Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Auslegung einer Schenkung unter Ehegatten, wenn der Schenkende nach dem Vertragswortlaut verpflichtet ist, die Lasten der geschenkten Sache anteilig mitzutragen, der Beschenkte allerdings tatsächlich die Belastungen der Sache allein getragen hat und zu den Auswirkungen im Zugewinnausgleichverfahren

 

Orientierungssatz

1. Bei Beendigung des Güterstandes durch nachträgliche Vereinbarung der Gütertrennung wird der Zugewinn nach Maßgabe der BGB §§ 1373-1390 ausgeglichen.

2. Zur Ermittlung des Zugewinns ist das Endvermögen jeder Partei am Tage des Vertragsschlusses dem Anfangsvermögen bei Eheschließung gegenüber zu stellen.

3. BGB § 1374 Abs 2 gilt nur für Schenkungen Dritter, Schenkungen unter Ehegatten sind dem Anfangsvermögen des Beschenkten nicht hinzuzurechnen.

4. Haben die Ehegatten in einem Schenkungsvertrag über den Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück eine Vereinbarung über die beiderseits bestehende Verpflichtung zur Lastentragung getroffen, so ist die Auslegung dieser Vereinbarung maßgeblich bei der Bestimmung des jeweiligen Endvermögens. Nach BGB § 133 ist hierzu der wirkliche Parteiwille bei Abschluß des Vertrages zu ermitteln.

5. Entsprach es, entgegen dem Vertragstext, dem wirklichen Willen der Parteien, daß sich der Schenkende nicht an der Lastentragung beteiligte, kommt eine Aufrechnung des von dem Beschenkten getragenen Lastenanteils des Schenkenden mit dem Zugewinnausgleichsanspruch des Schenkenden nicht in Betracht.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 426, 1360, 1374 Abs. 2, §§ 1372-1373, 1375-1376

 

Fundstellen

Dokument-Index HI537935

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