Leitsatz (redaktionell)

(Zur Rückwärtsversicherung - Versicherungsbeginn - Abdingbarkeit von VVG § 2 Abs 2 S 2 - Abweichung vom Versicherungsantrag)

1. Wird im Versicherungsantrag ein zurückliegender Zeitpunkt ohne nähere Erläuterung als Vertragsbeginn angegeben, so ist damit in der Regel der Beginn des Versicherungsschutzes ("materieller Versicherungsbeginn") gemeint (Abweichung BGH, 1979-05-30, IV ZR 138/77 = LM Nr 2 zu § 2 VVG).

2. Wissen bei Abschluß einer Rückwärtsversicherung beide Vertragspartner, daß ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so liegt darin ein Abbedingen von VVG § 2 Abs 2 S 2. Das ist zulässig, wenn zumindest die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, daß der Versicherer - etwa aufgrund vorläufiger Deckungszusage oder einer Schadenersatzpflicht - ohnehin zur Leistung verpflichtet war.

3. Weicht der im Versicherungsschein angegebene Vertragsbeginn ohne Hinweis gem VVG § 5 Abs 2 vom Antrag ab, so ist die Abweichung auch dann für den Versicherungsnehmer unverbindlich und der Inhalt des Versicherungsantrags als vereinbart anzusehen, wenn der VN dem Versicherungsschein widerspricht, um diese - ohne sein Wissen bereits eingetretene - Rechtsfolge zu erreichen.

 

Normenkette

VVG §§ 2, 5 Abs. 2

 

Verfahrensgang

OLG Zweibrücken (Entscheidung vom 14.11.1980; Aktenzeichen 1 U 35/80)

LG Kaiserslautern (Entscheidung vom 21.12.1979; Aktenzeichen 3 O 65/79)

 

Fundstellen

Haufe-Index 537914

BGHZ, 268

NJW 1982, 2776

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