Entscheidungsstichwort (Thema)
Adressat des Verwendungsersatzanspruchs des Mieters nach Veräußerung des Mietgrundstücks
Leitsatz (redaktionell)
Verwendungsersatzansprüche des Mieters oder Ansprüche des Mieters auf Entschädigung für Einrichtungen richten sich nach der Veräußerung des Mietgrundstücks gegen den Erwerber, wenn sie nach den getroffenen Parteivereinbarungen erst nach dem Eigentumswechsel fällig werden.
Normenkette
BGB §§ 571, 547, 547a
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 18.06.1986; Aktenzeichen 15 U 77/85) |
LG Mönchengladbach (Entscheidung vom 22.01.1986; Aktenzeichen 3 O 545/84) |
Fundstellen
Haufe-Index 538048 |
NJW 1988, 705 |
JZ 1988, 105 |
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