Leitsatz (amtlich)

Wird bei der Errichtung einer Autobahn die Teilfläche eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks für den Bau der Trasse in Anspruch genommen, kann die in ihrem Jagdausübungsrecht betroffene Jagdgenossenschaft Ausgleich der Vermögensnachteile verlangen, die ihr durch die Verkleinerung des Jagdbezirks und durch die Erschwernisse bei der Jagdausübung auf den ihr verbliebenen Restflächen entstanden sind.

Dieser Anspruch ist auf eine Enteignungsentschädigung gerichtet, so daß er schon aus diesem Grunde unabhängig davon geltend gemacht werden kann, ob er im Planfeststellungsbeschluß berücksichtigt worden ist.

 

Normenkette

BundesfernstraßenG § 19 Abs. 5; BadWürtt EnteigG § 7

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Urteil vom 07.06.1994)

LG Stuttgart

 

Tenor

Auf die Revision der Beteiligten zu 2 wird das Urteil des Senats für Baulandsachen beim Oberlandesgericht Stuttgart vom 7. Juni 1994 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Beteiligten zu 2 sind Jagdgenossenschaften. Ihre gemeinschaftlichen Jagdbezirke werden durch die in den Jahren 1982 bis 1988 im Bezirk W./Allgäu zwischen den Gemeinden A. und D. gebauten Streckenabschnitte der Bundesautobahn A 96 durchschnitten. Dem Bau ging ein Planfeststellungsverfahren voraus, das zu den Planfeststellungsbeschlüssen des Regierungspräsidiums T. vom 3. September 1981 und vom 15. Februar 1984 führte. An den Planfeststellungsverfahren waren die Jagdgenossenschaften beteiligt. In die Planfeststellungsbeschlüsse wurden keine Entschädigungsregelungen zugunsten der Jagdgenossenschaften aufgenommen. Die Beteiligte zu 1, die Bundesrepublik Deutschland, die die für das Planvorhaben benötigten Grundstücke durch Verträge mit den Eigentümern erworben hatte, traf bei dem Bau der Bundesautobahn 96 durch die Errichtung beiderseitiger Wildschutzzäune und verschiedener Unter- und Überführungen zur Ermöglichung des Wildwechsels alle ihr zumutbaren Maßnahmen, um eine Jagdwertminderung so gering wie möglich zu halten.

Der Beteiligte zu 3 als Enteignungsbehörde hat durch Entschädigungsbescheid vom 13. Juni 1991 die Entschädigung für die einzelnen Jagdgenassenschaften in der von diesen beantragten Höhe von insgesamt 62.166 DM festgesetzt. Gegen den Entschädigungsbescheid hat die Bundesrepublik Deutschland Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Die Baulandkammer des Landgerichts hat den Entschädigungsbescheid der Enteignungsbehörde aufgehoben und den Entschädigungsantrag der Jagdgenossenschaften zurückgewiesen. Der Senat für Baulandsachen des Berufungsgerichts hat die Berufung der Jagdgenossenschaften zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Jagdgenossenschaften.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht verneint einen Entschädigungsanspruch der Jagdgenossenschaften wegen der Wertminderung ihres Jagdausübungsrechts mit der Begründung, ein Anspruch sei ausgeschlossen, weil in den Planfeststellungsbeschlüssen eine Entscheidung über eine Entschädigung, auch dem Grunde nach, nicht enthalten sei. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Die von der Revisionsgegnerin erhobene Zulässigkeitsrüge greift schon deshalb nicht durch, weil dem Senat nach § 17 a Abs. 5 GVG bei der Entscheidung über das Rechtsmittel der Jagdgenossenschaften in der Hauptsache die Nachprüfung verwehrt ist, ob der beschrittene Rechtsweg zu den Zivilgerichten zulässig ist.

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch der Jagdgenossenschaften gegeben.

a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Jagdgenossenschaften wegen der Minderung ihres Jagdausübungsrechts grundsätzlich eine Entschädigung nach § 19 Abs. 5 FStrG in Verbindung mit §§ 7 ff. des baden-württembergischen Landesenteignungsgesetzes (LEntG) vom 6. April 1982 verlangen können.

Nach der Rechtsprechung des Senats stellt das in der Hand einer Jagdgenossenschaft befindliche Jagdausübungsrecht ein vermögenswertes privates Recht dar, das in der Regel durch Verpachtung zu nutzen ist. Es gehört zu den sonstigen Rechten im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB und genießt als konkrete subjektive Rechtsposition, die der Jagdgenossenschaft als öffentlich-rechtlicher Körperschaft selbst zusteht, den Schutz des Art. 14 GG (BGHZ 84, 261, 264). Das Jagdausübungsrecht der Genossenschaft ist gleichsam ein „Stück abgespaltenes Eigentum” der einzelnen Jagdgenossen, das erst in der Hand der Genossenschaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt (Senat a.a.O. S. 265, 266; Nüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung 1987 s. 13 Rn. 21 und S. 18 Rn. 32; Aust/Jacobs, Die Enteignungsentschädigung 3. Aufl. S. 122, 123). Dieses Recht kann in Fällen wie dem vorliegender, in zweierlei Weise beeinträchtigt sein: Zum einen wird der Jagdgenossenschaft durch den Bau der Autobahn die Jagdnutzung auf den Trassenflächen genommen. Zwar sind die früheren Grundeigentümer für die Abtretung dieser Flächen entschädigt worden. Die Entschädigung gilt aber den mit der Inanspruchnahme der Trassengrundstücke verbundenen Eingriff in das allein der Jagdgenossenschaft, nicht den einzelnen Grundeigentümern, zustehende Jagdausübungsrecht nicht vollständig ab. Den Jagdgenossenschaften ist daher ein Ausgleich für die nachteiligen Folgen zuzubilligen, die durch die Verkleinerung der Jagdbezirke um die Trassenflächen eingetreten sind (Aust/Jacobs a.a.O. S. 123; vgl. Senatsurteil a.a.O. S. 266). Da der Grundeigentümer insoweit nicht in seiner Rechtsposition betroffen und aus diesem Grunde auch nicht anspruchsberechtigt ist, führt dies bei korrekter Handhabung nicht zu einer Doppelentschädigung.

Zum anderen kann in der hoheitlichen Inanspruchnahme der Trassenflächen ein Eingriff in das nunmehr auf den Restbesitz beschränkte Jagdausübungsrecht zu sehen sein. So kann der Bau der Autobahn zu erheblichen Beeinträchtigungen der Jagd führen – etwa durch Beschränkung der Schußrichtung, Einschränkung von Treib- und Drückjagden, von Ansitz, Pirsch und Suchjagd; durch Änderungen des Wildbestandes, insbesondere durch Abwanderung von Schalenwild; Einschränkung des Wildwechsels; Beeinträchtigungen des Jagdschutzes; Unterhaltung umfangreicher Wildzäune etc. (Senat a.a.O. S. 265). Es handelt sich dabei um nachteilige tatsächliche Einwirkungen, die das Jagdausübungsrecht in den Grenzen der geschützten Rechtsposition beeinträchtigen. Der Senat geht davon aus, daß die Beteiligten zu 2 einen Ausgleich der ihnen durch die Verkleinerung ihrer Jagdbezirke erwachsenen Nachteile unter beiden rechtlichen Gesichtspunkten verlangen.

b) Zu Recht rügt die Revision jedoch die Ansicht des Berufungsgerichts, der Anspruch der Jagdgenossenschaften sei ausgeschlossen, weil die rechtsbeständig gewordenen Planfeststellungsbeschlüsse eine Entscheidung über den Grund der Entschädigung wegen der Beeinträchtigung des Jagdausübungsrechtes nicht enthielten. Das Berufungsgericht schließt sich der von dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 58, 154) und dem überwiegenden verwaltungsrechtlichen Schrifttum vertretenen Meinung an, wonach der Planfeststellungsbeschluß die in § 17 Abs. 4 FStrG a.F. – jetzt in § 74 Abs. 2 VwVfG – vorgeschriebene Anordnung notwendiger Vorkehrungen zum Schütze der benachbarten Grundstücke oder entsprechender Ausgleichszahlungen enthalten müsse, um dem jeweils Betroffenen seine Rechte zu wahren (Johlen DVBl. 1989, 287, 288; Bonk in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz 4. Aufl. § 74 Rn. 57). Schweigt sich der Planfeststellungsbeschluß in diesem Zusammenhang aus und wird er bestandskräftig, ist nach dieser Auffassung ein Entschädigungsanspruch ausgeschlossen (Johlen a.a.O.; Bonk a.a.O.; a.A. für Geldansprüche nach § 17 Abs. 4 Satz 2 Marschall/Schroeter, Bundesfernstraßengesetz 1977 § 17 Rn. 12.1). Da der Entschädigungsanspruch nach § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG a.F. bzw. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nach dieser Ansicht zugleich Beeinträchtigungen umfassen und ersetzen soll, die über die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle hinausgehen, könnten auch Ansprüche wegen enteignender bzw. enteignungsgleicher Wirkung nach Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses nicht mehr geltend gemacht werden (Bonk a.a.O. § 74 Rn. 35; vgl. auch Johlen a.a.O. S. 288). Dies wird aus der Ausschlußwirkung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 17 Abs. 6 Satz 1 FStrG a.F. bzw. § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG hergeleitet, deren Durchbrechung das Gesetz nur für den Fall zuläßt, daß nach Unanfechtbarkeit des Plans nicht vorhersehbare nachteilige Wirkungen auftreten (Dürr in Kodal/Krämer, Straßenrecht 5. Aufl. Kap. 34 Rn. 21.4).

c) Ob dem zu folgen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden.

Der Senat hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 6. Februar 1986 die Meinung vertreten (BGHZ 97, 114 = DVBl. 1986, 766 mit Anm. Berkemann S. 768), § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG a.F. regele nur fachplanungsrechtliche Ausgleichsansprüche im Vorfeld der Enteignung, nicht aber Entschädigungsansprüche enteignungsrechtlicher Art. Der Senat hat zwar des weiteren ausgeführt (a.a.O. S. 119), damit die planerische Abwägung nicht defizitär bleibe, sei über die Entschädigung wegen eines enteignenden Eingriffs dem Grunde nach schon im straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluß zu entscheiden, wenn dem betroffenen Eigentümer für den Straßenbau kein Gelände entzogen werde, die planerisch zugelassene Nutzung aber Lärmimmissionen hervorrufe, die die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschritten. Ob für die dort geltend gemachten, über die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle hinausgehenden Lärmimmissionen die Zuerkennung einer Entschädigung dem Grunde nach im Planfeststellungsverfahren die Voraussetzung dafür bilde, vor den Zivilgerichten Entschädigungsansprüche wegen enteignender Wirkung der planerisch zugelassenen Nutzung erheben zu können, oder ob die Bewältigung der durch das Vorhaben aufgeworfenen enteignungsrechtlichen Probleme nur Bedeutung für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses habe, hat der Senat jedoch dahinstehen lassen (vgl. auch Senatsurteile BGHZ 122, 76 und vom 10. Dezember 1987 – in ZR 204/86 – BauR 1988, 204, die enteignende Eingriffe ohne ein vorhergegangenes Planfeststellungsverfahren betrafen), weil die Anspruchstellerin in dem Planfeststellungsbeschluß mit ihren Forderungen in das Enteignungsverfahren verwiesen worden war. Wegen dieser Verweisungsklausel war die Geschädigte auch nicht gehalten, im Wege des Primärrechtsschutzes gegen den Planfeststellungsbeschluß vorzugehen (vgl. auch Senatsurteil vom 23. Oktober 1986 – III ZR 112/85 – NVwZ 1989, 285).

d) Im gegebenen Fall kommt es auf die Entscheidung dieser Frage aus anderen Gründen nicht an.

Der von den beteiligten Jagdgenossenschaften erhobene Anspruch wegen Wertminderung ihres Jagdausübungsrechtes beruht nicht auf einem ohne eine (Teil-)Enteignung von Grundeigentum erfolgten Eingriff. Die Beteiligten zu 2 sind Jagdgenossenschaften, deren jeweiliger gemeinschaftlicher Jagdbezirk von der Trasse der Bundesautobahn durchschnitten wird. Da eine Jagdgenossenschaft aus den Eigentümern der Grundflächen gebildet wird, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG), ist die Beeinträchtigung des Jagdausübungsrechts der Jagdgenossenschaften Folge einer (zur Abwendung der Enteignung vorgenommenen) Abtretung von Grundeigentum für die Errichtung der Autobahn. Die nachteiligen Auswirkungen für die Jagdausübung in dem Restgebiet sind unmittelbar darauf zurückzuführen, daß die Jagdbezirke von der Bundesautobahn durchschnitten werden. Wenn die Jagdgenossenschaften, von denen ein Teil ihrer Mitglieder Grundbesitz für den Bau der Trasse hergeben mußte, nunmehr einen Ausgleich für die Wertminderung des Jagdausübungsrechts verlangen, stellt dies eine unmittelbare Folge des Verlustes der Teilflächen dar. Dies gilt nicht nur für die unmittelbar auf der Verkleinerung des Jagdbezirks beruhende Wertminderung des Jagdausübungsrechts, sondern auch für die Minderung wegen der Erschwernisse bei der Jagdausübung auf den verbliebenen Restflächen (Senat BGHZ 84, 261, 263, 265). Bei der Enteignung einer Teilfläche ist allgemein Entschädigung auch für die Wertminderung des Restbesitzes zu leisten, wobei nur solche Nachteile zu berücksichtigen sind, die auf einer Einbuße an eigentumsmäßig geschützter Rechtsstellung beruhen (Senatsurteil vom 3. Dezember 1981 – III ZR 55/80 – WM 1982, 279; Aust/Jacobs a.a.O. S. 248 f). Da das durch Art. 14 GG geschützte Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaften gleichsam ein „Stück abgespaltenes Eigentum” an dem entzogenen Grundbesitz der einzelnen Jagdgenossen ist, das in der Hand der Genossenschaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt (vgl. oben zu I, 2 a), gehört die Wertminderung des Jagdausübungsrechts an den für die Jagdausübung verbliebenen Flächen als unmittelbare Folge der Entziehung bzw. Abtretung des Grundeigentums an der Trasse zu den nach Enteignungsgrundsätzen zu entschädigenden Vermögensnachteilen.

Hieraus folgt, daß die Geltendmachung der Ansprüche der beteiligten Jagdgenossenschaften, die zur Enteignungsentschädigung zu rechnen sind, mit dem Planfeststellungsverfahren nichts zu tun hat und keiner Beschränkung wegen der in § 17 Abs. 6 FStrG angeordneten Ausschlußwirkung unterliegt. Die Ansprüche entstehen erst aufgrund des Zugriffs auf die für die Ausführung des Vorhabens benötigten Grundstücke, der auch auf der Grundlage der Planfeststellung die Einigung mit dem Rechtsinhaber oder die Durchführung einer Enteignung voraussetzt. Der Ausschluß privater Rechte bei einem unanfechtbar gewordenen Planfeststellungsbeschluß zielt auf Ansprüche aus dem Besitz oder Eigentum an den nicht für das Vorhaben benötigten, aber durch dessen Auswirkungen beeinträchtigten Grundstücken (Dürr a.a.O. Kap. 34 Rn. 21.3). Wie dargetan, sind die Jagdgenossenschaften aber in ihren Rechten in bezug auf die für das Vorhaben in Anspruch genommenen Grundstücke betroffen, so daß sie im Enteignungs-Entschädigungsverfahren nach §§ 7 ff. LEntG abzufinden sind.

II.

Das Berufungsurteil erweist sich nicht deshalb im Ergebnis als richtig (§ 563 ZPO), weil, wie das Landgericht angenommen hat, den Jagdgenossenschaften ein Vermögensschaden nicht entstanden wäre. Die von der Bundesrepublik erhobene Gegenrüge, eine Entschädigung scheide deshalb aus, weil sich die Beeinträchtigungen nicht in einer Minderung der vereinbarten Jagdpachtzinsen niederschlügen, greift nicht durch.

1. Die Bundesrepublik hat sich im Rechtsstreit darauf berufen, bei den beteiligten Jagdgenossenschaften, die sämtlich das Jagdausübungsrecht durch Verpachtung nutzten, habe sich der Ertragswert nicht vermindert, sie hätten vielmehr im Laufe der Zeit bis zu 100 % höhere Pachtzinsen durchsetzen können. Dies haben die Jagdgenossenschaften nicht bestritten, sie haben jedoch auf später, etwa bei einem Pächterwechsel, noch mögliche Einbußen verwiesen, die aus den eingetretenen Beeinträchtigungen bei der Jagdausübung herrührten.

2. Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 117, 309, 315 ff.) ist zwar bei der Berechnung des Entschädigungsbetrages der Zeitraum unberücksichtigt zu lassen, währenddessen die Beeinträchtigung für den Jagdausübungsberechtigten mangels Pachtzinseinbuße nicht fühlbar geworden ist. Aus dem Umstand, daß sich der den beteiligten Jagdgenossenschaften zufließende Pachtzins zunächst nicht ermäßigt, sondern im Gegenteil sogar erhöht hat, kann aber nicht gefolgert werden, daß es an einer entschädigungspflichtigen Wertminderung insgesamt fehlt. Vielfach dauert es mehrere Jahre, bis die Folgen einer Durchschneidungsmaßnahme in vollem Umfang erkennbar werden, so daß sich diese erst dann in einer Verringerung des Pachtzinses niederschlagen (Thies, Anm. zu OLG Hamm, AgrarR 1993, 293). Erst bei der Höhe der nach § 287 ZPO zu bestimmenden Entschädigung wird sich der „schadensfreie” Zeitraum, etwa bei der Bemessung des Kapitalisierungsfaktors (Thies AgrarR 1991, 85, 89; vgl. Bewer WF 1988, 180, 184), auswirken (Senat a.a.O. S. 316). Im übrigen kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß ohne die Beeinträchtigungen noch höhere Pachtzinsen erzielbar gewesen wären.

III.

Da das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, zur Höhe des Schadens nicht Stellung genommen hat und dem Senat eigene Feststellungen zum Schadensumfang verwehrt sind, ist die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

 

Unterschriften

Rinne, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wurm hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben Rinne, Deppert, Streck, Schlick

 

Fundstellen

Haufe-Index 1530753

BGHZ

BGHZ, 63

NJW 1996, 1897

BGHR

NVwZ 1996, 933

Nachschlagewerk BGH

DVBl. 1996, 669

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