Leitsatz (amtlich)

Muss das Urteil von den zur Mitwirkung berufenen ehrenamtlichen Richtern nicht unterschrieben werden, bedarf es bei einer Entscheidungsfindung im Umlaufverfahren eines aus den Akten ersichtlichen Nachweises ihrer Mitwirkung (Anschluss an BGH, Urt. v. 28.11.2008 - LwZR 4/08, NJW-RR 2009, 286 f.).

 

Normenkette

GVG § 193 Abs. 1, § 194

 

Verfahrensgang

OLG Zweibrücken (Urteil vom 31.03.2011; Aktenzeichen 4 U 129/10 Lw)

AG Zweibrücken (Entscheidung vom 03.08.2010; Aktenzeichen Lw 2/05)

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen OLG Zweibrücken als Landwirtschaftssenat vom 31.3.2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Mit Vertrag vom 20.8.1992 pachtete S. B., der geschiedene Ehemann der Klägerin, von den Eheleuten F. einen Bauernhof mit Ackerland, Grünland und Wald für die Dauer von 30 Jahren. Ab dem 1.4.1996 war eine jährliche Pacht von (umgerechnet) 12.782,30 EUR in zwei gleich hohen Raten jeweils am 1. April und 1. Oktober eines Jahres zu zahlen. Nach § 7 war "eine Unterverpachtung" erlaubt. Am 18.2.2004 schloss S. B. mit der Klägerin einen Unterpachtvertrag, der inhaltlich auf den Hauptpachtvertrag Bezug nahm. Ohne Zustimmung der Hauptverpächter schloss die Klägerin am 1.5.2004 einen weiteren schriftlichen Unterpachtvertrag mit dem Beklagten ab. Darin heißt es u.a.:

"3. Vertragsinhalt ... Frau B. tritt sämtliche Rechte und Pflichten mit Ausnahme des Kündigungsrechts oder des Rechts auf Aufhebung oder Auflösung aus dem Unterpachtvertrag an Herrn E. ab, welcher die Abtretung annimmt. Insbesondere handelt es sich dabei auch um die Rechte aus einer etwaigen Werterhöhung des Pachtgegenstandes aufgrund baulicher Veränderungen, und zwar auch wegen bereits erfolgter baulicher Veränderungen, soweit diese durch Herrn E. abgegolten wurden. ... 5. Pachtzins Der Pachtzins entspricht dem jeweiligen Pachtzins aus dem Hauptvertrag, zzgl. eines Betrages i.H.v. jeweils 5.000 EUR bei den nächsten zehn Raten. Nach Zahlung von zehn Raten entspricht der jeweilige Pachtzins dem Betrag des Hauptvertrages. ... 8. Zustand, Instandhaltung und Verbesserung sowie Rückgabe des Pachtgegenstandes. Als Übernahmepreis für bisherige Werterhöhungen zahlt Herr E. an Frau B. einen Betrag i.H.v. 50.000 EUR. ..."

Rz. 2

Diese 50.000 EUR erbrachte der Beklagte durch Teilzahlung und Verrechnung.

Rz. 3

Sowohl S. B. als auch die Klägerin wurden nach einer von den Eheleuten F. erklärten fristlosen Kündigung des am 20.8.1992 geschlossenen Pachtvertrags rechtskräftig zur Räumung und Herausgabe der Pachtsache verurteilt.

Rz. 4

Die Klägerin hat von dem Beklagten die Zahlung der in Ziff. 5 des Vertrages vom 1.5.2004 vereinbarten Raten von jeweils 5.000 EUR für die Zeit vom 1.10.2004 bis zum 1.10.2007 (35.000 EUR) nebst Zinsen verlangt, weil es sich dabei nicht um Pacht, sondern um einen weiteren Übernahmepreis handele. Der Beklagte hat im Wege der Widerklage die Rückzahlung des bereits geleisteten Übernahmepreises von 50.000 EUR sowie die Verurteilung der Klägerin zur Zustimmung zur Auszahlung eines von ihm hinterlegten Betrages von 3.368 EUR verlangt. Das AG - Landwirtschaftsgericht - hat sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen. Das OLG - Landwirtschaftssenat - hat der Klage stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision will der Beklagte die Abweisung der Klage erreichen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

 

Entscheidungsgründe

I.

Rz. 5

Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin aus einem mit dem Beklagten in dem Unterpachtvertrag vom 1.5.2004 zusätzlich vereinbarten Forderungsverkauf einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Übernahmepreises in der geltend gemachten Höhe. Dem stehe nicht entgegen, dass in Ziff. 8 des Vertrages der Übernahmepreis für die Abtretung des gegenüber den Hauptverpächtern bestehenden Anspruchs auf Wertersatz mit 50.000 EUR beziffert und insoweit Leistung des Beklagten erfolgt sei. Das dargelegte Schuldverhältnis sei rechtlich als Forderungsverkauf zu einem Betrag von 100.000 EUR zu bewerten. Die fälschliche Bezeichnung der zweiten 50.000 EUR durch die Parteien als Pachtzins stehe der rechtlichen Bewertung dieses Betrags als ein in zehn Raten zu erbringender Restkaufpreis nicht entgegen. Dies entspreche dem übereinstimmenden Willen der Parteien, die dies bei ihrer informatischen Anhörung durch den Senat übereinstimmend bekundet hätten. Der Zahlungsverpflichtung des Beklagten könne auch nicht der Umstand entgegengehalten werden, dass der Unterpachtvertrag wegen der wirksamen fristlosen Kündigung des Hauptvertrags seit Juli 2004 beendet sei. Die von dem Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Gegenansprüchen i.H.v. insgesamt 6.632 EUR habe keinen Erfolg, da die behaupteten Schadensersatzansprüche nicht substantiiert dargelegt seien.

II.

Rz. 6

1. Die Revision ist schon deshalb begründet, weil das Berufungsurteil - wie der Beklagte mit Erfolg rügt - unter Verstoß gegen §§ 193 Abs. 1, 194 GVG zustande gekommen ist und deshalb der Aufhebung unterliegt (§ 562 ZPO).

Rz. 7

a) Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG sind auf den Rechtsstreit die bis zum 31.8.2009 geltenden Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVG) anzuwenden.

Rz. 8

b) Aus der Regelung in § 193 Abs. 1 GVG ergibt sich, dass jede Entscheidung eines Kollegialgerichts auf einer Beratung und Abstimmung der zur Entscheidung berufenen Richter beruhen muss; die hierbei einzuhaltende Verfahrensweise bestimmt § 194 GVG. Die mündliche Beratung im Beisein sämtlicher beteiligter Richter ist die Regel. Ausnahmsweise kommt eine Entscheidung im sog. Umlaufverfahren, also die schriftliche Beratung und Abstimmung aufgrund eines Entscheidungsentwurfs, in Betracht, wenn die beteiligten Richter mit diesem Verfahren einverstanden sind (BGH, Urt. v. 28.11.2008 - LwZR 4/08, NJW-RR 2009, 286 f.).

Rz. 9

c) Die Schlussberatung des Berufungsgerichts, auf der das Berufungsurteil beruht, war nicht ordnungsgemäß.

Rz. 10

aa) Der Rechtsstreit betrifft eine Landpachtsache (§ 1 Nr. 1a LwVG). Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG a.F. handelt es sich um eine streitige Landwirtschaftssache, in der das Gesetz die Beteiligung von zwei ehrenamtlichen Richtern in allen Instanzen vorschreibt (§ 2 Abs. 2 LwVG). Das hat das Berufungsgericht zunächst auch beachtet; an der mündlichen Verhandlung haben die ehrenamtlichen Richter mitgewirkt, sie sind im Eingang des Berufungsurteils aufgeführt. An der abschließenden Urteilsberatung haben sie zwar ebenfalls, aber nur zum Teil, mitgewirkt, nämlich in der Weise, dass ihnen auf Verfügung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts am 17.3.2011 ein Urteilsentwurf per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme und Billigung sowie ggf. Rückäußerung bei weiterem Beratungsbedarf übersandt worden ist. Auch der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 22.3.2011, der dem Berufungsgericht - mit Einschluss der ehrenamtlichen Richter (BGH, Urt. v. 23.11.2007 - LwZR 5/07, NJW 2008, 580, 581) - Anlass zur Prüfung gegeben hat, ob die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen war (§ 156 ZPO), ist den ehrenamtlichen Richtern - allerdings ohne Anlage - per E-Mail bzw. per Telefax übermittelt worden. Dass sie auch den weiteren nicht nachgelassenen Schriftsatz des Beklagten vom 29.3.2011, aufgrund dessen das Berufungsgericht - zu Recht - erneut die Notwendigkeit der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geprüft hat, erhalten sollten, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Am 28.3.2011 hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Übersendung eines Beschlussentwurfs an die ehrenamtlichen Richter mit der Bitte um Kenntnisnahme und Billigung sowie "baldmögliche" Rückäußerung, auch ob weiterer Beratungsbedarf bestehe, verfügt; am 30.3.2011 hat er zu demselben Zweck die Übersendung eines geänderten Beschlussentwurfs verfügt. Dass die Verfügungen ausgeführt worden sind, ist in den Akten nicht vermerkt. Am 30.3.2011 hat das Berufungsgericht einen Beschluss erlassen, wonach die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Beklagten keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben haben. Nach dem Beschlusseingang haben die ehrenamtlichen Richter an der Beschlussfassung mitgewirkt; ihre Unterschriften hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts - unnötigerweise (§ 48 Abs. 1 LwVG, § 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO) - "wegen Ortsabwesenheit" ersetzt.

Rz. 11

bb) Diese Vorgehensweise entspricht nicht den Vorschriften in §§ 193, 194 GVG. Zwar mögen alle beteiligten Richter mit der schriftlichen Beratung und Abstimmung über das Urteil und damit auch über die Frage der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung einverstanden gewesen sein (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.2008 - LwZR 4/08, NJW-RR 2009, 286 f.). Aber diese Verfahrensweise ist nur dann zulässig, wenn die ehrenamtlichen Richter sämtliche nicht nachgelassene Schriftsätze und den Entscheidungsentwurf rechtzeitig vor der Entscheidungsfindung erhalten, damit sie dazu Stellung nehmen oder ggf. Beratungsbedarf anmelden können. Das war hier nicht der Fall. Sie sollten den Schriftsatz des Beklagten vom 22.3.2011 nur unvollständig, nämlich ohne Anlage, erhalten. Die Übersendung des Schriftsatzes vom 29.3.2011 ist in den Akten nicht verfügt. Diese enthalten auch keinen Vermerk der Geschäftsstelle über die Ausführung der Verfügungen, aufgrund derer die ehrenamtlichen Richter die Beschlussentwürfe enthalten sollten. Im Übrigen wäre die Übersendung des geänderten Beschlussentwurfs, der offensichtlich die Grundlage des erlassenen Beschlusses war, nicht rechtzeitig. Die Übersendungsverfügung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts stammt vom 30.3.2011; der Beschluss trägt dasselbe Datum. Bei einer Übersendung des geänderten Entwurfs per E-Mail bzw. per Telefax hätten die ehrenamtlichen Richter allenfalls wenige Stunden Zeit gehabt, sich mit der Sache zu befassen und sich eine Meinung zu bilden. Die Zeitspanne dafür wäre insb. angesichts des Umstands, dass die ehrenamtlichen Richter Landwirte sind, die erfahrungsgemäß - was die ehrenamtlichen Beisitzer des Senats bestätigt haben - tagsüber nicht ständig Zugriff auf eingehende E-Mails oder Telefaxsendungen haben, zu kurz gewesen. Hinzukommt, dass sie bei dieser Art der Beratung - anders als bei der mündlichen Beratung im Beisein sämtlicher beteiligter Richter - bei ihrer Meinungsbildung auf sich allein gestellt gewesen wären und deshalb dafür eine angemessene Zeit benötigt hätten.

Rz. 12

cc) Unabhängig von den vorstehend genannten Umständen ist das Berufungsurteil deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil nicht erkennbar ist, dass die ehrenamtlichen Richter den Urteilsentwurf - wie von dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts zu Recht verlangt - gebilligt haben. Die Billigung bedeutet das Einverständnis, dass die Entscheidung so, wie entworfen, verkündet werden kann. Darin erschöpft sich ihre Bedeutung bei der hier gewählten Verfahrensweise jedoch nicht. Sie ist nämlich zugleich die Bestätigung dafür, dass die ehrenamtlichen Richter bei der Beratung und Beschlussfassung über die Entscheidung mitgewirkt haben. Diese Mitwirkung kann anders als durch das Festhalten der erklärten Billigung in einer für die Parteien und das Rechtsmittelgericht nachprüfbaren Weise nicht nachgewiesen werden, weil das Urteil nicht von den ehrenamtlichen Richtern unterschrieben wird (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LwVG).

Rz. 13

dd) Das Berufungsurteil beruht auf dem Verfahrensfehler. Es ist nicht auszuschließen, dass es anders ausgefallen wäre, wenn das Berufungsgericht in voller Besetzung über den Inhalt der nicht nachgelassenen Schriftsätze des Beklagten beraten und die mündliche Verhandlung wiedereröffnet hätte.

Rz. 14

2. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin:

Rz. 15

a) Revisionsrechtlich nicht zu bestanden ist die Ansicht des Berufungsgerichts, als Übernahmepreis seien nicht 50.000 EUR, sondern 100.000 EUR vereinbart worden.

Rz. 16

aa) Sie beruht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht auf sachfremden Erwägungen, sondern auf der von den Parteien bei ihrer Anhörung in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (§ 141 ZPO) übereinstimmend abgegebenen Erklärung, dass bei Abschluss des Unterpachtvertrags eine Abgeltungszahlung des Beklagten i.H.v. insgesamt 100.000 EUR vereinbart worden sei, wovon 50.000 EUR sogleich und weitere 50.000 EUR in zehn Raten à 5.000 EUR hätten geleistet werden sollen. Dass die Klägerin in der ersten Instanz etwas anderes vorgetragen hat, nämlich dass es sich bei den zehn Raten à 5.000 EUR um Pachtzins handele, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insb. zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen, und sie ist in der Berufungsinstanz, außer bei einem - hier nicht abgegebenen - gerichtlichen Geständnis nach § 288 ZPO, nicht an ihr erstinstanzliches Vorbringen gebunden (BGH, Urt. v. 5.7.1995 - KZR 15/94, NJW-RR 1995, 1340, 1341). Da die Erklärung der Klägerin inhaltlich mit der des Beklagten übereinstimmt, durfte das Berufungsgericht sie seiner Entscheidung ohne Weiteres zugrunde legen.

Rz. 17

bb) Gleiches gilt für die von dem Beklagten abgegebene Erklärung. Sie steht zwar in Widerspruch zu der in dem Berufungsverfahren erstmals, abweichend von dem erstinstanzlichen Vortrag, von seinem Prozessbevollmächtigten vorgetragenen Behauptung, bei den zehn Raten à 5.000 EUR handele es sich um einen zusätzlich zu zahlenden Pachtzins und nicht um einen weiteren Teil des Übernahmepreises. Aber den Widerspruch musste das Berufungsgericht nicht aufklären. Es entspricht nämlich der Rechtsprechung des BGH, dass dem Vorbringen der persönlich angehörten Partei in der Regel der Vorrang vor davon abweichendem Vorbringen ihres Prozessbevollmächtigten zu geben ist (Urt. v. 1.3.1957 - VIII ZR 286/56, LM § 141 ZPO Nr. 2; Urt. v. 22.10.1968 - VI ZR 178/67, VersR 1969, 58, 59). Dies gilt jedenfalls dann uneingeschränkt, wenn - wie hier - die Berichtigung des anwaltlichen Vortrags sofort erfolgt (§ 85 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dass der Beklagte nach dem Vortrag in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 22.3.2011 von seiner mündlichen Erklärung wegen eines Missverständnisses bei der Befragung durch das Gericht abgerückt ist, ändert nichts. Diesen Vortrag durfte das Berufungsgericht bei der Entscheidungsfindung ebenso wenig berücksichtigen wie den Vortrag in dem Schriftsatz vom 29.3.2011, weil die Voraussetzungen für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) nicht vorgelegen haben.

Rz. 18

cc) Schließlich musste das Berufungsgericht die von dem Beklagten benannte Zeugin C. E. nicht vernehmen. Nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien bei der mündlichen Anhörung war nicht mehr streitig, wofür der Beklagte die zehn Raten à 5.000 EUR zahlen sollte. Für eine Beweisaufnahme war insoweit kein Raum.

Rz. 19

b) Auf Rechtsfehlern beruht allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, der von dem Beklagten mit der hilfsweise erklärten Aufrechnung geltend gemachte Schaden von 3.231 EUR im Hinblick auf die behauptete Mitverpachtung von Wiesen im Schwarzbachtal sei nicht nachvollziehbar, weil der Beklagte diese Wiesen zumindest zum Teil genutzt habe. Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung zwischen dem Beklagten und S. B. nicht richtig verstanden. Danach durfte der Beklagte die Heuernte aus dem ersten Schnitt behalten, musste dafür jedoch S. B. aus dem zweiten Schnitt 135 Rundballen Heu überlassen. Daraus hat er einen Schaden von 3.132 EUR errechnet. Unter diesem Gesichtspunkt wird das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderung prüfen müssen. Der Beklagte erhält dadurch Gelegenheit, die Schadensberechnung zu konkretisieren.

 

Fundstellen

NJW 2012, 8

EBE/BGH 2012

NJW-RR 2012, 879

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