Leitsatz (amtlich)

Entrichtet der Schuldner den vereinbarten Kaufpreis für einen nach den tatsächlichen Gegebenheiten objektiv wertlosen GmbH-Geschäftsanteil an den Verkäufer, scheidet eine Anfechtung wegen einer unentgeltlichen Leistung aus, wenn beide Teile nach den objektiven Umständen von einem Austausch-Marktgeschäft ausgegangen und in gutem Glauben von der Werthaltigkeit des Kaufgegenstands überzeugt sind.

 

Normenkette

InsO § 134 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Koblenz (Urteil vom 10.12.2015; Aktenzeichen 6 U 885/14)

LG Mainz (Entscheidung vom 09.07.2014; Aktenzeichen 10 HKO 81/09)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des OLG Koblenz vom 10.12.2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Der Kläger ist Verwalter in dem über das Vermögen der C. m. GmbH (nachfolgend auch: Schuldnerin) am 1.1.2008 eröffneten Insolvenzverfahren.

Rz. 2

Der Beklagte war Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der C. G. mbH (nachfolgend: C. GmbH), die sich mit der Entwicklung, der Fertigung und dem Vertrieb von immobilisierten chemischen und biologischen Inhaltsstoffen und den hiermit zusammenhängenden Verfahren und Anlagen befasste. An dieser Technologie interessierte Großinvestoren beabsichtigten, sich als Gesellschafter unmittelbar an der C. GmbH zu beteiligen. Die Umsetzung dieses Vorhabens scheiterte jedoch daran, dass die stillen Gesellschafter der C. GmbH nicht bereit waren, ihre Ansprüche auf die vereinbarte Festvergütung zu vermindern.

Rz. 3

Um eine mittelbare Beteiligung von Investoren an der C. GmbH zu ermöglichen, erwarb die P. GmbH, deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beklagte war, durch notariellen Vertrag vom 20.12.2004 51 vom Hundert und die W. GmbH 49 vom Hundert der Geschäftsanteile an der zu diesem Zeitpunkt als D. GmbH firmierenden Schuldnerin, einer mit einem Stammkapital von 25.000 EUR gegründeten Vorratsgesellschaft. Unmittelbar nach dem Anteilserwerb wurde die D. GmbH in die C. m. GmbH mit dem Unternehmensgegenstand der Herstellung und des Vertriebs von verkapselten biologischen und chemischen Zusatzstoffen umfirmiert. Der Beklagte wurde unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zum Geschäftsführer bestellt.

Rz. 4

Am 22.12.2004 veräußerte der Beklagte als Gesellschafter einen Teilgeschäftsanteil an der C. GmbH im Nennbetrag von 5.400 EUR zum Kaufpreis von 175.000 EUR an die von ihm als Geschäftsführer vertretene Schuldnerin. Die W. GmbH hatte sich gegenüber der Schuldnerin verpflichtet, zur Finanzierung des Kaufpreises 175.000 EUR in die Kapitalrücklage einzulegen. Nach Zahlung seitens der W. GmbH entrichtete die Schuldnerin durch drei Überweisungen in der Zeit vom 18.3. bis 14.4.2005 insgesamt 175.000 EUR an den Beklagten. Danach wurde das Stammkapital der Schuldnerin zum Zweck der Aufnahme mehrerer namhafter Investoren erhöht. Über das Vermögen der C. GmbH wurde am 1.2.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Rz. 5

Der Kläger nimmt den Beklagten, der die Einrede der Verjährung erhebt, auf Erstattung des gezahlten Kaufpreises in Anspruch, weil die von der Schuldnerin an der C. GmbH erworbenen Geschäftsanteile tatsächlich wertlos gewesen seien. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 6

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Rz. 7

Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - ausgeführt, dem Kläger stehe ein Erstattungsanspruch aus §§ 143 Abs. 1, 134 Abs. 1 InsO gegen den Beklagten nicht zu, weil die von der Schuldnerin an ihn bewirkte Kaufpreiszahlung nicht unentgeltlich erfolgt sei. Der Schutz der Insolvenzgläubiger erfordere eine weite Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit. Der von dem Beklagten veräußerte Geschäftsanteil sei bei rückschauender Betrachtung nach Auffassung des Sachverständigen Dr. J. objektiv wertlos. Daraus folge bei der gebotenen Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht, dass der Kaufpreis als unentgeltliche Leistung anzusehen sei.

Rz. 8

Sämtliche Beteiligten hätten den Anteilskauf als entgeltliches Austauschgeschäft gewollt. Weder die Schuldnerin noch deren Gesellschafter hätten dem Beklagten als Veräußerer den Kaufpreis schenken wollen. Keiner der Beteiligten sei davon ausgegangen, dass der übertragene Anteil weniger wert gewesen sei als der vereinbarte Kaufpreis. Im Gegenteil habe sich der Kaufpreis auf der Grundlage einer seinerzeit durchgeführten Unternehmensbewertung als rechnerisch deutlich zu niedrig dargestellt. Die Einigung auf einen Kaufpreis i.H.v. 175.000 EUR habe darauf beruht, dass die W. GmbH nicht bereit oder in der Lage gewesen sei, der Schuldnerin einen höheren Betrag als Kaufpreis zur Verfügung zu stellen.

Rz. 9

Vor diesem Hintergrund werde es den Vorstellungen der Parteien zum damaligen Zeitpunkt nicht gerecht, maßgebend auf die objektiven Verhältnisse abzustellen, wie sie sich erst bei rückschauender Betrachtung nach Erstattung eines Sachverständigengutachtens ergäben. Die von allen Beteiligten erstrebte mittelbare Beteiligung der Investoren an der C. GmbH habe zwingend den Erwerb eines Geschäftsanteils an dieser Gesellschaft erfordert. Bei dieser Beteiligung habe es sich, wie den Beteiligten bewusst gewesen sei, um ein Risikogeschäft gehandelt. Dass sich dieses Risiko realisiert und letztlich beide Gesellschaften in Insolvenz gefallen seien, führe nicht dazu, den Geschäftsanteil zum maßgebenden Zeitpunkt des Anteilserwerbs als gänzlich oder teilweise wertlos und die Kaufpreiszahlung deshalb als unentgeltlich zu bewerten.

II.

Rz. 10

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Im Streitfall ist ein Anfechtungsanspruch nach §§ 143 Abs. 1, 134 Abs. 1 InsO nicht gegeben.

Rz. 11

1. Gemäß § 134 Abs. 1 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, die innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde. Als Leistung i.S.d. § 134 Abs. 1 InsO ist jede Rechtshandlung zu verstehen, die dazu dient, einen zugriffsfähigen Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners zu entfernen (BGH, Urt. v. 21.1.1993 - IX ZR 275/91, BGHZ 121, 179, 182; v. 26.4.2012 - IX ZR 146/11, WM 2012, 1131 Rz. 38). Die Überweisungen der Schuldnerin an den Beklagten sind wegen der damit verbundenen Vermögensminderung als Leistung einzustufen (BGH, Urt. v. 8.11.2012 - IX ZR 77/11, WM 2012, 2340 Rz. 30).

Rz. 12

2. Die Zahlungen haben entgegen der Auffassung des Beklagten eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) ausgelöst.

Rz. 13

a) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urt. v. 26.4.2012, a.a.O., Rz. 21; v. 28.1.2016 - IX ZR 185/13, WM 2016, 427 Rz. 24; v. 4.2.2016 - IX ZR 77/15, WM 2016, 518 Rz. 10). Die Überweisungen der Schuldnerin an den Beklagten i.H.v. 175.000 EUR haben wegen des Vermögensabflusses eine Gläubigerbenachteiligung herbeigeführt (BGH, Urt. v. 7.5.2015 - IX ZR 95/14, WM 2015, 1202 Rz. 8; v. 17.12.2015 - IX ZR 61/14, WM 2016, 172 Rz. 13).

Rz. 14

b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann eine Gläubigerbenachteiligung nicht aus der Erwägung abgelehnt werden, dass die Schuldnerin verpflichtet gewesen wäre, eine vor Verfahrenseröffnung von dem Beklagten erlangte Kaufpreisrückzahlung an die W. GmbH abzuführen, weil diese der Schuldnerin den Kaufpreis verauslagt habe.

Rz. 15

Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. Für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum (BGH, Urt. v. 20.1.2011 - IX ZR 58/10, WM 2011, 371 Rz. 14; v. 17.7.2014 - IX ZR 240/13, WM 2014, 1588 Rz. 13; vom 4.2.2016, a.a.O., Rz. 17; v. 9.6.2016 - IX ZR 153/15, WM 2016, 1455 Rz. 30). Mithin ist die hypothetische Überlegung ohne Bedeutung, ob die Schuldnerin verpflichtet gewesen wäre, eine von dem Beklagten vor Verfahrenseröffnung erlangte Rückzahlung an die W. GmbH auszukehren (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.2009 - IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rz. 28).

Rz. 16

c) Ein etwaiger, nach Stattgabe der vorliegenden Klage und Zahlung des Verurteilungsbetrages durch den Beklagten der W. GmbH gegen die Schuldnerin zukommender Erstattungsanspruch würde einer Gläubigerbenachteiligung ebenfalls nicht entgegenstehen.

Rz. 17

Dabei würde es sich um eine bloße Insolvenzforderung i.S.v. § 38 InsO handeln. Insolvenzgläubiger sind persönliche Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Insolvenzschuldner haben. Der anspruchsbegründende Tatbestand muss bereits vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen sein (vgl. BGH, Beschl. v. 13.10.2011 - IX ZB 80/10, WM 2011, 2188 Rz. 7). Begründet in diesem Sinne ist ein Anspruch, wenn das Schuldverhältnis vor Verfahrenseröffnung bestand, selbst wenn sich hieraus eine Forderung erst nach Verfahrenseröffnung ergibt (BGH, Urt. v. 6.11.1978 - VIII ZR 179/77, BGHZ 72, 263, 265 f.; Beschl. v. 7.4.2005 - IX ZB 129/03, ZInsO 2005, 537, 538). Ein etwaiger Erstattungsanspruch der W. GmbH wäre bereits vor Antragstellung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung entstanden (vgl. BGH, Beschl. v. 7.4.2005, a.a.O.). Die gegen die Schuldnerin gerichtete Kaufpreisforderung, die durch Mittel der W. GmbH getilgt wurde, stellte eine Insolvenzforderung dar. Für den Rückgriffsanspruch könnte nichts anderes gelten (BGH, Beschl. v. 6.12.2007 - IX ZR 215/06, WM 2008, 260 Rz. 3). Da eine mögliche Rückgriffsforderung nur quotenmäßig zu befriedigen wäre, liegt in der vollständigen Zahlung dieses Betrages an den Beklagten eine Gläubigerbenachteiligung (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.2012 - IX ZR 146/11, WM 2012, 1131 Rz. 26).

Rz. 18

3. Jedoch fehlt es an der Unentgeltlichkeit der von der Schuldnerin an den Beklagten bewirkten Zahlung über 175.000 EUR, selbst wenn der von dem Beklagten aufgrund des Kaufvertrages im Gegenzug abgetretene Geschäftsanteil objektiv wertlos war. Eine Anfechtung wegen unentgeltlicher Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO scheidet aus, wenn beide Vertragsteile - wie hier - im Rahmen eines vertraglichen Austauschgeschäftes aufgrund eigenverantwortlicher Willensausübung ein ausgewogenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zugrunde gelegt haben.

Rz. 19

a) Die Regelung des § 134 Abs. 1 InsO will Gläubiger entgeltlich begründeter Rechte gegen die Folgen unentgeltlicher Verfügungen des Schuldners innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor Insolvenzeröffnung schützen. Die Interessen der durch eine unentgeltliche Leistung Begünstigten sollen den Interessen der Gläubigergesamtheit weichen. Dieser Zweck gebietet eine weite Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit (BGH, Urt. v. 5.3.2015 - IX ZR 133/14, BGHZ 204, 231 Rz. 49 m.w.N.).

Rz. 20

aa) Der anfechtungsrechtliche Begriff der unentgeltlichen Verfügung ist umfassender als bei der Schenkung nach § 516 BGB und setzt eine vertragliche Einigung über die Unentgeltlichkeit als solche nicht voraus (BGH, Urt. v. 13.3.1978 - VIII ZR 241/76, BGHZ 71, 61, 69; v. 3.3.2005 - IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276, 280 f.). Unentgeltlich ist im hier gegeben Zwei-Personen-Verhältnis eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll (BGH, Urt. v. 13.3.2008 - IX ZR 117/07, WM 2008, 1033 Rz. 7; Beschl. v. 21.12.2010 - IX ZR 199/10, ZIP 2011, 484 Rz. 10; Urt. v. 5.3.2015, a.a.O.).

Rz. 21

bb) Für die Bewertung ist in erster Linie die objektive Wertrelation zwischen der Leistung des Schuldners und der Gegenleistung des Empfängers ausschlaggebend (BGH, Urt. v. 29.11.1990 - IX ZR 29/90, BGHZ 113, 98, 102; v. 28.2.1991 - IX ZR 74/90, BGHZ 113, 393, 395 f.; vom 3.3.2005, a.a.O.). Andernfalls könnten die Beteiligten allein dadurch, dass sie einer für den Schuldner objektiv wertlosen Leistung in ihren rechtsgeschäftlichen Erklärungen einen subjektiven Wert beimessen, den Zweck des Gesetzes vereiteln (BGH, Urt. v. 28.2.1991, a.a.O., S. 396 f.).

Rz. 22

b) In der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist die Frage offen geblieben, ob ein Irrtum beider Teile über die tatsächlichen Voraussetzungen der Werthaltigkeit einer Gegenleistung die Anwendung des § 134 Abs. 1 InsO ausschließt (vgl. BGH, a.a.O., S. 396). Sie ist nunmehr dahin zu beantworten, dass § 134 Abs. 1 InsO jedenfalls nicht einschlägig ist, wenn beide Teile nach den objektiven Umständen der Vertragsanbahnung, der Vorüberlegungen der Parteien und des Vertragsschlusses selbst von einem Austauschgeschäft ausgehen und zudem in gutem Glauben von der Werthaltigkeit der dem Schuldner gewährten Gegenleistung überzeugt sind, die sich erst aufgrund einer nachträglichen Prüfung als wertlos erweist (Jaeger/Henckel, InsO, 2008, § 134 Rz. 20; FK-InsO/Dauernheim, InsO, 8. Aufl., § 134 Rz. 11; Ganter, NZI 2015, 249, 256 f.; a.A. MünchKomm/InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rz. 40; Uhlenbruck/Ede/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 134 Rz. 32; Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 134 Rz. 45; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, InsO, 5. Aufl., § 134 Rz. 17; HK-InsO/Thole, 8. Aufl., § 134 Rz. 13; Pape/Uhländer/Bornheimer, InsO, § 134 Rz. 13; Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 49 Rz. 11; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 134 Rz. 6).

Rz. 23

aa) Im Streitfall haben die Schuldnerin und der Beklagte durch den Geschäftsanteilskaufvertrag (§§ 433, 453 BGB) ein vertragliches Austauschgeschäft vereinbart. In seinem Rahmen unterliegt es aufgrund der Vertragsfreiheit der Entschließung der Beteiligten, die wechselseitig zu erbringenden Leistungen zu konkretisieren. Dabei ist davon auszugehen, dass jeder Vertragsteil zum Schutz gegen eine Übervorteilung seine eigenen Interessen bei der Bewertung von Leistung und Gegenleistung hinreichend wahrnimmt. Deshalb bildet der Irrtum über den Wert einer Sache keinen Beschaffenheitsmangel (Erman/Grunewald, BGB, 14. Aufl., § 434 Rz. 50; MünchKomm/BGB/Westermann, 7. Aufl., § 434 Rz. 11; Bamberger/Roth/Faust, BGB, 3. Aufl., § 434 Rz. 23), so dass die Wirksamkeit des ohne Täuschung über das Wertverhältnis begründeten synallagmatischen Austauschgeschäfts nicht berührt wird. Eine Leistung ist nicht unentgeltlich, wenn der Schuldner zu der Leistung verpflichtet gewesen ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.1978 - VIII ZR 241/76, BGHZ 71, 61, 66; v. 29.11.1990 - IX ZR 29/90, BGHZ 113, 98, 103; Beschl. v. 9.10.2014 - IX ZR 294/13, ZInsO 2015, 305 Rz. 3). Der von der Rechtsordnung bei der Anfechtung wegen unentgeltlicher Leistung (§ 134 Abs. 1 InsO) zu beachtende Beurteilungsspielraum wird darum jedenfalls dann nicht verlassen, sofern beide Parteien subjektiv in gutem Glauben der Überzeugung sind, bei der Bemessung von Leistung und Gegenleistung einen interessengerechten Ausgleich gefunden zu haben. Nachträgliche bessere Erkenntnisse sind nicht geeignet, die von den Parteien in Wahrnehmung ihrer eigenen Belange ohne Willensmangel frei verantwortete Preisgestaltung in Frage zu stellen.

Rz. 24

bb) In dieser Weise verhält es sich im Streitfall. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben beide Seiten den Geschäftsanteilskauf als entgeltliches Geschäft gewollt. Aufgrund einer Unternehmensbewertung durch die künftigen Investoren war für den von der Schuldnerin erworbenen Geschäftsanteil ein Wert von 450.000 EUR ermittelt worden. Der Kaufpreis wurde nur deshalb auf 175.000 EUR ermäßigt, weil die Schuldnerin zu einer höheren Zahlung nicht imstande war. Bei dieser Sachlage sind beide Seiten, auch wenn sich der Geschäftsanteil nach dem Inhalt des im vorliegenden Rechtsstreit eingeholten Sachverständigengutachtens tatsächlich als wertlos erweist, in freier Willensausübung von einem entgeltlichen, der Schuldnerin sogar besonders günstigen Geschäft ausgegangen. Sie trachteten nicht etwa danach, durch den Geschäftsanteilsvertrag eine unentgeltliche Leistung der Schuldnerin an den Beklagten zu verschleiern. Vielmehr befanden sich die Beteiligten lediglich in einem gemeinsamen Irrtum über den Wert der an die Schuldnerin zu erbringenden Gegenleistung. Dieser Irrtum stellt nicht den Willen der Parteien in Frage, eine dem Anwendungsbereich des § 134 Abs. 1 InsO entzogene entgeltliche Übereinkunft zu treffen und zu erfüllen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 9951707

BB 2016, 2945

BB 2016, 3026

DB 2016, 2897

DB 2016, 7

DStR 2016, 2977

DStR 2017, 51

NWB 2016, 3920

GmbH-StB 2017, 10

NJW-RR 2017, 427

EWiR 2016, 765

NZG 2017, 113

StuB 2017, 447

WM 2016, 2312

WuB 2017, 161

ZIP 2016, 2329

ZIP 2016, 91

DNotZ 2017, 144

DZWir 2017, 92

JZ 2017, 44

MDR 2017, 241

NZI 2016, 7

NZI 2017, 68

ZInsO 2016, 2345

GWR 2017, 126

GmbHR 2017, 78

NJW-Spezial 2017, 53

NWB direkt 2016, 1456

GeS 2016, 445

GmbH-Stpr. 2017, 219

GmbH-Stpr. 2017, 55

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