Leitsatz (amtlich)

›1. Zur Auslegung des Haftungsmerkmals "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" in § 7 Abs. 1 StVG (hier: Sturz eines Fahrradfahrers bei der Begegnung mit einem Kraftfahrzeug, ohne dass es zu einer Berührung mit dem Kraftfahrzeug gekommen ist).‹

2. Stürzt ein Radfahrer, weil ihm in einer engen Kurve ein PKW entgegen kommt, so haftet der PKW aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr (§ 7 Abs. 1 StVG) in voller Höhe, wenn nicht dem Radfahrer ein Mitverschulden zur Last fällt.

 

Verfahrensgang

LG Osnabrück

OLG Oldenburg (Oldenburg)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist am 26. August 1984 mit ihrem Fahrrad zu Fall gekommen, während aus der Gegenrichtung der Erstbeklagte mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw an ihr vorbeifuhr. Er durchfuhr zu diesem Zeitpunkt eine infolge Baumbewuchses unübersichtliche Rechtskurve. Die Fahrbahn ist an der Unfallstelle etwa 3 m breit. Zusammen mit der Klägerin kamen dem Erstbeklagten der Zeuge A. und die Drittbeklagte auf ihren Fahrrädern entgegen; die Klägerin fuhr als Letzte.

Die Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten zu 1) bis 3) zum Ersatz des ihr entstandenen materiellen Schadens in Höhe von 8.653,90 DM und zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagten verpflichtet seien, ihren künftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergehen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Der Senat hat die Revision der Klägerin nicht angenommen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen die Drittbeklagte und den Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens gegen die Beklagten zu 1) und 2) richtet. Im Rahmen der Annahme der Revision hält die Klägerin daran fest, dass das Unfallereignis auf den Betrieb des Kraftfahrzeugs des Erstbeklagten zurückzuführen sei und dieser deshalb zusammen mit der Zweitbeklagten für den Schaden aufzukommen habe.

 

Entscheidungsgründe

I.

Eine Haftung des Erstbeklagten nach § 7 Abs. 1 StVG bzw. der Zweitbeklagten nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG, um die es nach der teilweisen Nichtannahme der Revision allein noch geht, hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, dass der Schaden der Klägerin nicht "bei dem Betrieb" des Kraftfahrzeugs des Erstbeklagten entstanden sei. Die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis nicht geführt, dass der Erstbeklagte durch seine Fahrweise zu dem Unfallgeschehen beigetragen habe. Es lasse sich weder feststellen, dass er - wie von der Klägerin behauptet - mit seinem Fahrzeug durch die Kurve geschleudert sei, noch, dass er keinen ausreichenden Seitenabstand zu den ihm entgegenkommenden Radfahrern eingehalten oder die Kurve mit unangemessen hoher Geschwindigkeit durchfahren habe. Zwar seien die diesbezüglichen Behauptungen der Klägerin von dem Zeugen A., ihrem Ehemann, bestätigt worden. Dem stehe jedoch die Aussage des Zeugen K., des Beifahrers des Erstbeklagten, gegenüber. Dieser zufolge sei der Erstbeklagte keineswegs ins Schleudern geraten; vielmehr habe er, sobald er der Radfahrer ansichtig geworden sei, seinen Wagen ganz nach rechts - mit den rechten Rädern bis auf das Bankett - gelenkt sowie die vorher allenfalls 50 km/h betragende Geschwindigkeit durch Bremsen weiter herabgesetzt. Der Aussage des Zeugen A. könne nicht der Vorzug vor der des Zeugen K. gegeben werden.

II.

Das Berufungsurteil hält, soweit die Haftung der Beklagten zu 1) und 2) nach § 7 Abs. 1 StVG (bei der Zweitbeklagten i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG) in Frage steht, der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Schaden der Klägerin nach dem festgestellten Sachverhalt i.S. des § 7 Abs. 1 StVG "bei dem Betrieb" des Kraftfahrzeugs des Erstbeklagten entstanden.

a) Indem sich das Berufungsgericht auf die Prüfung beschränkt hat, ob der Erstbeklagte durch die Kurve geschleudert, nicht weit genug rechts oder unangemessen schnell - also in irgendeiner Weise "falsch" - gefahren ist, geht es von einem zu engen Verständnis des Tatbestandmerkmals "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" in § 7 Abs. 1 StGB aus. Ob dieses Tatbestandsmerkmal gegeben ist, hängt nicht davon ab, ob sich der Fahrer des Fahrzeugs verkehrswidrig verhalten hat (Senatsurteil vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, VersR 1972, 1074 m.w.N., seither ständ. Rechtspr.). Zwar reicht die bloße Anwesenheit des Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle nicht aus. Vielmehr muss das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben (Senatsurteile vom 11. Juli 1972, aaO., S. 1075 und vom 4. Mai 1976 - VI ZR 193/74, VersR 1976, 927 m.w.N.). Dabei braucht es aber nicht etwa zu einer Kollision gekommen zu sein (s. etwa Senatsurteil vom 16. September 1986 - VI ZR 151/85, VersR 1986, 1231 = BGHR StVG § 7 Abs. 1 "Betrieb 1"). "Bei dem Betrieb" des betreffenden Kraftfahrzeugs geschehen ist ein Unfall auch dann, wenn er unmittelbar durch das Verhalten des Verletzten oder eines Dritten ausgelöst wird, dieses aber in zurechenbarer Weise durch das Kraftfahrzeug des Inanspruchgenommenen (mit-)veranlasst ist (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 1971 - VI ZR 271/69, VersR 1971, 1060 f.; vom 28. Juni 1983 - VI ZR 98/81, VersR 1983, 985 f.; vom 9. Februar 1988 - VI ZR 168/87, zur Veröffentlichung bestimmt). So hat der Senat beispielsweise in einem Fall, in dem ein Fußgänger durch die Fahrweise eines Kraftfahrzeugs verunsichert worden und deshalb zur Seite gesprungen und gestürzt war, die dabei erlittenen Verletzungen als "bei dem Betrieb" des Kraftfahrzeugs entstanden angesehen (Senatsurteil vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71, VersR 1973, 83 f.). Ebenso hat er einen Fall beurteilt, in dem eine Mofafahrerin beim Überholtwerden durch einen Lastzug unsicher geworden und deshalb gestürzt war (Senatsurteil vom 11. Juli 1972, aaO.). Selbst ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion ist ggf. dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuzurechnen, das diese Reaktion ausgelöst hat (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 1971, aaO., S. 1061 und vom 10. Oktober 1972, aaO.).

Diese weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" entspricht dem weiten Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG und findet darin ihre innere Rechtfertigung. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist sozusagen der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs - erlaubterweise - eine Gefahrenquelle eröffnet wird, und will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962, BGHZ 37, 311, 315 f.; vom 29. Juni 1971, aaO.; vom 27. Januar 1981, BGHZ 79, 259, 262 f.) und das Unfallgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug (mit-)geprägt wird. Ist das der Fall, soll nach dem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 StVG der Kraftfahrzeughalter grundsätzlich haften. Seine Haftung endet erst dort, wo sich der Unfall als unabwendbares Ereignis darstellt (§ 7 Abs. 2 StVG) oder soweit ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten oder die Betriebsgefahr seines unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs Berücksichtigung gebietet (§§ 9, 17 StVG).

b) Vorliegend hat sich in dem dargelegten Sinne die Fahrweise des Kraftfahrzeugs des Erstbeklagten auf das Schadensgeschehen ausgewirkt. Zu dem Sturz der Klägerin ist es gekommen, als sich das Kraftfahrzeug auf der nur etwa 3 m breiten Straße durch eine unübersichtliche Kurve bewegte. Dabei stellte sich heraus, dass der Verkehrsraum für die Begegnung mit den entgegenkommenden Radfahrern, unter ihnen die Klägerin, bei unveränderter Fahrweise zu eng zu werden drohte. Aus diesem Grunde sah sich der Erstbeklagte veranlasst, zu bremsen und mit seinem Kraftfahrzeug nach rechts, mit den rechten Rädern bis auf das Bankett, auszuweichen. Das Herankommen des Kraftfahrzeugs musste unter diesen Begleitumständen von den Radfahrern - wie es das Berufungsgericht für den Zeugen A. bei der Würdigung seiner Aussage angenommen hat (BU S. 7) - als gefährlich empfunden werden. Daher wichen sie im gleichen Augenblick, wie der Zeuge K. bekundet (GA Bl. 75) und insoweit keine der Parteien in Abrede gestellt hat, ihrerseits nach rechts aus. Hiernach hat sich der Sturz der Klägerin aus einer durch das Auftauchen des Kraftfahrzeugs des Erstbeklagten mitgeprägten Gefahrenlage entwickelt, sei es, dass die Klägerin von sich aus zu scharf oder zu weit auswich oder dass sie von einem der beiden anderen ausweichenden Radfahrer geschnitten wurde. Auch die Beklagten selbst halten es im Übrigen für möglich, dass die Klägerin durch das Fahrzeug des Erstbeklagten "irritiert" worden ist (GA Bl. 133), meinen jedoch, dass sie hierfür nicht verantwortlich gemacht werden könnten. Letzteres trifft jedoch nach dem Dargelegten, soweit die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG in Frage steht, nicht zu. Vielmehr hängt der Schadensfall damit zusammen, dass durch das Herannahen des Kraftfahrzeugs des Erstbeklagten der Verkehrsraum auf der schmalen Straßen zu eng zu werden drohte und dadurch Ausweichreaktionen veranlasst wurden. Unter diesen Umständen hat sich der Unfall i.S. des § 7 Abs. 1 StVG "bei dem Betrieb" des Kraftfahrzeugs des Erstbeklagten ereignet.

2. a) Die Entscheidung des Berufungsgerichts lässt sich auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten, dass der Unfall aus der Sicht des Erstbeklagten ein unabwendbares Ereignis darstelle und deshalb die Haftung nach § 7 Abs. 2 StVG entfalle. Nach der - fehlerfreien - Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist zwar nicht bewiesen, lässt sich aber auch nicht ausschließen, dass der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug durch die Kurve geschleudert ist oder sie mit unangemessen hoher Geschwindigkeit durchfahren hat. Dies geht in dem hier in Frage stehenden Zusammenhang zu Lasten der Beklagten zu 1) und 2), da sie für das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses die Beweislast trifft.

b) Ebensowenig wird die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) und 2) nach der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts durch ein Mitverschulden der Klägerin gemäß § 9 StVG aufgehoben oder gemindert. In diesem Rahmen dürfen nur festgestellte Umstände berücksichtigt werden (s. zuletzt - zu § 254 BGB - Senatsurteil vom 9. Februar 1988 - VI ZR 48/87, zur Veröffentlichung bestimmt). Das Berufungsgericht hat aber nicht (positiv) festgestellt, dass die Klägerin durch ein bestimmtes schuldhaftes Verhalten zu dem Unfall beigetragen hat. Vielmehr hat es sich angesichts der einander widersprechenden Angaben der Zeugen A. und K. kein klares Bild von dem Unfallhergang verschaffen können und hält es nur für möglich, nicht aber für bewiesen, dass die Klägerin durch eine nicht von dem Erstbeklagten veranlasste Fahrweise zu Fall gekommen ist.

Nach alledem ist die auf Ersatz des materiellen Schadens gerichtete Klage dem Grunde nach gerechtfertigt. Desgleichen ist, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Folgeschäden in Betracht kommen, der auf Ersatz künftiger materieller Schäden gerichtete Feststellungsantrag der Klägerin begründet. Insoweit ist der Rechtsstreit zur Entscheidung reif. Da nicht zu erwarten steht, dass die Haftungshöchstbeträge des § 12 Abs. 1 StVG überschritten werden, sieht der Senat von einem diesbezüglichen ausdrücklichen Vorbehalt ab. Zur Entscheidung über die Höhe des der Klägerin zu ersetzenden Schadens wird der Rechtsstreit unmittelbar an das Landgericht zurückverwiesen (vgl. BGHZ 16, 72, 82; 90, 331, 334). Nachdem das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien noch nicht feststeht, war dem Landgericht auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu überlassen. Lediglich hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) lässt sich bereits eine abschließende Entscheidung treffen; sie fallen der Klägerin zur Last.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2992933

NJW 1988, 2802

BGHR StVG § 7 Abs. 1 Betrieb 2

DRsp II(294)234a

DAR 1988, 269

MDR 1988, 850

VRS 75, 167

VerkMitt 1988, 81

VersR 1988, 641

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