Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung für Wasserbeschaffenheit: Kostenerstattungsansprüche des Grundstückseigentümers und Zustandsstörers gegen den früheren Pächter und Verhaltensstörer

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Grundstückseigentümer, der von der Polizeibehörde als Zustandsstörer zur Beseitigung früher in das Erdreich versickerten Öls verpflichtet wird, kann den Pächter eines früheren Eigentümers nicht als Verhaltensstörer auf Erstattung der Beseitigungskosten in Anspruch nehmen, wenn gleichartige Ansprüche des Voreigentümers bereits im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs verjährt waren.

 

Orientierungssatz

(Entsprechende Anwendung des BGB § 558 auf deliktische und dingliche Ansprüche)

1. BGB § 558 ist entsprechend auch auf konkurrierende Ansprüche anzuwenden, die sich unmittelbar aus WHG § 22 ergeben.

2. BGB § 558 ist entsprechend auch auf konkurrierende Ansprüche aus BGB § 1004 anzuwenden.

3. Sind nach BGB § 558 mietvertragliche, deliktische und dingliche Ansprüche des Rechtsvorgängers des gegenwärtigen Grundstückseigentümers gegen den frühe ren Pächter und Verhaltensstörer verjährt, so steht diese Verjährungseinrede auch neuen Ansprüchen des Eigentümers aus WHG § 22 und BGB §1004 entgegen. Er kann für die Beseitigung der Störung, die er als neben dem Verhaltensstörer haftender Zustandsstörer vorgenommen hat, von jenem weder Aufwendungsersatz nach BGB§ 683 noch Bereicherungsausgleich nach § 684 (anteilig) verlangen.

4. Die gegenüber Ersatzansprüchen aus dem Pachtverhältnis eingreifende Einrede der Verjährung aus BGB § 558 schließt auch einen Bereicherungsanspruch nach BGB § 812 aus, soweit der als Verhaltensstörer in Anspruch genommene frühere Pächter durch das Handeln des Eigentümers und Zustandsstörers von der polizeilichen Haftung befreit ist.

 

Normenkette

BGB §§ 558, 581, 683-684, 812 Abs. 1, § 1004 Abs. 1; WHG § 22 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 06.11.1984; Aktenzeichen 4 U 109/83)

LG Krefeld (Entscheidung vom 19.05.1983; Aktenzeichen 5 O 105/83)

 

Fundstellen

Haufe-Index 542248

BGHZ, 235

NJW 1987, 187

JZ 1987, 195

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