Leitsatz (amtlich)

§ 323 ZPO ermöglicht keine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts, sondern nur eine den veränderten Verhältnissen entsprechende Anpassung des Unterhaltstitels.

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 06.03.1978)

AG Frankfurt am Main

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. März 1978 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Der Kläger, dessen Ehe mit der Beklagten auf seinen Antrag nach § 48 EheG a.F. ohne Schuldausspruch im März 1974 rechtskräftig geschieden worden ist, nimmt die Beklagte auf Herabsetzung der an sie zu entrichtenden Unterhaltsrente in Anspruch. Zu dieser Unterhaltsleistung hat er sich in dem am 18. Dezember 1973 für den Fall der Scheidung geschlossenen Prozeßvergleich verpflichtet, dessen Ziff. 1 lautet:

"Der Kläger zahlt der Beklagten einen monatlichen Unterhalt von 600,- DM. Ein eigenes Einkommen der Beklagten bis zum Betrag von 500,- DM monatlich gibt dem Kläger kein Recht, eine Abänderung des Unterhalts zu verlangen."

Während die Beklagte ohne Einkommen war, betrug das monatliche Nettogehalt des Klägers im Dezember 1973 2.238,12 DM und im März 1974 2.444,- DM. Hiervon zahlte er monatlich 50,- DM Unterhalt an die Tochter. In der Folgezeit erhöhten sich seine monatlichen Nettobezüge auf 2.616,74 DM. Die Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter entfiel. Die Beklagte erhielt wegen 100%iger Erwerbsminderung infolge eines Nervenleidens eine Rente von monatlich 20,- DM. Außerdem bezog sie 46,- DM Wohngeld. Auf ihre Klage änderte das Amtsgericht den Prozeßvergleich mit Urteil vom 1. Oktober 1976 - bestätigt durch Berufungsurteil des Landgerichts vom 3. März 1977 - wegen des gestiegenen Einkommens des Klägers dahin ab, daß dieser an sie ab 1. Juni 1976 eine monatliche Unterhaltsrente von 750,- DM zu zahlen hatte.

Am 1. April 1977 wurde der Kläger vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Seitdem bezieht er ein monatliches Ruhegehalt von 2.239,96 DM netto. Die Rente der Beklagten erhöhte sich inzwischen auf 24,90 DM und das Wohngeld auf 63,- DM im Monat. Im Hinblick auf diese Veränderung der beiderseitigen Verhältnisse hat der Kläger mit seiner am 3. August 1977 zugestellten Klage die neuerliche Abänderung des Prozeßvergleichs durch Herabsetzung der monatlichen Unterhaltsrente von 750,- auf 550,- DM begehrt.

Das Familiengericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dem Begehren zu einem weiteren Teil entsprochen und die monatliche Unterhaltsrente auf 640,- DM herabgesetzt. Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt der Kläger die Herabsetzung auf 550,- DM weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

1.

Das Berufungsgericht, das eine wesentliche Änderung der für die bisherige Höhe der Unterhaltsrente maßgebenden Verhältnisse im Hinblick auf die Verringerung der monatlichen Nettobezüge des Klägers angenommen hat, hat in seinem in FamRZ 1979, 238 veröffentlichten Urteil die Rente nach § 61 Abs. 2 EheG a.F. und in Anwendung der sogenannten "Düsseldorfer Tabelle" neu bemessen. Dabei ist es zu dem Ergebnis gelangt, daß der Unterhaltsbetrag in Höhe von zwei Siebteln des monatlichen Nettoeinkommens des Klägers anzunehmen sei. Zu dieser Quote ist das Gericht gelangt, indem es zwei Drittel des Unterhalts zugrunde gelegt hat, der einer geschiedenen Frau ohne eigenes Einkommen im Falle des § 58 Abs. 1 EheG a.F. zuzubilligen sei und der nach der "Düsseldorfer Tabelle" drei Siebtel des Manneseinkommens ausmache. Der so ermittelte Betrag von 640,- DM entspreche nach den Einkommensverhältnissen und Bedürfnissen der Parteien der Billigkeit und werde daher den Anforderungen für eine Neufestsetzung der Unterhaltsrente gerecht. Diese Festsetzung unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen dem Einkommen des Klägers und dem Unterhalt der Beklagten vorzunehmen, wie es sich beim Abschluß oder Wirksamwerden des Unterhaltsvergleichs oder bei der späteren gerichtlichen Abänderung des Vergleichs ergeben habe, hat das Berufungsgericht abgelehnt, weil dieses Verhältnis für die Neubemessung unmaßgeblich sei. Damit hat es sich in der umstrittenen Frage des Umfangs der Abänderung nach § 323 ZPO der in der Rechtsprechung der Instanzgerichte vielfach vertretenen Meinung angeschlossen, daß die Rente frei und ohne Bindung an die im früheren Urteil oder Vergleich festgelegte Höhe - wie bei ihrer erstmaligen Bemessung - auf einen den derzeitigen Verhältnissen entsprechenden Betrag festzusetzen sei (aus der umfangreichen landgerichtlichen Rechtsprechung vgl. LG Lübeck SchlHA 1957, 237; LG Oldenburg FamRZ 1958, 336; LG Köln NJW 1958, 637; LG Rottweil NJW 1959, 392; LG Aurich NdsRpfl 1959, 226; LG Karlsruhe FamRZ 1962, 269; LG Bonn FamRZ 1964, 316; aus dem Schrifttum: Brühl/Göppinger/Mutschler, Unterhaltsrecht 3. Aufl. Teil II Rdn. 1743; Dolle, Familienrecht II § 103 III 4; Staudinger/Göppinger, BGB 10./11. Aufl. § 1708 Rdn. 239; Rosenberg, Zivilprozeßrecht 9. Aufl. § 153 I 2 b und II 6 a; Sydow/Busch, ZPO 22. Aufl. § 323 Anm. 6, jeweils m.w.N.). Demgegenüber macht sich die Revision die Gegenansicht zu eigen, wonach § 323 ZPO nur eine Abänderung zuläßt, die den seit dem abzuändernden Urteil oder sonstigen Titel eingetretenen Veränderungen entspricht (vgl. OLG Schleswig SchlHA 1978, 198; OLG München FamRZ 1979, 237; LG Zweibrücken FamRZ 1960, 74; LG Braunschweig NJW 1960, 1956; vgl. auch BayVerfGH FamRZ 1960, 446, 448; aus dem Schrifttum: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 37. Aufl. § 323 Anm. 3 B; Grunsky ZZP 76, 165, 179 ff; Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts 4. Aufl. § 68; Kunkel FamRZ 1961, 245; Lent NJW 1959, 392; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 12. Aufl. § 159 VII 2; Thomas/Putzo, ZPO 10. Aufl. § 323 Anm. 4 d; Weber FamRZ 1955, 232, 234; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 323 Anm. E II a 1 und b). Welchen Standpunkt das Reichsgericht zu dieser Frage letztlich eingenommen hat, erscheint zweifelhaft. Während die in JW 1909, 194 abgedruckte Entscheidung erkennen läßt, daß das Gericht von der letztgenannten Auffassung ausgegangen ist (vgl. auch RG JW 1906, 768, 769), sprechen die Ausführungen in der vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Meinung angeführten, wenig später ergangenen Entscheidung RGZ 75, 24, 25 eher für den gegenteiligen Standpunkt. Der Bundesgerichtshof hat die zur Entscheidung stehende Rechtsfrage in seiner bisherigen Rechtsprechung offen gelassen (vgl. FamRZ 1960, 60, 62; 1967, 665, 667).

2.

Der Senat tritt der letztgenannten Rechtsauffassung bei. Sie entspricht dem für die Auslegung der Bestimmung maßgebenden Sinn und Zweck des Gesetzes.

a)

Dieses hat in § 323 ZPO die Möglichkeit geschaffen, durch die Änderung des Urteils eine nachträgliche Veränderung der Verhältnisse zu berücksichtigen, die für die Verurteilung zu den künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen maßgebend gewesen sind. Derartige Verhältnisse sind in ihrer Entwicklung und oft wechselnden Gestaltung für den Richter häufig nicht hinreichend voraussehbar, um sie von vornherein in seinem Urteil berücksichtigen zu können. Dieser Unsicherheit in der Einschätzung der künftigen Entwicklung trägt § 323 ZPO Rechnung, indem er eine Anpassung an die veränderten Verhältnisse zuläßt. Damit erweist sich die Bestimmung als prozessualer Anwendungsfall der clausula rebus sie stantibus (BGHZ 34, 110, 115 f). Schon aus diesem Verständnis der Vorschrift ergibt sich die Folgerung, daß die Abänderung des Urteils nicht weiter gehen darf, als es aus Gründen der veränderten Verhältnisse notwendig erscheint (vgl. BGB-RGRK/Alff § 242 Rdn. 67 - m. Nachw. - zu den Rechtsfolgen einer Änderung der Geschäftsgrundlage). Damit unterliegt die Abänderung einer Begrenzung, die sich durch das Merkmal der "Anpassung" an die veränderten Umstände treffend ausdrücken läßt. Die Vorschrift soll weder eine Möglichkeit zur neuerlichen Wertung des alten Sachverhalts noch einen Weg eröffnen, diesen bei Gelegenheit einer - gerechtfertigterweise erfolgenden - Abänderung abweichend zu beurteilen (vgl. Lent a.a.O.). Erst recht kann sie nicht die Gelegenheit bieten, gegen den Grund des Anspruchs Einwendungen zu erheben oder diesen sonst neu zur Nachprüfung zu stellen, wie es vereinzelt vertreten wird (vgl. etwa Maier FamRZ 1960, 127, 128).

b)

Des weiteren rechtfertigt sich diese Auslegung auch aus der Ausgestaltung der Vorschrift als Ausnahme von den allgemeinen Regeln über die Rechtskraft. Dieser Ausgestaltung als prozessuales Mittel, die materielle Rechtskraft bei Rentenurteilen zu durchbrechen, liegt das bereits dargelegte Anliegen des Gesetzes zugrunde, unvorhersehbare Veränderungen der für den Bestand, die Höhe oder Dauer der Leistungen maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigen zu können. Veränderungen in der Rechtsauffassung oder der Beurteilung der bisherigen Verhältnisse werden dagegen nicht als Grund für eine Abänderungsklage angesehen. Aus dieser Zielsetzung der Vorschrift ergeben sich zugleich die Grenzen für den Einbruch in die Rechtskraft, den die Abänderungsklage zu bewirken vermag. Diese führt im Falle ihrer Begründetheit nicht dazu, daß die Bindungswirkung des Ersturteils insgesamt entfällt, sondern beseitigt sie nur insoweit, als das Urteil auf Verhältnissen beruht, die sich nachträglich geändert haben. Soweit das Urteil in seinen tatsächlichen Grundlagen unverändert geblieben ist, bleibt die Bindung bestehen und hindert den Abänderungsrichter daran, die diesbezüglichen Tat- und Rechtsfragen erneut zu prüfen (Weber a.a.O. S. 234). Daß diese Fragen möglicherweise unrichtig beurteilt worden sind, kann den Umfang der rechtlichen Bindung nicht beeinflussen, auch nicht aus Gründen der Billigkeit. Insoweit kann nichts anderes gelten als bei allen anderen Urteilen, deren Rechtskraft durch ihre etwaige Unrichtigkeit gleichfalls nicht berührt wird.

c)

Für die Anwendung des § 323 ZPO auf Fälle der vorliegenden Art, in denen der Unterhaltsrente, auch wenn sie in einem früheren Abänderungsprozeß durch Gerichtsentscheid neu festgesetzt worden ist, letztlich eine Vereinbarung der Parteien in Form eines Prozeßvergleichs zugrunde liegt, ergibt sich eine weitere Rechtfertigung der dargelegten Auffassung. In diesen Fällen führt eine Abänderung, welche die Unterhaltsrente frei und ohne Bindung an die bisherige Höhe auf einen den derzeitigen Verhältnissen entsprechenden Betrag festsetzt, dazu, daß der in der Vereinbarung hinsichtlich der Unterhaltsbemessung zum Ausdruck gekommene Wille der Parteien beiseite geschoben und unberücksichtigt gelassen wird. Wenn dieser auch wegen der zwischenzeitlich erfolgten gerichtlichen Abänderung für die zuletzt gezahlte Rente nicht mehr unmittelbar bestimmend ist, so muß er doch weiterhin Geltung behalten und in der Ausgestaltung, die er durch das voraufgegangene Abänderungsurteil erfahren hat, bei einer (weiteren) Neubemessung der Unterhaltshöhe berücksichtigt werden (vgl. auch BGH FamRZ 1960, 60, 62; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO 19. Aufl. § 323 Anm. V 2 a.E.). Das hat sowohl für den Fall einer rein vertraglichen Unterhaltsvereinbarung der Parteien als auch für denjenigen zu gelten, daß der Prozeßvergleich, wie hier, ein gesetzliches Unterhaltsverhältnis der Parteien näher geregelt und die Unterhaltsleistung der einen Seite betragsmäßig bestimmt hat.

d)

Gegen die dargelegte Interpretation der Vorschrift lassen sich auch aus ihrem Wortlaut und ihrer Entstehungsgeschichte keine durchgreifenden Einwände erheben. So kann es nicht überzeugen, daß, wie es vertreten wird (vgl. Hardeland JW 1925, 735, 736, und ihm folgend Maier FamRZ 1960, 127, 128; LG Bonn FamRZ 1964, 316, 317), der Wortlaut des § 323 Abs. 1 ZPO, wonach jeder Teil beim Vorliegen der materiellen Voraussetzungen eine "entsprechende Änderung" verlangen kann, sich nicht auf das Maß der Abänderung, sondern lediglich auf die Parteirolle beziehen soll. Daß, je nach der Entwicklung der Verhältnisse, in einem Fall der Zahlungspflichtige Teil eine Herabsetzung und im anderen Fall der Berechtigte eine Erhöhung der Rente verlangen kann, ist eine Selbstverständlichkeit und bedarf keiner Hervorhebung im Gesetz. Deshalb liegt es näher, die fragliche Formulierung ("entsprechende Änderung") auf den ersten Halbsatz und das dortige Merkmal der eingetretenen Änderung der Verhältnisse zu beziehen (vgl. LG Braunschweig NJW 1960, 1956, 1957). Für diesen Zusammenhang spricht auch die Fassung, welche die als § 323 ZPO Gesetz gewordene Regelung im Gesetzgebungsverfahren zunächst hatte. Dort war sie anfangs als Vorschrift des BGB vorgesehen und als § 724 Abs. 6 im sog. I. Entwurf des BGB enthalten, auf die außerdem in § 1493 des Entwurfs Bezug genommen wurde. Dessen Wortlaut besagte ausdrücklich, daß "jeder Teil berechtigt" sei, "eine der Veränderung entsprechende Abänderung des Urteils zu fordern" (vgl. Entwurf eines BGB erster Lesung, amtliche Ausgabe 1888 S. 161). Daß diese Formulierung bei der Übernahme der Regelung in die ZPO aus sachlichen Gründen im Sinne der jetzigen Fassung der Bestimmung geändert worden wäre, ist nicht ersichtlich. So heißt es in den Protokollen der Kommission für die 2. Lesung des Entwurfs hierzu lediglich, daß in Abs. 6 "die Sätze 1 und 2 durch die für die ZPO - beschlossene allgemeine Bestimmung ersetzt" seien (vgl. Achilles/Gebhard/Spahn, Protokolle der Kommission für die 2. Lesung des Entwurfs des BGB Band II S. 625).

3.

Damit kommt es für den Umfang der Abänderung nach § 323 ZPO darauf an, welche Umstände in dem abzuändernden Urteil oder Vergleich für die Bestimmung der Rente maßgebend waren und welches Gewicht ihnen dabei zugekommen ist. Auf dieser, im Wege der Auslegung zu ermittelnden Grundlage hat der Abänderungsrichter sodann unter Berücksichtigung der gesamten neuen Verhältnisse festzustellen, welche Änderung in jenen Umständen eingetreten ist und welche Auswirkungen sich damit aus dieser Änderung für die Bemessung der Rente ergeben. Hierbei hat er notfalls, insbesondere wenn das abzuändernde Urteil oder der Vergleich seine maßgeblichen Erwägungen nicht hinreichend erkennen läßt, nach § 287 ZPO zu verfahren.

Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß die Neubemessung des Unterhalts durch das Berufungsgericht keinen Bestand haben kann. Sie ist insbesondere ohne Berücksichtigung der Umstände erfolgt, die für die frühere Rentenfestsetzung maßgebend waren. Zu ihnen gehörte vor allem das letztlich auf die Vereinbarung der Parteien zurückgehende Verhältnis zwischen dem Einkommen des Klägers und dem Unterhalt der Beklagten, durch das der vom Berufungsgericht herangezogene gesetzliche Bemessungsmaßstab des § 61 Abs. 2 EheG a.F. als solcher ausgeschaltet war. Außerdem mangelt es an der notwendigen Würdigung der Auswirkungen, die sich aus den festzustellenden Änderungen der Verhältnisse, insbesondere der Verringerung des Einkommens des Klägers und seiner Pensionierung, im Hinblick auf jene Bemessungsgrundlagen für die Höhe der Unterhaltsrente ergeben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018752

NJW 1979, 1656-1658 (Volltext mit amtl. LS)

MDR 1979, 829-830 (Volltext mit amtl. LS)

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