Leitsatz (amtlich)

Zur Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs mit Arbeitsfunktion nach § 7 Abs. 1 StVG (Kontaminierung von Trauben durch Austritt von Diesel aus einem Traubenvollernter bei der Ernte; Anschluss an Senatsurteil vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518).

 

Normenkette

StVG § 7 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Koblenz (Entscheidung vom 12.12.2022; Aktenzeichen 12 U 636/22)

LG Trier (Entscheidung vom 30.03.2022; Aktenzeichen 6 O 512/20)

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Dezember 2022, berichtigt durch Beschluss vom 27. Dezember 2022, aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 30. März 2022 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Der Beklagte ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Lohnunternehmens und Halter eines Traubenvollernters. Er wurde von der Klägerin beauftragt, mit dem von seinem Personal geführten Traubenvollernter Weinlesearbeiten im Weinberg der Klägerin durchzuführen. Am 30. September 2018 erntete die Klägerin mit dem Traubenvollernter, der von dem vom Beklagten eingesetzten Zeugen S. geführt wurde, 2,5 Tonnen Trauben. Als beide Dieselgeruch bemerkten, fand S. ein Leck in der Dieselleitung des Fahrzeugs. Die geernteten Trauben wurden gepresst und anschließend chemisch-analytisch untersucht. Dabei wurde eine Kontaminierung mit Dieselkraftstoff festgestellt.

Rz. 2

Mit der Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von 17.000 € nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten.

Rz. 3

Das Landgericht hat Ansprüche aus der Halterhaftung des § 7 Abs. 1 StVG, aus Delikt und wegen Verletzung vertraglicher Pflichten aus § 280 Abs. 1 BGB verneint und die Klage abgewiesen.

Rz. 4

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Beklagten dem Grunde nach verurteilt, der Klägerin 100 % des ihr entstandenen Schadens aus dem Schadensereignis vom 30. September 2018 (Kontaminierung von Trauben mit Dieselkraftstoff) sowie der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.

Rz. 5

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

I.

Rz. 6

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf eine Haftung des Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG gestützt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Verschmutzung der mithilfe des Traubenvollernters abgeernteten Trauben durch ein Leck an der dieselführenden Leitung der Maschine, also gerade bei und durch den Einsatz des Traubenvollernters, herbeigeführt worden sei. Das weit auszulegende Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG sei erfüllt. Zwar entfalle die Haftung nach dieser Vorschrift dort, wo die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spiele und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt werde. Eine Verbindung mit dem Betrieb als Kraftfahrzeug sei jedoch dann zu bejahen, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichte. Hier habe der Traubenvollernter mit seiner Motorkraft nicht nur den Antrieb für das Lösen der Trauben von ihren Rebstöcken und die maschineninterne "Beförderung" der Trauben in den für deren kurzfristige Aufbewahrung bestimmten Behälter gebildet, sondern er sei auch an den Rebstöcken entlanggefahren und habe dadurch die Erntevorrichtung fortbewegt, so dass eine streckenmäßig höhere Ernteleistung ermöglicht worden sei. Gerade die Tatsache, dass sich für die Durchführung des Erntevorgangs nicht nur die für den Erntevorgang bestimmten internen mechanischen Maschinenteile in Bewegung befänden, sondern der Traubenvollernter als Ganzes einen stetigen Ortswechsel vornehme, um seiner bestimmungsgemäßen Verwendung als selbstfahrende Arbeitsmaschine gerecht zu werden, lasse erkennen, dass Menschen, sonstige Lebewesen und Gegenstände in verkehrstypischer Weise auch hier den Gefahren ausgesetzt seien, für die der Fahrzeughalter nach § 7 StVG generell verantwortlich zeichne. Dass der Schaden auf einem Privatgelände eingetreten sei, stehe der Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich nicht entgegen, da diese Norm nicht den Einsatz des Fahrzeugs auf öffentlicher Verkehrsfläche erfordere.

Rz. 7

Der Ausschlusstatbestand des § 8 Nr. 3 StVG sei nicht erfüllt, da die abgeernteten und in einem maschineneigenen Behälter gesammelten Trauben hier nicht als beförderte Sachen im Sinne dieser Norm anzusehen seien. Denn die kurzfristige körperliche Verbindung der Trauben mit dem Fahrzeug sei nicht zum Zwecke der Herbeiführung eines Ortswechsels, sondern notwendigerweise bei der Durchführung des Erntevorgangs eingetreten.

Rz. 8

Die Klägerin treffe an dem Schadenseintritt kein erhebliches Mitverschulden, so dass für den Schaden allein der Beklagte verantwortlich sei.

Rz. 9

Soweit neben der verkehrsrechtlichen Verantwortlichkeit auch eine Haftung nach vertragsrechtlichen oder deliktischen Grundsätzen in Betracht kommen könnte, folge das Berufungsgericht den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts, wonach eine Pflichtverletzung des Beklagten oder ein sonstiges schuldhaftes Verhalten nicht bewiesen sei.

II.

Rz. 10

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG schon deshalb ausgeschlossen, weil die Trauben der Klägerin nicht "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" kontaminiert wurden.

Rz. 11

1. Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" verletzt bzw. beschädigt worden ist.

Rz. 12

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit grundsätzlich maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. nur Senatsurteile vom 7. Februar 2023 - VI ZR 87/22, NZV 2023, 265 Rn. 8 f.; vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518 Rn. 6; jeweils mwN).

Rz. 13

b) Bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen ist es erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher jedenfalls dann, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat. Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug kann dagegen zu bejahen sein, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet. Dieser Gesichtspunkt kann jedoch nicht losgelöst von dem konkreten Einsatzbereich des Fahrzeugs gesehen werden. Ausschlaggebend ist insoweit nicht das Stehen oder Fahren während der Arbeitsfunktion. Wann haftungsrechtlich nur noch die Funktion als Arbeitsmaschine infrage steht, lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden (Senatsurteile vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518 Rn. 7; vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 6, 13 mwN). Ergibt diese Gesamtbetrachtung, dass der Unfall in keinem haftungsrechtlich relevanten Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine steht, sondern dass vielmehr die Funktion des Kraftfahrzeugs als Arbeitsmaschine im Vordergrund steht, wird der Schadensablauf nicht durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges geprägt (vgl. Senatsurteile vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518 Rn. 8; vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 15).

Rz. 14

Während es nach ständiger Senatsrechtsprechung grundsätzlich einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG nicht entgegen steht, dass der Schaden auf einem Privatgelände eingetreten ist (vgl. nur Senatsurteile vom 20. Oktober 2020 - VI ZR 158/19, VersR 2021, 60 Rn. 15; vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 10 mwN), ist es bei der Beurteilung der haftungsrechtlichen Natur des Einsatzes eines Kraftfahrzeuges mit Arbeitsfunktion unter Schutzzweckgesichtspunkten durchaus von Bedeutung, ob der Arbeitseinsatz auf oder in örtlicher Nähe zu Straßenverkehrsflächen stattfindet (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518 Rn. 9). Verrichtet etwa eine "fahrbare Arbeitsmaschine" wie ein Mähfahrzeug während der Fahrt auf dem Seitenstreifen einer Autobahn Mäharbeiten, so ist ein Schadensereignis wie die Beschädigung eines vorbeifahrenden Fahrzeugs durch einen beim Mähvorgang hochgeschleuderten Gegenstand vom Schutzzweck des § 7 StVG erfasst (Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, VersR 2005, 566). Ähnliches gilt, wenn ein im Straßenverkehr eingesetztes Streukraftfahrzeug während der Fahrt Streugut auswirft und dadurch ein am Straßenrand abgestellter Pkw beschädigt wird (Senatsurteil vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65). Anders verhält es sich hingegen, wenn sich das Unfallgeschehen weder auf einer öffentlichen noch einer privaten Verkehrsfläche ereignet und die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs lediglich dem Bestellen einer landwirtschaftlichen Fläche dient (vgl. Senatsurteile vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518 Rn. 9; vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 14). So hat der Senat bereits entschieden, dass die Haftung eines Traktorhalters nach § 7 Abs. 1 StVG zu verneinen ist, wenn durch einen vom Traktor angetriebenen Kreiselmäher beim Mähen einer als Weideland genutzten Wiesenfläche ein Stein hochgeschleudert und dadurch ein Mensch verletzt wird (Senatsurteil vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518). Dasselbe gilt, wenn ein von einem Traktor angetriebener Kreiselschwader beim Bearbeiten einer zuvor gemähten Wiese einen Metallzinken verliert und durch diesen eine Sache beschädigt wird (Senatsurteil vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638).

Rz. 15

2. Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht die Kontaminierung der Trauben nicht der vom Traubenvollernter des Beklagten ausgehenden Betriebsgefahr zurechnen. Das Risiko, das sich im Streitfall verwirklicht hat, fällt nicht in den Schutzbereich des § 7 StVG. Die notwendige Gesamtbetrachtung der Umstände des Streitfalls ergibt, dass der Unfall hier in keinem haftungsrechtlich relevanten Zusammenhang mit der Bestimmung des Traubenvollernters als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine stand, sondern dass vielmehr seine Funktion als Arbeitsmaschine im Vordergrund stand, so dass der Schadensablauf nicht durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges geprägt wurde.

Rz. 16

a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Traubenvollernter um eine fahrbare Arbeitsmaschine, die Trauben von den Rebstöcken löst und sie zur kurzfristigen Aufbewahrung in einen Behälter befördert (insoweit Arbeitsmaschine) und gleichzeitig an den Rebstöcken entlangfährt, also als Ganzes einen stetigen Ortswechsel vornimmt, und dadurch die Erntevorrichtung fortbewegt (insoweit Fortbewegung). Es handelt sich also um eine Arbeitsmaschine, die gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet. Ausschlaggebend für die Frage der Zurechnung der Betriebsgefahr ist allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht, dass sich das Fahrzeug während der Arbeitsfunktion (Ernte) fortbewegt. Vielmehr ist in die Gesamtbetrachtung der konkrete Einsatzbereich des Traubenvollernters einzubeziehen. Maßgeblich ist hier, ähnlich wie in dem mit Senatsurteil vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20 (VersR 2021, 1518 Rn. 9) entschiedenen Fall, dass sich das Unfallgeschehen weder auf einer öffentlichen noch einer privaten Verkehrsfläche, sondern im Weinberg der Klägerin ereignete und die Fortbewegungsfunktion des Traubenvollernters während seines Einsatzes im Weinberg lediglich der Ernte der Trauben diente, seine Arbeitsfunktion also im Vordergrund stand.

Rz. 17

b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Argumentation des Berufungsgerichts in seinem Urteil vom 13. Februar 2023 in dem ähnlich gelagerten Verfahren 12 U 1274/22 (Kontaminierung der Trauben durch aus einer undichten Leitung des Traubenvollernters ausgetretenes Hydrauliköl), wonach sich in der Kontaminierung der Trauben anders als im sogenannten Kreiselmäherfall (Senatsurteil vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518) nicht eine von einem externen, von dem Transportfahrzeug lediglich fortbewegten Gerät ausgehende Gefahr verwirklicht habe. Zwar mögen bei einem Traubenvollernter die für die Arbeits- und die Fortbewegungsfunktion verantwortlichen Bauteile als "untrennbare Einheit" - also in einer engen räumlichen und funktionalen Verbindung zueinander - in einem Kraftfahrzeug vereint sein und sich zugleich in enger räumlicher Nähe zum Erntegut befinden, das somit in stärkerem Maße der Gefahr einer Schädigung durch ein defektes Bauteil ausgesetzt sein kann. Dies ändert aber weder etwas daran, dass die Arbeitsfunktion des Traubenvollernters, für die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Motorkraft (und damit auch der Dieselkraftstoff) ebenfalls benötigt wird, jedenfalls während der Ernte im Vordergrund steht, weil die Fortbewegungsfunktion insoweit lediglich der Ernte im Weinberg dient, noch daran, dass es sich bei dem Weinberg um keine Verkehrsfläche handelt.

Rz. 18

c) Der Einwand der Revisionserwiderung, der Traubenvollernter des Beklagten habe die Trauben nicht nur abgeerntet, sondern diese auch bestimmungsgemäß vom Weinberg weg an eine Straße verbracht, damit sie dort umgeladen und sodann in das Weingut der Klägerin transportiert werden konnten, greift nicht durch. So ergibt sich schon weder aus den Feststellungen des Berufungsgerichts noch aus dem von der Revisionserwiderung in Bezug genommenen Vortrag der Klägerin, dass die Ernte von dem Traubenvollernter des Beklagten vom Weinberg weg an eine Straße verbracht worden sei. Vor allem aber könnte ein derartiger Sachverhalt bei der Beurteilung der Betriebsgefahr im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG allenfalls dann rechtlich relevant werden, wenn das Schadensereignis (Kontaminierung der Trauben durch austretenden Dieselkraftstoff) erst nach dem Ernteeinsatz des Traubenvollernters bei dem Transport der Trauben zur Umladestelle an der Straße stattgefunden hätte. Dies ist weder festgestellt noch ist diesbezüglicher Vortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin als übergangen gerügt. Vom Berufungsgericht festgestellt ist vielmehr, dass der Dieselgeruch als Folge des Schadens an der Kraftstoffleitung "unmittelbar nach Beendigung der Erntearbeiten an Ort und Stelle" festgestellt wurde. Dementsprechend hat das Berufungsgericht bei seinen rechtlichen Erwägungen zu § 7 Abs. 1 und § 8 Nr. 3 StVG auf die Fortbewegungs- und Sammelfunktion des Traubenvollernters während des Erntevorgangs abgestellt. Damit im Einklang betont auch die Revisionserwiderung (im Zusammenhang mit den Erwägungen zu § 8 Nr. 3 StVG), dass die Schäden bei der Verbringung der Reben in den Vollernter und nicht durch den Transport als solchen entstanden seien. Für ein Schadensereignis erst während des Transports der Trauben nach Abschluss der Erntearbeiten wäre zudem davon auszugehen, dass die Trauben jedenfalls in diesem Abschnitt im Sinne der Ausnahmevorschrift des § 8 Nr. 3 StVG "befördert" worden sind, so dass eine Haftung nach § 7 StVG ausgeschlossen wäre. Allein der Umstand, dass vor oder nach dem Ernteeinsatz im Weinberg nicht die Arbeits-, sondern die Fortbewegungsfunktion eines Traubenvollernters im Vordergrund stehen kann (ähnlich wie bei einem Traktor auf dem Weg zum oder vom Feld), erlaubt es nicht, ein Schadensereignis während der Ernte der Betriebsgefahr des Traubenvollernters zuzurechnen.

III.

Rz. 19

Soweit das Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht eine verschuldensabhängige Haftung des Beklagten aus Vertrag oder Delikt abgelehnt hat, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revisionserwiderung hingenommen.

Seiters     

von Pentz     

Müller

Allgayer     

Böhm     

 

Fundstellen

Haufe-Index 15984096

WM 2023, 2062

DAR 2023, 685

JA 2024, 249

JZ 2023, 646

JuS 2024, 359

NZV 2024, 76

NJW-Spezial 2023, 681

SVR 2024, 97

VRR 2024, 11

r+s 2023, 969

AuUR 2023, 409

InTeR 2023, 199

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge