren Auftrage annehmen werde.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft - der Beklagte zu 3 nur für den Zeitraum ab 1. Juli 1981 - darüber zu erteilen, welche Videokopien von Filmen, die Musik enthalten, die Beklagte zu 1 seit dem 1. Oktober 1980 hergestellt hat, und zwar unter Angabe von

a) Titel des Films; bei ausländischen Filmen unter Angabe des Originaltitels und des Titels, unter dem der Film in der deutschen Fassung aufgeführt wurde;

b) Titel des Videobandes (Kassette);

c) Marke des Videobandes (Kassette);

d) Bestellnummer des Videobandes (Kassette);

e) Fertigungszeitraum des Videobandes;

f) hergestellte Stückzahl des Videobandes (Kassette)je Bestellnummer;

g) Musiktitel, Name des Komponisten, Bearbeiters und Musikverlegers des Videobandes (Kassette) je Bestellnummer;

h) Gesamtspieldauer des Videobandes (Kassette) je Bestellnummer;

i) Musikspieldauer je Musiktitel des Videobandes (Kassette) je Bestellnummer;

mit Ausnahme der Videobänder, die für die Firma H -Filmverleih, M, hergestellt worden sind.

Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede gestellt und die Ansicht vertreten, die Klägerin könne zumindest bei ausländischen Filmen die GEMA-Vermutung nicht für sich in Anspruch nehmen. Sie haben vorgetragen, sie seien zur Erteilung der gewünschten Auskünfte nicht in der Lage; auch soweit ihnen Auskünfte möglich seien, erforderten diese einen erheblichen personellen und finanziellen Aufwand, der ihnen nicht zuzumuten sei.

Das Landgericht hat der Auskunftsklage durch Teilurteil stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten auf die Erteilung einer Grundauskunft - Titel des Films (bei ausländischen Filmen mit Originaltitel) sowie Titel, Marke, Bestellnummer und Fertigungszeitraum des Videobandes (lit. a bis e des Klageantrags) - beschränkt und im übrigen die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich, soweit die Verurteilung aufrechterhalten worden ist, die - zugelassene - Revision der Beklagten, mit der diese ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Beklagten aus § 242 BGB für verpflichtet gehalten, der Klägerin diejenigen Auskünfte zu erteilen, die sie benötigt, um zu prüfen, ob und in welchem Umfang in die von ihr wahrgenommenen Rechte eingegriffen worden ist. Anders als für eine umfassende Auskunft brauche - so hat das Berufungsgericht ausgeführt - für einen solchen Anspruch auf Erteilung einer Grundauskunft die Aktivlegitimation der Klägerin noch nicht festzustehen. Vielmehr reiche die Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung in einzelnen Fällen aus; diese ergebe sich im Streitfall daraus, daß selbst die Beklagten nicht behauptet hätten, es seien keine Filme mit Musik aus dem Repertoire der Klägerin kopiert worden. Die Verpflichtung belaste die Beklagten auch nicht unverhältnismäßig; ein Abhören der Bänder sei nicht erforderlich, da ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, daß die kopierten Spielfilme mit Musik untermalt seien; im übrigen erstrecke sich die Auskunft nur auf die Informationen, die den vorhandenen Geschäftsunterlagen entnommen werden könnten.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer sogenannten Grundauskunft, um die es im Revisionsverfahren allein noch geht, bejaht (§ 97 Abs. 1 und 3, § 16 UrhG, §§ 242, 812 BGB).

1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß sich die Klägerin bei der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nicht auf eine tatsächliche Vermutung ihrer Wahrnehmungsbefugnis hinsichtlich der in Rede stehenden Videozweitauswertungsrechte an der Filmmusik stützen kann. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin über einen (nahezu) lückenlosen Bestand auch an diesen Rechten verfügt, da zum einen bei zahlreichen, vor allem ausländischen Produktionen nicht auszuschließen ist, daß die Rechte der Videozweitauswertung für die Filmmusik beim Filmhersteller liegen, und da es sich zum anderen bei der Videozweitauswertung von Spielfilmen um eine neue Nutzungsart handelt, für die nach § 31 Abs. 4 UrhG vor ihrem Bekanntwerden keine Nutzungsrechte eingeräumt werden konnten (BGHZ 95, 274, 277 f, 282 ff; BGH, Urt. v. 15.10.1987 - I ZR 96/85, GRUR 1988, 296, 297 f GEMA-Vermutung I und IV).

2. Mit Recht hat das Berufungsgericht jedoch darauf abgestellt, daß eine Verpflichtung zur Erteilung einer Grundauskunft nicht notwendig die Feststellung der Wahrnehmungsbefugnis der Klägerin für jeden Kopiervorgang, über den sie Auskunft begehrt, voraussetzt. Vielmehr kann eine solche Verpflichtung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch dann bestehen, wenn die Klägerin in entschuldbarer Weise nicht nur über den Umfang, sondern auch über das Bestehen ihres Rechts im Ungewissen ist, sie sich die notwendigen Kenntnisse nicht auf zumutbare Weise selbst verschaffen kann und die Beklagten die Informationen - ohne dadurch unbillig belastet zu werden - zu geben imstande sind. Voraussetzung ist dabei allerdings stets, daß zwischen den Parteien eine besondere rechtliche Beziehung besteht, wobei ein gesetzliches Schuldverhältnis, zum Beispiel aus unerlaubter Handlung, genügt (vgl. BGHZ 95, 274, 278 f GEMA-Vermutung I m.w.N.). Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht.

a) Ohne Rechtsverstoß hat es angenommen, daß zwischen der Klägerin und den Beklagten eine rechtliche Beziehung besteht, aus der sich nach Treu und Glauben die Auskunftspflicht ergibt. Hierzu hat das Berufungsgericht auf die Kopiertätigkeit für den H -Filmverleih hingewiesen, der sich auch nach dem Vortrag der Beklagten die erforderlichen Rechte der Klägerin nicht hatte einräumen lassen; unerheblich ist dabei, daß die Parteien hinsichtlich dieses Komplexes den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben; denn dies kann an dem insoweit begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis nichts ändern. Daneben haben die Beklagten seit Herbst 1980 - wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt - in erheblichem Umfang Spielfilme vervielfältigt; das Berufungsgericht hat dem Parteivortrag entnommen, daß sie dabei auch Werke aus dem Repertoire der Klägerin genutzt haben. Ob der Vortrag der Beklagten darüber hinaus den vom Berufungsgericht offenbar gezogenen Schluß zuläßt, daß es auch insofern zu einzelnen Rechtsverletzungen gekommen sei, ist in diesem Zusammenhang nicht erheblich; denn auch wenn die Klägerin für die fraglichen Werke jeweils Nutzungsrechte eingeräumt hat - wie die Revision unter Hinweis auf (ihrer Ansicht nach prozeßrechtswidrig übergangenen) Vortrag der Beklagten geltend macht -, stehen die Beklagten (insoweit als rechtmäßige Nutzer) in einer rechtlichen Beziehung zur Klägerin, die im Streitfall für die Begründung einer Auskunftspflicht als ausreichend anzusehen ist. Im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs kopieren die Beklagten laufend Musikwerke, die - hiervon kann aufgrund der GEMA-Vermutung ausgegangen werden - urheberrechtlich geschützt sind und für die die Rechte der mechanischen Vervielfältigung grundsätzlich von der Klägerin wahrgenommen werden; es stellt sich lediglich die Frage - nur hierfür kann auf die GEMA-Vermutung nicht zurückgegriffen werden -, ob der Klägerin neben den anderen Rechten auch die Rechte der Videozweitauswertung zustehen. Um dies festzustellen und um überprüfen zu können, ob die Nutzungsrechte dem Auftraggeber des Kopierwerks eingeräumt worden sind, sind die fraglichen Informationen erforderlich, die sich die Klägerin auf andere Weise nicht verschaffen kann. Im Hinblick auf die Fülle von Videoproduktionen, die ohne die erforderliche Zustimmung der Klägerin hergestellt werden, benötigt sie diese Kenntnisse für eine wirksame Wahrnehmung der Belange der ihr angeschlossenen Urheber.

Demgegenüber besteht kein anerkennenswertes Interesse der Beklagten, den ihnen bekannten Umfang der Nutzung zu verheimlichen und die - hier allein noch im Streit befindliche - Grundauskunft zu verweigern. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe erheblichen Vortrag der Beklagten hierzu übergangen; die Beklagten verfügten nicht über die fraglichen Kenntnisse, weil die Unterlagen über die kopierten Filme jeweils den Auftraggebern zurückgegeben worden seien. Dabei berücksichtigt die Revision jedoch nicht hinreichend, daß Gegenstand eines Auskunftsanspruchs nur die dem Auskunftspflichtigen bekannten und zugänglichen Informationen sind. Sind ihm Umstände, auf die sich die Auskunftspflicht bezieht, nicht bekannt und auch sonst nicht zugänglich, so kommt er der Verpflichtung durch das Bekunden seines Nichtwissens nach. Inwieweit der Auskunftspflichtige sich bei Dritten um die ihm nicht bekannten Informationen bemühen muß, ist dabei lediglich eine Frage des Vollstreckungsverfahrens (dazu Zöller/Stöber, ZPO, 15. Aufl., § 888 Rdn. 2); auch die Frage, welche Rechtsfolgen eine vom Auskunftspflichtigen zu vertretende Unkenntnis hat, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Klärung.

Auch im übrigen läßt die Feststellung des Umfangs der zu erteilenden Grundauskunft einen Rechtsfehler nicht erkennen.Das Berufungsgericht hat aus dem Klageantrag die Positionen gewählt, die einerseits von der Klägerin benötigt werden, um zu prüfen, ob und in welchem Umfang in die von ihr wahrgenommenen Rechte eingegriffen worden ist, und die andererseits von den Beklagten ohne unzumutbaren Aufwand zusammengestellt werden können. Daß es sich dabei teilweise um andere Punkte handelt als diejenigen, die im Verfahren GEMA- Vermutung II (GRUR 1986, 66, 67, insoweit nicht in BGHZ 95, 285) Gegenstand der Grundauskunft waren, erklärt sich daraus, daß im Streitfall nicht ein Filmhersteller, sondern die Betreiber eines Kopierwerks in Anspruch genommen werden, denen Einzelheiten über die verwendete Filmmusik regelmäßig nicht bekannt sein werden und denen im Hinblick auf die Fülle der kopierten Werke eine ins einzelne gehende Aufstellung nicht zuzumuten wäre. Daß sich bei diesem Umfang der Auskunft keine Notwendigkeit ergibt, die einzelnen Kassetten abzuhören, hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellt.

Schließlich kann offenbleiben, ob die Beklagten, wie das Berufungsgericht gemeint hat, bei etwaigen Verletzungshandlungen ein Verschulden trifft. Der der Vorbereitung eines möglichen Zahlungsbegehrens dienende Auskunftsanspruch findet im vorliegenden Fall, wie dargelegt, seine Grundlage in erster Linie in der zwischen den Parteien bestehenden auf fortlaufender (auch rechtmäßiger) Nutzung des Repertoires der Klägerin beruhenden Rechtsbeziehung und setzt insofern kein Verschulden voraus. Darüber hinaus bestünde jedenfalls gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 im Falle einer Rechtsverletzung neben dem Schadensersatzanspruch ein verschuldensunabhängiger Bereicherungsanspruch (§ 97 Abs. 3 UrhG, § 812 BGB), zu dessen Vorbereitung die Klägerin ebenfalls Auskunft verlangen kann (vgl. BGHZ 5, 116, 123 f Parkstraße 13).

b) Unabhängig von den Voraussetzungen des in Rede stehenden Anspruchs auf Erteilung einer Grundauskunft wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die Beklagten als Adressaten eines möglichen Schadensersatz- oder Bereicherungsanspruchs und damit auch eines Auskunftsanspruchs angesehen hat. Sie meint, es sei der Klägerin verwehrt, sich einerseits um Gesamtverträge mit dem Verband der Videogrammhersteller (Deutsche Landesgruppe der IFPI, FachgruppeVideo) zu bemühen sowie diesen Herstellern gegenüber Ansprüche geltend zu machen und andererseits die Kopierwerke, die lediglich im Auftrag der Hersteller tätig würden, für die urheberrechtliche Nutzung in Anspruch zu nehmen. Ein solches Verhalten sei treuwidrig.

Dieser Einwand der Revision geht fehl. Die Beklagte zu 1 stellt bei dem Kopieren urheberrechtlich geschützter Filmwerke Vervielfältigungsstücke her (§ 16 Abs. 1 UrhG); dabei ist es unerheblich, ob sie im Auftrag und auf Rechnung eines Dritten tätig wird (vgl. BGH, Urt. v. 9.6.1983 I ZR 70/81, GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden; OLG Köln GRUR 1983, 568, 570 - Video-Kopieranstalt). Will sie nicht nach § 97 Abs. 1 UrhG auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden, muß sie dafür Sorge tragen, daß ihr die für die Vervielfältigung erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden. Hat bereits der Auftraggeber der Beklagten die erforderlichen Rechte erworben, so ist davon auch die Herstellung der Videokassetten durch ein Kopierwerk im Lohnauftrag gedeckt (vgl. BGH, Urt. v. 25.3.1987 - I ZR 20/85, GRUR 1987, 632 - Symphonie d'Amour); in diesen Fällen droht daher den Beklagten keine Inanspruchnahme durch die Berechtigten. Daß die Klägerin auf eine strikte Wahrung der Rechte der ihr angeschlossenen Urheber nicht nur bei den Herstellern von Videokassetten, sondern auch bei den Kopierwerken, die die tatsächliche Vervielfältigung vornehmen, achtet, stellt entgegen.der Auffassung der Revision kein widersprüchliches Verhalten dar. Auch der Abschluß eines Gesamtvertrags nach § 12 UrhWahrnG mit der Fachgruppe Video in der Deutschen Landesgruppe der IFPI vermag hieran nichts zu ändern; durch einen solchen Vertrag werden dem einzelnen Mitglied der Nutzervereinigung keinerlei Nutzungsrechte eingeräumt, und auch der Klägerin stehen nach einem solchen Vertrag keine Ansprüche gegen die einzelnen Mitglieder zu; es handelt sich vielmehr um eine Rahmenvereinbarung, die noch der Ausfüllung durch entsprechende einzelne Vereinbarungen bedarf. Auch soweit die Klägerin Gesamtverträge abgeschlossen hat, kann es ihr daher nicht verwehrt sein, gegen die einzelnen Nutzer der von ihr wahrgenommenen Musikwerke vorzugehen.

III. Nach alledem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2992934

BB 1988, 1353

NJW 1989, 389

BGHR BGB § 242 Auskunftsanspruch 6

BGHR UrhG § 16 Vervielfältigungsstücke 1

BGHR UrhG § 31 Abs. 4 Videozweitauswertung 1

BGHR UrhG § 97 Abs. 1 Auskunftsanspruch 2

BGHR UrhG § 97 GEMA-Vermutung 2

CR 1988, 661

GRUR 1988, 604

AfP 1988, 300

AfP 1989, 500

MDR 1988, 934

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