Entscheidungsstichwort (Thema)
Maklerlohnanspruch bei Versagung der behördlichen Genehmigung des Hauptvertrags
Leitsatz (redaktionell)
Wird die für den vom Makler vermittelten Hauptvertrag erforderliche behördliche Genehmigung entgegen der Erwartung der Maklervertragsparteien verweigert, so gilt im Hinblick auf die wegen dieser Erwartung in der Regel vereinbarte aufschiebende Bedingung für den Maklerlohn die Sperre des BGB § 652 Abs 1 S 2; deshalb ist bedeutungslos, ob für den Hauptvertrag anfängliche oder nachträgliche Unmöglichkeit angenommen wird. Allerdings können die Maklervertragsparteien die Unbeachtlichkeit der Sperre vereinbaren.
Normenkette
BGB §§ 306, 308 Abs. 1, § 652 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches OLG (Entscheidung vom 26.10.1990; Aktenzeichen 14 U 17/90) |
LG Lübeck (Entscheidung vom 19.12.1989; Aktenzeichen 2 O 239/89) |
Fundstellen
Dokument-Index HI537906 |
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