Leitsatz (redaktionell)

Durch die Vorschrift des BGB § 738 wird die Abwicklung eines bis dahin bestehenden gesellschaftsrechtlichen Innenverhältnisses geregelt. Sie findet daher auf einen Gesellschafterwechsel derart, daß an die Stelle eines bisherigen Gesellschafters ein neuer Gesellschafter tritt, keine Anwendung, da zwischen dem bisherigen und dem neuen Gesellschafter keinerlei Rechtsbeziehungen innergesellschaftlichen Inhalts entstehen.

 

Normenkette

BGB § 738

 

Fundstellen

Haufe-Index 649999

NJW 1975, 166

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