Leitsatz (amtlich)

a) Zur Frage der Kündigung aus wichtigem Grund, wenn infolge einer Pflichtvernachlässigung des Handelsvertreters ein Umsatzrückgang in dem von ihm betreuten Bezirk eintritt.

b) Zur Frage der Anrechenbarkeit von Leistungen des Unternehmers zum Zweck der Altersversorgung eines Gesellschafters einer Personengesellschaft des Handelsrechts auf den Ausgleichsanspruch der Gesellschaft.

 

Normenkette

HGB § 896 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Urteil vom 21.12.1979)

LG Düsseldorf (Urteil vom 29.12.1978)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der weitergehenden Revision und der Anschlußrevision das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 1979 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Provisionsanspruch in Höhe von DM 10.282,19 nebst Zinsen abgewiesen hat.

Die Beklagten werden unter teilweiser Abänderung des Urteils der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Dezember 1978 verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere DM 10.282,19 nebst 5 % Zinsen und 11 % Mehrwertsteuer auf die Zinsen seit dem 1. Mai 1976 zu zahlen. Auch insoweit wird die Anschlußberufung der Beklagten zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 5/11 und die Beklagten 6/11.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt Tierfuttermittel; die Beklagte zu 2) ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1). Für die Beklagte zu 1) war seit Oktober 1958 die Firma „Heinrich B. & S. oHG” mit den Gesellschaftern Heinrich und Robert B. in einem bestimmten Bezirk als Handelsvertreterin tätig. Die offene Handelsgesellschaft wurde später in die Kommanditgesellschaft „Heinrich B. & S. KG”, die Klägerin, umgewandelt; Heinrich B. ist Kommanditist, sein Sohn Robert B. persönlich haftender Gesellschafter.

Die offene Handelsgesellschaft bearbeitete den ihr übertragenen Bezirk bis Ende der sechziger Jahre mit den beiden Gesellschaftern und zwei Verwandten; dann schieden die Verwandten aus der Handelsvertretung aus. Im Jahre 1971 setzte sich Heinrich B. zur Ruhe; er erhält seit April dieses Jahres von der Beklagten zu 1) aufgrund einer Zusage aus dem Jahre 1960 eine lebenslängliche monatliche Altersrente von 200,– DM. Seit 1971 bearbeitete Robert B. den Bezirk weitgehend allein.

Nach einer von den Beklagten vorgelegten Aufstellung entwickelte sich der Umsatz der Beklagten zu 1) in dem der offenen Handelsgesellschaft bzw. später der Kommanditgesellschaft übertragenen Bezirk folgendermaßen: Der Umsatz stieg von 65 to im letzten Viertel des Jahres 1958 auf 1.970 to im Jahre 1969; seitdem gingen in diesem Bezirk die Jahresumsätze von 1.880 to im Jahre 1970 bis auf 850 to im Jahre 1975 zurück.

Die Parteien hatten unter dem 1.8./11.12.1974 einen neuen Handelsvertretervertrag geschlossen. Mit Schreiben vom 3. November 1975 kündigte die Beklagte zu 1) jedoch das Vertragsverhältnis fristlos; hilfsweise fristgemäß zum 31. März 1976. Die Beklagten haben zur Rechtfertigung der fristlosen Kündigung vorrangig geltend gemacht, die Klägerin habe in den letzten Jahren trotz zahlreicher Abmahnungen und auch 1975 die Bemühungen um die Kundschaft in ihrem Bezirk beharrlich vernachlässigt, was zu den erheblichen Umsatz- und entsprechenden Ertragseinbußen geführt habe.

Die Klägerin, die der fristlosen Kündigung widersprach und der Beklagten zu 1) erfolglos ihre weitere Mitarbeit anbot, verlangt mit der Klage von den Beklagten die Zahlung ihr aufgrund der fristlosen Kündigung entgangener Provisionen von November 1975 bis einschl. März 1976 in Höhe von unstreitigen 20.563,87 DM sowie die Zahlung des Ausgleichsbetrags nach § 89 b HGB in Höhe der vollen Jahresdurchschnittsprovision der letzten 5 Vertragsjahre von 59.400,– DM. Sie hat ein vertragswidriges Verhalten in Abrede gestellt und behauptet, die Umsatzrückgänge beruhten auf einer Strukturkrise in der Landwirtschaft, besonders aber auf verfehltem Geschäftsgebaren der Beklagten zu 1).

Die Beklagten sind dem Klagebegehren unter Hinweis auf die fristlose Kündigung entgegengetreten und haben sich ferner darauf berufen, daß nach der Verjährungsklausel des Handelsvertretervertrags (§ 8 Abs. 7) die von der Klägerin geltend gemachten Provisionsansprüche in Höhe von 10.562,15 DM verjährt seien.

Das Landgericht hat der Klägerin die Provisionsforderung insgesamt zugesprochen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin und die Abschlußberufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und der Klägerin einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 23.350,– DM sowie eine Provisionsforderung in Höhe von 10.281,68 DM, insgesamt 33.631,68 DM nebst Zinsen zuerkannt; den weitergehenden Ausgleichs- und Provisionsanspruch hat es abgewiesen.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Ansprüche im Umfang der Abweisung durch das Berufungsgericht weiter. Die Beklagten erstreben mit der Anschlußrevision die vollständige Klageabweisung.

Die Klägerin und die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet, soweit das Berufungsgericht den weitergehenden Provisionsanspruch abgewiesen hat; im übrigen hat sie ebenso wie die Anschlußrevision keinen Erfolg.

A. Ausgleichsanspruch

I. Anschlußrevision der Beklagten

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts lag für die Kündigung der Beklagten zu 1) kein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens der Klägerin vor, so daß deren Ausgleichsanspruch nicht nach § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB ausgeschlossen sei. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Anschlußrevision ohne Erfolg.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin die Kunden in dem ihr übertragenen Bezirk wie schon in den Jahren zuvor auch 1975 nicht in dem erforderlichen Umfang betreut, obwohl ihr die Pflege der Beziehungen zur Kundschaft durch regelmäßige Besuche und Beratungen mit § 5 des Vertrags vom 1.8./11.12.1974 ausdrücklich zur Pflicht gemacht war. Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, daß der sich bis 1975 fortsetzende Umsatzrückgang vor allem auf die nicht ausreichende Betreuung der Kundschaft zurückzuführen ist. Den Grund für die unzureichende Betreuung des Bezirks durch die Klägerin hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß Robert B. allein nicht in der Lage gewesen sei, die rund 600 Kunden des räumlich großen Vertreterbezirks in den erforderlichen Abständen aufzusuchen; der gelegentliche, nur vorübergehende Einsatz von Untervertretern habe nicht ausgereicht. Diese Feststellungen hat die Anschlußrevision nicht angegriffen; auch die Revision hat keine Einwände erhoben.

Maßgeblich ist, ob die Klägerin durch die unzureichende Bezirksbetreuung ihre Pflichten gegenüber der Beklagten zu 1) verletzt hat und ob es deshalb der Beklagten zu 1) nicht zuzumuten war, das Handelsvertreterverhältnis mit der Klägerin bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzuführen (BGH vom 27.2.1981 – I ZR 39/79 = VersR 1981, 832, 833). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Umsatzrückgang, der auf einer Pflichtvernachlässigung des Handelsvertreters beruht, einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen kann (vgl. BGH v. 4.7.1960 – II ZR 236/58 = VersR 1960, 707, 709). Ferner hat es entgegen der Ansicht der Anschlußrevision nicht verkannt, daß es trotz fehlender ausdrücklicher vertraglicher Abreden sowohl vor als auch nach Abschluß des neuen Vertrags vom 1.8./11.12.1974 Aufgabe der Klägerin gewesen wäre, die Ursache des anhaltenden Umsatzrückgangs, ihren Personalmangel, durch ständige Einstellung von Untervertretern oder Gehilfen oder auf andere Art zu beheben (vgl. Schröder, Recht der Handelsvertreter, 5. Aufl., § 86 Rdn. 44 c mit 31 und 31 a). Die Klägerin war gehalten, ihren Gewerbebetrieb so einzurichten und zu organisieren, daß sie ihrer Pflicht zur umfassenden Betreuung des Bezirks ordnungsgemäß hätte nachkommen können.

Das Berufungsgericht hat aber gemeint, in Anbetracht des eigenen Verhaltens der Beklagten zu 1) sei der Vertragsverstoß der Klägerin nicht schwerwiegend genug, um einen wichtigen Kündigungsgrund abzugeben. Dazu hat es unter Auswertung der von den Parteien vorgelegten Korrespondenz ausgeführt, daß das Verhalten der Klägerin im Jahr 1975 bis zum Ausspruch der Kündigung sich nicht von dem der vorhergehenden Jahre unterschieden habe; dieses Verhalten aber habe die Beklagte zu 1) die gesamte Zeit über hingenommen. So habe die Beklagte zu 1) zwar der Klägerin bzw. der offenen Handelsgesellschaft von Anfang 1972 bis einschließlich 1975 wiederholt empfohlen, sie möge durch Einstellung von Untervertretern oder auf sonstige Art für Abhilfe sorgen, um den ständigen Umsatzrückgang aufzuhalten; auch habe die Beklagte zu 1) in dieser Zeit die Verkleinerung des Bezirks mehrfach erwogen. Alle diese Maßnahmen habe die Klägerin aber nicht mit der nötigen Konsequenz verfolgt, sondern sich mit Beanstandungen und Empfehlungen begnügt und die Klägerin sowie deren persönlich haftenden Gesellschafter letztlich weiterhin gewähren lassen. So habe sie sogar noch die Vertragsänderung vom 1.8./11.12.1974 vorgenommen, ohne aber dabei die notwendigen Vorkehrungen für eine bessere Betreuung des Bezirks zu treffen. Nach den vom Berufungsgericht weiterhin getroffenen Feststellungen hat die Beklagte zu 1) auch 1975 die Klägerin weder abgemahnt noch konkrete Maßnahmen von ihr gefordert, sondern sich damit begnügt, über die Mitarbeit von Untervertretern und die Aufteilung des Vertretungsgebiets zu verhandeln. Unter diesen Umständen, so hat das Berufungsgericht gemeint, habe die Beklagte zu 1) die Beendigung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist abwarten können.

Diese Darlegungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Berufungsgericht konnte insbesondere ohne Rechtsverstoß der Beklagten zu 1) ihr jahrelanges unentschlossenes Verhalten entgegenhalten und aus dem Umstand, daß die Beklagte zu 1) in Kenntnis der wiederholt beanstandeten Arbeitsweise des persönlich haftenden Gesellschafters der Klägerin hieraus keinerlei Konsequenzen gezogen, vielmehr mit der Klägerin noch einen neuen Vertrag abgeschlossen hat, entnehmen, daß die Beklagte zu 1) die damaligen Verhältnisse und die Arbeitsweise der Klägerin letztlich hingenommen hat. Bei diesem Sachverhalt konnte das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung ohne Rechtsverstoß der Auffassung sein, der Beklagten zu 1) sei es zumutbar gewesen, die Beendigung des Vertragsverhältnisses durch eine ordentliche Kündigung abzuwarten. Auch der Umstand, daß die Klägerin im Monat Oktober 1975 ihrer im Vertrag übernommenen wöchentlichen Berichtspflicht nicht nachgekommen ist und angeblich 1973 oder 1974 eine Vertretung für Wein übernommen haben soll, ohne die Genehmigung der Beklagten zu 1) einzuholen, mußte das Berufungsgericht nicht zu einer abweichenden Beurteilung veranlassen. Die Anschlußrevision stellt selbst nicht in Abrede, daß beide Vorkommnisse für sich gesehen keinen wichtigen Kündigungsgrund begründen. Das Berufungsgericht hat sie entgegen der Rüge der Anschlußrevision in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in eine Würdigung des Gesamtverhaltens der Klägerin miteinbezogen. Auf die behauptete Weinvertretung brauchte das Berufungsgericht nicht näher einzugehen, da die diesbezügliche Behauptung der Beklagten nicht hinreichend substantiiert ist.

2. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 HGB ohne Rechtsverstoß bejaht.

a) Ohne Erfolg wendet sich die Anschlußrevision dagegen, daß das Berufungsgericht seiner Beurteilung der einzelnen Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 Satz 1 HGB den gesamten Zeitraum von 1958 bis zur Beendigung des Vertretungsverhältnisses mit der Klägerin zugrundegelegt hat.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und der von den Parteien vorgelegten Korrespondenz ist davon auszugehen, daß das Handelsvertreterverhältnis zwischen der offenen Handelsgesellschaft und der Beklagten zu 1) im Jahre 1971, als sich Heinrich B. zur Ruhe setzte, nicht unterbrochen, sondern einvernehmlich fortgesetzt worden ist; Heinrich B. war zwar nicht mehr aktiv im Außendienst tätig, blieb aber Gesellschafter. Allerdings beruhte das Handelsvertreterverhältnis zwischen der Gesellschaft und der Beklagten zu 1) nunmehr auf einer veränderten Grundlage, da Heinrich B. im Einverständnis mit der Beklagten zu 1) persönlich keine Vertretertätigkeit im Außendienst mehr ausübte. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme der Anschlußrevision, die Bemessung des Ausgleichs habe sich allein an der Entwicklung des Vertragsverhältnisses seit 1971 auszurichten. Maßgeblich ist, daß das Handelsvertreterverhältnis fortbestand und deshalb zum damaligen Zeitpunkt von der Gesellschaft auch keine Ausgleichsforderung geltend gemacht worden ist. Unerheblich ist im vorliegenden Zusammenhang, daß Heinrich B. seit April 1971 die Altersrente von monatlich 200,– DM bezogen hat.

Die Umwandlung der offenen Handelsgesellschaft in die Kommanditgesellschaft betraf den Fortbestand des Handelsvertreterverhältnisses schon deshalb nicht, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Beklagte zu 1) mit dem Wechsel der Gesellschaftsform und der Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses mit der Kommanditgesellschaft einverstanden war. Schließlich ist die Vertragsänderung vom 1.8./11.12.1974 im hier interessierenden Zusammenhang ohne Bedeutung, da nur der bisherige Vertrag durch eine abgeänderte Neufassung ersetzt wurde.

b) Die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß die Beklagte zu 1) aus den Geschäftsverbindungen mit von der Klägerin bzw. der offenen Handelsgesellschaft geworbenen Kunden weiter erhebliche Vorteile ziehe (§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB), lassen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Beklagten erkennen. Das Berufungsgericht ist auf der Basis der 1975 im Bezirk der Klägerin erzielten Umsätze und Erlöse zu der Feststellung gekommen, daß die Klägerin der Beklagten zu 1) Stammkunden mit einem Absatzvolumen von 850 to. bzw. einem wertmäßigen Umsatz von 1.027.360,37 DM überlassen habe. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen mit den Kunden sei zu vermuten, begegnet schon deshalb keinen rechtlichen Bedenken, weil die Beklagten selbst die auch in diesem Kundenkreis nach Vertragsbeendigung erzielten Umsatzausweitungen betont haben. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB bejahen.

Entgegen der Meinung der Anschlußrevision führt der erhebliche Umsatzverlust zwischen 1969 bzw. seit 1971 und dem Ende der Vertragsbeziehungen der Parteien zu keiner anderen Beurteilung. § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB stellt auf die Vorteile ab, die dem Unternehmer aus der Aufrechterhaltung der vom Handelsvertreter angeknüpften und bei Vertragsbeendigung bestehenden Geschäftsbeziehungen erwachsen; Größe und Wert des bei Beginn des Vertragsverhältnisses oder zwischenzeitlich vorhandenen Kundenstammes und Umsatzes haben bei der Berechnung der Unternehmervorteile außer Betracht zu bleiben (Schröder, a.a.O., § 89 b Rdn. 10; Brüggemann, in Großkomm, zum HGB, 3. Aufl., § 89 b Rdn. 10).

c) Das Berufungsgericht hat die Zahlung eines Ausgleichs durch die Beklagte zu 1) in Höhe der Hälfte der von ihm mit aufgerundet 46.700,– DM angenommenen Provisionsverluste der Klägerin für billig erachtet (§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB). Auch dagegen wendet sich die Anschlußrevision ohne Erfolg.

Die tatrichterlichen Billigkeitserwägungen nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB sind in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar (BGH v. 4.6.1975 – I ZR 130/73 = LM Nr. 48 Bl. 3 zu § 89 b HGB). Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage befaßt, inwieweit die Tatsache des jahrelangen Umsatzrückganges Einfluß auf die Höhe des Ausgleichsanspruchs hat. Es hat ferner bei seiner Entscheidung ersichtlich als ausgleichsmindernd auch in Rechnung gestellt, daß die Klägerin sich schuldhaft vertragswidrig verhalten hat (vgl. BGH v. 27.2.1981– I ZR 39/79 = VersR 1981, 832, 834). Soweit das Berufungsgericht in seine Erwägungen das eigene Verhalten der Beklagten zu 1) miteinbezogen hat, liegt das im Rahmen des tatrichterlichen Ermessensspielraums und stellt keinen Rechtsfehler dar. Es bleibt der Abwägung im Einzelfall überlassen, ob und inwieweit der Ausgleich bei Berücksichtigung aller Umstände zu gewähren ist.

Die Anschlußrevision beanstandet nicht, daß das Berufungsgericht unter anderem auch die von der Beklagten zu 1) an den Gesellschafter Heinrich B. seit April 1971 aus eigenen Mitteln gezahlte Altersrente ausgleichsmindernd berücksichtigt hat. Sie meint aber, das Berufungsgericht hätte den Betrag, von dem es nach Abschluß der Vorteils- und Verlustprognose bei der Billigkeitsprüfung ausgegangen sei, im Hinblick auf die Altersversorgung um die Hälfte kürzen müssen. Diese Rüge ist unbegründet. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß Leistungen des Unternehmers zum Zweck der Altersversorgung des Handelsvertreters ganz oder teilweise auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden können (BGH v. 23.5.1966 – VII ZR 268/64 = BGHZ 45, 268 = NJW 1966, 1962; v. 19.11.1970 – VII ZR 47/69 = BGHZ 55, 45, 58 f = NJW 1971, 462, 464 f). Die Altersversorgung übernimmt im wesentlichen den praktischen Zweck einer Ausgleichszahlung. Es kann daher unbillig erscheinen, den Unternehmer doppelt zu belasten und andererseits dem Vertreter neben der Rentenzahlung noch den vollen Ausgleich zu gewähren (BGH v. 23.5.1966 a.a.O.). Diese Gesichtspunkte können auch dann zum Tragen kommen, wenn der Vertretervertrag mit einer Personengesellschaft des Handelsrechts bestand; und zwar auch dann, wenn – wie hier – die Versorgungszusage des Unternehmers unmittelbar dem bzw. den begünstigten Gesellschaftern erteilt worden war. In diesen Fällen werden Altersversorgung und Handelsvertreterverhältnis ebenfalls regelmäßig in unmittelbarem Zusammenhang stehen; obwohl die Versorgungszusage auf einer von dem Unternehmer mit dem betreffenden Gesellschafter gesondert getroffenen Absprache beruht, hat sie ihre Grundlage im Vertretervertrag der Gesellschaft. Jedoch kann die Frage, ob und inwieweit die einem oder mehreren Gesellschaftern durch Leistungen des Unternehmers zukommende Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch der Gesellschaft anzurechnen ist, nur unter besonderer Beachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden; eine Schematisierung dahingehend, daß der Kapitalwert des dem begünstigten Gesellschafter zustehenden Ruhegeld- bzw. Pensionsanspruchs stets ganz (so offenbar Martin, VersR 1967, 824, 833) oder, wovon die Anschlußrevision ausgeht, jedenfalls in Höhe seiner Gesellschaftsbeteiligung auf den Ausgleichsanspruch der Gesellschaft anzurechnen sei, ist nicht möglich. Danach kann der Ansicht des Berufungsgerichts, daß hier die Anrechnung der Altersrente auf den Ausgleichsanspruch möglich sei, dies aber nur zu einem gewissen Teil zu erfolgen habe, aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.

Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, von der Beklagten zu 1) an die Klägerin gelegentlich gezahlte Zuschüsse zur Einstellung von Untervertretern auf den Ausgleichsanspruch anzurechnen. Darin liegt kein Rechtsfehler. Es blieb dem Ermessen des Tatrichters überlassen, ob er unter Berücksichtigung aller Umstände wegen dieser Zahlungen Abstriche vom Ausgleichsanspruch für billig hielt.

II. Revision der Klägerin

Das Berufungsgericht hat die Provision der Klägerin aus dem Jahr 1975 einschließlich der für die Monate November und Dezember in Höhe von insgesamt 46.698,51 DM ihren Provisionsverlusten gleichgesetzt (§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB). Rechtsfehler des Berufungsgerichts sind dabei entgegen der Auffassung der Revision nicht ersichtlich. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, was die Klägerin zuletzt verdient hat (vgl. BGH v. 4.6.1975 – I ZR 130/73 = LM Nr. 48 zu § 89 b HGB). Es erscheint auch rechtsirrtumsfrei, daß das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des anhaltenden Umsatzrückgangs bei seiner Prognose über die zukünftige Entwicklung der Geschäfte der Klägerin (vgl. BGH v. 27.10.1960 – II ZR 1/59 = LM Nr. 13 a zu § 89 b HGB = VersR 1960, 1078) zu einem Ergebnis gelangt ist, das insgesamt die Provisionen aus 1975 nicht übersteigt. Die Revision beruft sich demgegenüber zu Unrecht auf § 89 b Abs. 2 HGB. Sie verkennt, daß der Höchstbetrag nach § 89 b Ab HGB nicht Bemessungsgrundlage für den Ausgleichsanspruch ist und deshalb auch nicht den Provisionsverlusten i.S. des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB gleichgesetzt werden kann, sondern ausschließlich zur Begrenzung des nach dem Abs. 1 zu ermittelnden Ausgleichsbetrags dient, wenn dieser höher sein sollte (BGH v. 27.2.1981 – I ZR 39/79 = VersR 1981, 832, 833 f). Aus den gleichen Gründen hat das Berufungsgericht zu Recht bei der Billigkeitsprüfung gemäß § 89 b Abs. Satz 1 Nr. 3 HGB den Höchstbetrag nach Abs. 2 nicht in seine Abwägung miteinbezogen.

III. Hiernach konnten sowohl die Revision als auch die Anschlußrevision keinen Erfolg haben, soweit sie sich jeweils gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts zum Ausgleichsanspruch gewandt haben.

B. Provisionsanspruch

Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin als Bezirksvertreterin gemäß § 87 Abs. 2 HGB für die Dauer des Fortbestehens des Vertragsverhältnisses, also bis Ende März 1976, Anspruch auf Provision für die ohne ihre Mitwirkung mit Kunden ihres Bezirks in Höhe von unstreitig 20.563,87 DM geschlossenen Geschäfte hat. Demgegenüber kann sich die Anschlußrevision nicht auf die Kündigung vom 3. November 1975 berufen, da diese aus den oben angeführten Gründen als fristlose Kündigung unwirksam gewesen ist; damit ist die Anschlußrevision auch insoweit unbegründet.

Das Berufungsgericht hat den Provisionsanspruch der Klägerin jedoch im Hinblick auf § 8 Abs. 1 des Handelsvertretervertrags zum Teil für verjährt gehalten. Das rügt die Revision mit Erfolg als rechtsfehlerhaft. § 8 Abs. 7 des Vertrags kann keine Anwendung finden. Nach dieser Bestimmung sollen die Provisionsansprüche der Klägerin 1 Jahr nach Fälligkeit verjähren; eine Abkürzung der 4-jährigen Verjährungsfrist des § 88 HGB für Ansprüche der Beklagten zu 1) sieht der Vertrag nicht vor. Damit steht die Verjährungsfristklausel im Widerspruch zu dem Grundsatz des §§ 88 HGB, nach dem die Ansprüche des Handelsvertreters keiner kürzeren Verjährungsfrist unterliegen sollen als die Ansprüche des Unternehmers, und ist daher unwirksam, so daß die gesetzliche Regelung des § 88 HGB eingreift (BGH v. 12.10.1979 – I ZR 166/78 = BGHZ 75, 218 = NJW 1980, 286). Danach waren die Provisionsansprüche der Klägerin im Zeitpunkt der Klageerhebung insgesamt nicht verjährt.

Das Berufungsurteil muß daher in diesem Punkt zu Gunsten der Klägerin aufgehoben werden. Das Revisionsgericht kann insoweit in der Sache selbst entscheiden, da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind. Daher ist auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts dahingehend abzuändern, daß die Beklagten verurteilt werden, an die Klägerin weitere 10.282,19 DM nebst Zinsen zu zahlen.

C. Danach war der Revision zum Teil stattzugeben, während sie im übrigen ebenso wie die Anschlußrevision als unbegründet zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

v. Gamm, Alff, Zülch, Erdmann, Teplitzky

 

Fundstellen

NJW 1982, 1814

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