Leitsatz (amtlich)

Dem Transparenzgebot ist nicht genügt, wenn bei Ausgabe einer Namensschuldverschreibung eine Klausel ohne jede Beschränkung Beschlussfassungen der Gläubiger über Rechte und Pflichten der Anleger gestattet.

 

Normenkette

BGB § 307 Abs. 1 S. 2 Bl, S. 2 Cb

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Urteil vom 19.07.2018; Aktenzeichen 19 U 28/18)

LG Stuttgart (Urteil vom 09.02.2018; Aktenzeichen 14 O 197/17)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des OLG Stuttgart vom 19.7.2018 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Der Kläger zeichnete vier Unternehmensanleihen i.H.v. jeweils 15.000 EUR an vier in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten Gesellschaften (nachfolgend auch: Emittentinnen), deren Firmen entsprechend dem Gesellschaftszweck übereinstimmend die Kennzeichnung "U. Namensschuldverschreibung" führen. In den gleich lautenden Zeichnungsscheinen heißt es, dass der Übernehmer eine Namensschuldverschreibung i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 5 VermAnlG ohne Verbriefung eingeht.

Rz. 2

Die Anleihebedingungen der Unternehmensanleihen sind im Wesentlichen inhaltsgleich. Sie sehen unter § 2 die Zwischenschaltung einer Treuhänderin vor, bei der es sich um eine von den Emittentinnen benannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft handelt, welcher die Verwaltung und Wahrnehmung sämtlicher sich aus den Schuldverschreibungen ergebender Rechte der Anleger obliegt. Nach § 18 der Anleihebedingungen können im Blick auf Rechte und Pflichten des Anlegers Beschlüsse in Anlegerversammlungen gefasst werden.

Rz. 3

Anlässlich von Anlegerversammlungen am 8.10.2015 wurden die Anleihebedingungen durch breiten Mehrheitsbeschluss, wobei die Anleger weithin durch die Treuhänderin vertreten wurden, dahin modifiziert, dass die Rückzahlung des Anleihekapitals und der vereinbarten Zinsen vorzeitig durch Übertragung von Aktien der D. erfüllt werden konnten. Die Emittentin stimmte den Beschlüssen jeweils zu. Danach entfielen auf den Kläger Aktien der Klasse D auf der Basis eines Stückpreises von 13,50 EUR.

Rz. 4

Die Anleihegesellschaften als maßgebliche Emittentinnen wurden zwischenzeitlich liquidiert und im Handelsregister gelöscht. Die Beklagte ist die Komplementär-GmbH der jeweiligen Emittentin.

Rz. 5

Der Kläger hat mit Schreiben vom 20.6.2017 sämtliche Namensschuldverschreibungen außerordentlich gekündigt. Mit vorliegender Klage beansprucht er - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - die Rückzahlung des Einlagekapitals von insgesamt 60.000 EUR. Das OLG hat der Klage insoweit stattgegeben und die Revision für die Beklagte zugelassen. Diese erstrebt mit ihrem Rechtsmittel die Wiederherstellung des klageabweisenden Ersturteils.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 6

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Rz. 7

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Rz. 8

Dem Kläger stehe gegen die Beklagte als Komplementärin der Emittentinnen gem. §§ 128, 162 Abs. 2 HGB jeweils ein Anspruch auf Kapitalrückgewähr zu. Die Laufzeit der Namensschuldverschreibungen habe in drei Fällen geendet, ohne dass sie von der Emittentin verlängert worden sei. Soweit der Anspruch auf Rückzahlung einer Namensschuldverschreibung noch nicht fällig sei, sei auf den Hilfsantrag der mit Ablauf des 14.1.2019 fällige Anspruch zuzuerkennen.

Rz. 9

Die Regelung in § 18 der Anleihebedingungen, auf welche sich die Beschlüsse der Anlegerversammlungen stützten, sei nicht durch § 5 SchVG legitimiert. Das Schuldverschreibungsgesetz sei mangels einer Verbriefung der Forderungen nicht anwendbar. Für eine entsprechende Anwendung bestehe keine Grundlage, weil entscheidender Gesichtspunkt für die Anwendung des Schuldverschreibungsgesetzes die durch die Verbriefung gesicherte Verkehrsfähigkeit der Ansprüche sei.

Rz. 10

Zudem sei § 18 der Anleihebedingungen wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Vertragsbestimmung stelle eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, welche als Öffnungsklausel nicht die Hauptleistung betreffe. Die Regelung in § 18 der Anleihebedingungen verstoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie die Anleihegläubiger entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Zwar komme grundsätzlich in Betracht, dass das Schuldverschreibungsgesetz im Blick auf Mehrheitsentscheidungen ein gesetzliches Leitbild darstelle. § 18 der Anleihebedingungen weiche in einer Reihe von Punkten - zur Einberufung der Versammlung, zur wirksamen Vertretung der Anleger, zur Auskunftspflicht gegenüber den Anlegern - von den strengen Verfahrensregeln des Schuldverschreibungsgesetzes zum Nachteil der Anleger ab. Zudem liege die wesentliche Rechtfertigung der kollektiven Bindung an Mehrheitsentscheidungen nach dem Schuldverschreibungsgesetz in der Möglichkeit eines Handels mit der Schuldverschreibung am Kapitalmarkt. Die Fungibilität sei vorliegend hingegen sehr eingeschränkt, weil die Übertragung der Namensschuldverschreibungen von der Zustimmung der Emittentin abhänge. Im Übrigen fehle es an der Verpflichtung zur Gleichbehandlung aller Gläubiger.

Rz. 11

Die Regelung des § 18 der Anleihebedingungen sei auch nicht hinreichend transparent i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Tragweite der Regelung werde für den durchschnittlichen Anleger nicht hinreichend deutlich. Es werde nicht in Gestalt von Regelbeispielen aufgezählt, welche - auch grundlegenden - Änderungen der Anleihebedingungen beschlossen werden könnten. Ferner fehle ein Hinweis, dass Beschlüsse für alle Gläubiger derselben Anleihe verbindlich seien.

Rz. 12

Der Akzessorietätsgrundsatz stehe einer Haftung der Beklagten nicht entgegen. Der Berufung auf den in § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 der Anleihebedingung vereinbarten Nachrang sei der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) verwehrt. Denn die jeweilige Emittentin verfüge nur deswegen über kein Kapital, weil sie selbst von der rechtlich unwirksamen Option Gebrauch gemacht habe, eine vorzeitige Auszahlung des Anleihekapitals an Erfüllungs statt durch Aktien zu leisten.

II.

Rz. 13

Diese Ausführungen halten jedenfalls im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.

Rz. 14

1. Der Kläger kann gem. §§ 8 Nr. 1, 13 der Anleihebedingungen nach Beendigung der Laufzeit der vier über jeweils 15.000 EUR gezeichneten Namensschuldverschreibungen Rückzahlung des Kapitals i.H.v. insgesamt 60.000 EUR beanspruchen.

Rz. 15

Der Kläger hat ausweislich des Zeichnungsscheins jeweils eine "Namensschuldverschreibung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 5 VermAnlG ohne Verbriefung" übernommen. Infolge der Verweisung auf § 1 Abs. 2 Nr. 5 VermAnlG in der maßgeblichen Fassung vom 6.12.2011 handelt es sich um eine Vermögensanlage in der Form einer Schuldverschreibung, nicht etwa um ein Nachrangdarlehen. Die Rückzahlungsvoraussetzungen waren nach Beendigung der Laufzeit für drei Namensschuldverschreibungen bei Erlass des Berufungsurteils erfüllt. Soweit das Berufungsurteil hinsichtlich der weiteren Namensschuldverschreibung die Beklagte gem. § 257 ZPO zur künftigen Zahlung verurteilt hat, ist die Fälligkeit im Laufe des Revisionsverfahrens eingetreten und die Verurteilung aufrecht zu erhalten (vgl. RGZ 88, 178, 179).

Rz. 16

2. Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kapitals wurde nicht durch den Beschluss der Anlegerversammlung vom 8.10.2015 wirksam dahin abbedungen, dass die Emittentin vorzeitig Anleihekapital und Zinsen durch Übertragung von Aktien der D. tilgen kann.

Rz. 17

a) Die Vorschrift des § 5 SchVG bildet keine Rechtsgrundlage für die in § 18 der Anleihebedingungen vorgesehene Befugnis, Rechte und Pflichten der Anleger durch Beschluss der Anlegerversammlung zu modifizieren. Das Schuldverschreibungsgesetz ist mangels einer Verbriefung nicht anwendbar.

Rz. 18

Gemäß § 1 Abs. 1 SchVG gilt das Schuldverschreibungsgesetz für nach deutschem Recht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen. Hierbei muss es sich um Schuldverschreibungen i.S.d. §§ 793 ff. BGB handeln. Erforderlich ist also stets eine vom Verpflichteten ausgestellte Urkunde, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (§ 793 Abs. 1 Satz 1 BGB). Wie § 2 SchVG zeigt, kommt ohne Verbriefung der Forderung keine Anwendung des Schuldverschreibungsgesetzes in Betracht. Entscheidend ist daher die Verbriefung; gleichgültig ist lediglich die Art der Verbriefung etwa in einer Sammelurkunde oder in Einzelurkunden (BGH, Urt. v. 22.3.2018 - IX ZR 99/17, BGHZ 218, 183 Rz. 15).

Rz. 19

b) Im Streitfall fehlt es hinsichtlich der von dem Kläger erworbenen Schuldverschreibungen an der notwendigen Verbriefung. Die Forderungen ergeben sich ausschließlich aus den persönlichen Ansprüchen des Klägers (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 16). Eine entsprechende Anwendung des Schuldverschreibungsgesetzes scheidet aus, weil die Regelungen auf der hier fehlenden Verkehrsfähigkeit der Beteiligung beruhen (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 17 f.).

Rz. 20

c) Eine Verweisung der Anleihebedingungen auf das Schuldverschreibungsgesetz ist nicht erfolgt. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die Bestimmungen des Schuldverschreibungsgesetzes mit Hilfe einer Verweisung für anwendbar erklärt werden könnten.

Rz. 21

3. Die Modifizierung der Rückzahlungsansprüche der Anleihegläubiger kann nicht auf § 18 der Anleihebedingungen gestützt werden. Die Regelung hält jedenfalls einer Kontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht stand.

Rz. 22

a) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Bestimmung des § 18 der Anleihebedingungen nicht gem. § 310 Abs. 4 BGB einer Kontrolle entzogen.

Rz. 23

Anleihebedingungen sind als allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen. Sie unterliegen einer Inhaltskontrolle. Zwar findet gem. § 310 Abs. 4 BGB eine Prüfung nach Maßgabe der §§ 305 ff. BGB bei Verträgen auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts nicht statt. Davon werden jedoch Verträge über die Gewährung von Schuldverschreibungen nicht umfasst, weil sie keine gesellschaftsrechtlich geprägten Mitgliedschaftsrechte sind, sondern sich in einem bestimmten geldwerten Anspruch erschöpfen und darin ihr Charakter als schuldrechtliches Gläubigerrecht zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 312).

Rz. 24

b) Die Bedingungen der Namensschuldverschreibungen unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle (vgl. BGH, a.a.O.; Urt. v. 30.6.2009 - XI ZR 364/08 WM 2009, 1500 Rz. 23). § 18 der Anleihebedingungen verstößt jedenfalls gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Rz. 25

aa) Nach dieser Vorschrift kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners, die gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB die Unwirksamkeit der betreffenden Bestimmung zur Folge hat, auch daraus ergeben, dass diese nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Der Verwender muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Dies gilt auch für die Bestimmungen zu den Hauptleistungspflichten (§ 307 Abs. 3 Satz 2 BGB; BGH, Urt. v. 6.12.2018 - IX ZR 143/17, BGHZ 220, 280 Rz. 35 m.w.N.). Die Klausel muss zudem die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Abzustellen ist dabei auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischen Vertragspartners bei Verträgen der geregelten Art (BGH, Urt. v. 26.3.2019 - II ZR 413/18 WM 2019, 915 Rz. 12 m.w.N.).

Rz. 26

bb) Diesen Anforderungen wird § 18 der Anleihebedingungen nicht gerecht. Die Klausel sieht lediglich vor, dass die Anlegerversammlung Beschlüsse "um Rechte und Pflichten" der Anleger treffen kann. Der Begriff der Rechte und Pflichten entbehrt jeder Konkretisierung. Der Anleger muss sich wenigstens ein grobes Bild davon machen können, welche Belastungen auf ihn zukommen (vgl. BGH, Urt. v. 6.4.2005 - XII ZR 158/01 WM 2005, 2153, 2155). Daran fehlt es im Streitfall. Würde die Regelung des § 18 der Anleihebedingungen gebilligt, könnte durch Beschluss der Anlegerversammlung nach Belieben in die Rechtsposition der Anleihegläubiger eingegriffen werden. Eine Änderung des Äquivalenzverhältnisses zwischen den beiderseitigen Leistungen muss für den Anleger erkennbar und kalkulierbar sein. Ein mehr oder weniger schrankenloses Ermessen ist mit dem Transparenzgebot unvereinbar (Wurmnest in MünchKomm/BGB, 8. Aufl., § 307 Rz. 61). Dabei fällt zusätzlich ins Gewicht, dass nicht erschienene Anleger in der Anlegerversammlung durch die von der Emittentin bestimmte und nur kraft der vorformulierten Anleihebedingungen bevollmächtigte Treuhänderin vertreten werden.

Rz. 27

4. Die Inanspruchnahme der Beklagten als Komplementärin der Emittentin aus §§ 128, 161 Abs. 2 HGB scheitert nicht an einem etwaigen der Emittentin zugutekommenden Rangrücktritt.

Rz. 28

Der Kläger kann als Inhaber der Schuldverschreibung grundsätzlich die Beklagte als Komplementärin der Emittentinnen auf Zahlung in Anspruch nehmen. Der Komplementär haftet gem. § 128 HGB akzessorisch für Gesellschaftsverbindlichkeiten, weil die Gesellschaft kein eigenes, zugunsten ihrer Gläubiger gebundenes, mithin garantiertes Haftkapital besitzt. Gegen seine Inanspruchnahme kann der Gesellschafter gem. § 129 Abs. 1 HGB der Gesellschaft zustehende Einwendungen erheben. Dabei kann dahinstehen, ob die Emittentin ihrer Inanspruchnahme den in den Anleihebedingungen vereinbarten Nachrang entgegenhalten könnte. Vielmehr fällt entscheidend ins Gewicht, dass die Emittentin liquidiert wurde und infolge der Abwicklung vergleichbar dem Fall einer Insolvenz selbst nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. In dieser Lage eines fehlenden Haftungsfonds verwirklicht sich typischerweise die Gesellschafterhaftung. Die Beklagte kann sich mithin nicht darauf berufen, dass die Emittentin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deswegen die gegen sie gerichtete Forderung aufgrund eines Rangrücktritts undurchsetzbar ist (vgl. Habersack in Großkomm./HGB, 5. Aufl., Anh. § 129 Rz. 21; Kaiser, DB 2001, 1543 f.).

 

Fundstellen

BB 2020, 385

BB 2020, 465

DB 2020, 392

NJW 2020, 9

NJW 2020, 986

EWiR 2020, 165

NZG 2020, 419

WM 2020, 369

ZIP 2020, 362

AG 2020, 589

DZWir 2020, 478

JZ 2020, 174

MDR 2020, 399

NZI 2020, 208

ZInsO 2020, 554

GWR 2020, 162

ZBB 2020, 133

Jura 2020, 763

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