Leitsatz (amtlich)

Wenn eine Bundesautobahn, die unter Inanspruchnahme von Grundeigentum angelegt wurde, einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk (§ 8 Abs. 1 BJG) durchschneidet und das zu erheblichen Beeinträchtigungen der Jagd führt, wird die Jagdgenossenschaft (§ 9 BJG) als Trägerin des Jagdausübungsrechts von einem entschädigungspflichtigen Eingriff im enteignungsrechtlichen Sinne betroffen.

 

Normenkette

GG Art. 14; BJagdG §§ 8-9

 

Verfahrensgang

LG Heilbronn

OLG Stuttgart

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 1980 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klägerin mehr als 4% Zinsen von 13.100 DM seit dem 1. Januar 1969 zugesprochen worden sind. Im Umfang der Aufhebung des Zinsausspruchs wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 14. Februar 1980 zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Stuttgart entstandenen Mehrkosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Im übrigen haben von den Kosten

  • erster Instanz die Klägerin 15% und die Beklagte 85%,
  • zweiter Instanz die Klägerin 75% und die Beklagte 25% und
  • der Revisionsinstanz die Klägerin 65% und die Beklagte 35% zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die klagende Stadtgemeinde verlangt von der beklagten Bundesrepublik aus eigenem und abgetretenem Recht der Jagdgenossenschaft W… eine Entschädigung für Beeinträchtigungen der Jagd.

Die neu angelegte Bundesautobahn W… Kreuz W… durchschneidet zwei Eigenjagdbezirke der Klägerin und zwei gemeinschaftliche Jagdbezirke der Jagdgenossenschaft W…. Die für den Bau der Autobahn benötigten Grundstücke erwarb die Beklagte teils freihändig von der Klägerin und Mitgliedern der Jagdgenossenschaft, teils wurden sie ihr im Flurbereinigungsverfahren zugeteilt.

Das Landgericht hat der Klägerin für die Beeinträchtigung der Jagd in den Eigenjagdbezirken, die in der Mindestgröße von 75 ha erhalten blieben, eine Entschädigung in Höhe von 10.600 DM nebst 4% Zinsen seit dem 1. Januar 1969 zuerkannt und die Klage im übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klägerin (auf Grund der Abtretung) weitere 2.500 DM für Nachteile in der Jagdausübung in den beiden gemeinschaftlichen Jagdbezirken zugebilligt und ferner ausgesprochen, daß die gesamte Entschädigungssumme, von 13.100 DM (10.600 DM + 2.500 DM) ab 1. Januar 1969 mit 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen ist. Mit ihrer (zugelassenen) Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Revision greift das Berufungsurteil nur insoweit an, als die Beklagte zur Zahlung von Zinsen in Höhe von mehr als 4% auf den vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 10.600 DM und zur Entrichtung einer weiteren Entschädigungssumme von 2.500 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. In diesem Umfang ist die Revision auf Grund der Zulassung durch das Berufungsgericht zulässig. (§ 546 Abs. 1 ZPO). Der Hinweis im Berufungsurteil auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage nach der Grundrechtsfähigkeit von Jagdgenossenschaften enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung auf eine bestimmte Rechtsfrage, die im übrigen unzulässig wäre (BGH Urt. vom 26. März 1982 – V ZR 149/81 – zur Veröffentlichung bestimmt – m. w. Nachw.), sondern lediglich eine Begründung für die (unbeschränkte) Zulassung.

II.

Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt hat, mehr als 4% Zinsen von 10.600 DM zu zahlen. Nach § 19 Abs. 5 Bundesfernstraßengesetz in Verb. mit §§ 46 Abs. 6, 7 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg vom 20. März 1964 (GBl. S. 127 ber. 1965 S. 78) ist die Entschädigungssumme in Abweichung von § 99 Abs. 3 Satz 1 BBauG mit 4% zu verzinsen. Gegen diese Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Senatsurteile BGHZ 60, 337 und vom, 13. Juli 1978 – III ZR 112/75 = WM 1979, 83, 85).

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Entschädigung wegen Wertminderung der Jagd im Eigenjagdbezirk der Klägerin (§ 7 BJG) nicht Gegenstand eines selbständigen Anspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff, auf den die genannte Verzinsungsvorschrift möglicherweise keine Anwendung finden würde. Vielmehr handelt es sich für, die Klägerin, die Teilflächen für den Autobahnbau abgetreten hat, um einen Ausgleich für die Wertminderung des Restbesitzes, einen sog. Folgeschaden (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 1981 – III ZR 55/80 – WM 1982, 279, 280; Aust/Jacobs, Die Enteignungsentschädigung, 1978, S. 51 f.; Marschall/Schroeter/Kastner BFStrG 4. Aufl. Rdnr. 8. 47; vgl. ferner Büchs, Grunderwerb und Entschädigung beim Straßenbau, 2. Aufl. Rdnr. 232). Dieser bildet nur einen unselbständigen Schadensposten der einheitlichen Enteignungsentschädigung.

III.

Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht der Jagdgenossenschaft W… ein Anspruch auf Entschädigung wegen Beeinträchtigung der Jagd in den gemeinschaftlichen Jagdbezirken in Höhe von 2.500 DM nebst 4% Zinsen seit dem 1. Januar 1969 zu.

1. Die Jagdgenossenschaft ist von einem Eingriff im enteignungsrechtlichen Sinne in eine ihr zustehende Rechtsposition, nämlich in ihr Jagdausübungsrecht unmittelbar betroffen worden.

a) Das Jagdrecht steht als untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbundenes Recht dem Grundstückseigentümer zu (§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2 BJG). Vom Jagdrecht ist das Jagdausübungsrecht zu unterscheiden. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Hege des Wildes darf der Grundeigentümer das Jagdrecht nur ausüben, wenn ihm eine zusammenhängende Grundfläche von mehr als 75 ha gehört, die einen Eigenjagdbezirk i.S. des § 7 BJG bildet (Baur, Lehrbuch des Sachenrechts, 11. Aufl. § 27 VII 2 b S. 262; Mitzschke/Schäfer BJG 4. Aufl. Rdnr. 1 vor § 4). In diesem Falle ist der Grundeigentümer auch jagdausübungsberechtigt (§§ 3 Abs. 3, 7 Abs. 4 Satz 1, BJG). Wenn dagegen der Grundbesitz eines Eigentümers die genannte Mindestgröße unterschreitet, ist er Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks (§ 8 Abs. 1 BJG). Hier steht die Ausübung des Jagdrechts nach § 8 Abs. 5 BJG der Jagdgenossenschaft als der Vereinigung der Grundeigentümer (§ 9 Abs. 1 BJG) zu. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken darf der Eigentümer sein Jagdrecht nicht mehr selbst hegend und jagend ausüben, sondern nur noch in der einem Jagdgenossen erlaubten Art und Weise nutzen. Die Jagdgenossenschaft hat insoweit entgegen der Ansicht der Revision mehr Rechte als der einzelne Eigentümer, der ihr angehört. In dieser Beschränkung der Rechtsstellung des Grundeigentümers liegt eine mit dem Grundgesetz im Einklang stehende Inhaltsbestimmung des Eigentums i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerwGE 59, 342, 346).

b) In der Hand der Jagdgenossenschaft stellt das Jagdausübungsrecht ein vermögenswertes privates Recht dar, das in der Regel durch Verpachtung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BJG) zu nutzen ist. Es gehört zu den sonstigen Rechten i. S. des § 823 Abs. 1 BGB (BGH LM § 823, [7] BGB Nr. 10 m. w. Nachw.; RGRK-BGB 12. Aufl. § 823 Rdn. 32; Mitzschke/Schäfer a.a.O. § 1 Rdnr. 6). Als konkrete subjektive Rechtsposition, die der Jagdgenossenschaft selbst zusteht, genießt das Jagdausübungsrecht den Schutz des Art. 14 GG.

Daran ändert auch der Umstand nichts, daß es sich bei der Jagdgenossenschaft W… um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Landesjagdgesetz für Baden-Württemberg i.d.F. vom 20. Dezember 1978 – GVBl. 1979, 12). In das Jagdausübungsrecht der öffentlich-rechtlichen Körperschaft wurde hier nicht im Rahmen ihrer öffentlichen Zweckbestimmung (Jagdausübung und Wildhege), sondern im Zuge des Straßenbaus, also zur Erfüllung einer genossenschaftsfremden Aufgabe, eingegriffen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der Gegenstand des Senatsurteils BGHZ 63, 196 war. Wie oben unter II (am Ende) ausgeführt, wird ein Grundeigentümer, der als Inhaber eines Eigenjagdbezirks in seinem Jagdausübungsrecht beeinträchtigt wird, durch die Wertminderung seines Restbesitzes in einer enteignungsrechtlich relevanten Position betroffen. Die Jagdgenossenschaft befindet sich, wenn in ihr Jagdausübungsrecht im gemeinschaftlichen Jagdbezirk hoheitlich eingegriffen wird, in der gleichen, „grundrechtstypischen Gefährdungslage” (BVerfGE 45, 63, 79) wie der Inhaber eines Eigenjagdbezirks (vgl. ferner BayObLG NJW 1975, 1128, das nicht von BGHZ 63, 196 abgewichen ist; so mit Recht Kreft in Anm. LM Art. 14 [A] GG Nr. 49).

2. Das Berufungsgericht hat tatrichterlich festgestellt (§ 561 Abs. 2 ZPO), daß das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft auf den ihr verbliebenen Flächen in den beiden gemeinschaftlichen Jagdbezirken, die von der Autobahn auf einer Länge von mehr als 3.000 m durchschnitten werden, erheblich beeinträchtigt wird (Erschwernisse bei der Jagd z.B. durch Beschränkung der Schußrichtung, Einschränkung von Treib- und Drückjagden, von Ansitz, Pirsch und Suchjagd; durch Änderungen des Wildbestandes, insbesondere durch Abwanderung von Schalenwild; Einschränkung des Wildwechsels; Beeinträchtigungen des Jagdschutzes; Unterhaltung umfangreicher Wildzäune usw.). Diese tatsächlichen Beeinträchtigungen sind die unmittelbare Folge der hoheitlichen Anlage der Autobahn und ihrer – auf der Widmung beruhenden – Eröffnung für den Kraftverkehr. Somit gehen von hoheitlichen Maßnahmen, die der Beklagten zuzurechnen sind, unmittelbare Wirkungen auf das durch Art. 14 GG geschützte Jagdausübungsrecht der Genossenschaft aus. Dieses ist gleichsam ein „Stück abgespaltenes Eigentum” der einzelnen Jagdgenossen, das erst in der Hand der Genossenschaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt. Damit liegen die Merkmale des enteignungsrechtlichen Eingriffs in der Person der Jagdgenossenschaft vor. Der Eingriff setzt nicht voraus, daß auf das Jagdrecht selbst in seinem rechtlichen Bestand eingewirkt wird. Vielmehr genügen auch nachteilige tatsächliche Einwirkungen, die das Jagdausübungsrecht in den Grenzen der geschützten Rechtsposition faktisch beeinträchtigen.

Zwar sind die für die Autobahntrasse benötigten Grundstücksflächen von deren Eigentümern, also einzelnen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen), an die Beklagte abgetreten worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob der den Eigentümern gezahlte Betrag auch die entgangenen Erträgnisse einer Jagdnutzung auf den Trassenflächen (etwa in Form von Anteilen an der Jagdpacht) abgegolten hat (so Senatsurteil vom 12. Oktober 1970 – III ZR 117/67 – S. 21, Leitsatz in EJS IV S. 12 Nr. 7: für die Jagdnutzung in einem Eigenjagdbezirk; ebenso Mitzschke/Schäfer a.a.O. § 14 Rdnr. 13 und Büchs a.a.O. Rdnr. 231); eine Entschädigung für derartige Nachteile ist hier nicht im Streit. Selbst wenn man die aufgeworfene Frage bejahen wollte, ändert das nichts daran, daß von dem Eingriff in das unter Art. 14 GG fallende Jagdausübungsrecht allein die Jagdgenossenschaft betroffen ist. An den Grundflächen, die den Eigentümern verblieben sind und die zu den gemeinschaftlichen Jagdbezirken gehören, steht nach den Ausführungen zu III 1 a ausschließlich der Jagdgenossenschaft ein Jagdausübungsrecht zu. Dieses und nicht das Grundeigentum bildet im Streitfall das Eingriffsobjekt, für dessen Beeinträchtigung eine Entschädigung begehrt wird.

3. a) Die Revision vertritt den Standpunkt, die Jagdgenossenschaft habe keinen Anspruch darauf, daß der gemeinschaftliche Jagdbezirk in seiner ursprünglichen Ausdehnung erhalten bleibe; denn es stehe jedem Jagdgenossen frei, sein Grundstück trotz Zugehörigkeit zum Bezirk einer Jagdgenossenschaft im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nach Belieben zu benutzen und z.B. durch Einzäunung zum Schutz vor Wildschäden von einer Bejagung auszuschließen (vgl. auch Heitner, Straße und Autobahn, 1964, 262). Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob diese Auffassung zutrifft. Selbst wenn das der Fall wäre, läßt das nicht den Schluß zu, daß es hier an einem Eingriff in die Rechtsposition der Jagdgenossenschaft fehle (a. A. Aust/Jacobs a.a.O. S. 53; Büchs a.a.O. Rdnr. 233; Marschall/Schroeter/Kastner a.a.O. Rdnr. 8.47). Im Streitfall sind die in die Trasse der Autobahn einbezogenen Flächen, die früher zu den gemeinschaftlichen Jagdbezirken gehörten, nicht im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung durch die Jagdgenossen der Bejagung entzogen, sondern zu eigentümer- und genossenschaftsfremden Zwecken für ein Enteignungsunternehmen hoheitlich in Anspruch genommen worden. Zudem handelt es sich hier nicht um den Ausgleich der nachteiligen Folgen, die durch die Verkleinerung der Jagdbezirke um die Trassenflächen eingetreten sind. Vielmehr geht es um eine Entschädigung für die Beeinträchtigung des Jagdausübungsrechts auf den der Genossenschaft verbliebenen Flächen. Diese Fallgestaltung ist mit dem von der Revision angeführten Beispiel (Einzäunung eines Grundstücks im Jagdbezirk) nicht vergleichbar.

b) Im Streitfall braucht auch nicht die Frage entschieden zu werden, ob eine Jagdgenossenschaft eine Entschädigung wegen Beeinträchtigung ihres Jagdausübungsrechts verlangen kann, wenn an den Grenzen ihres ungeteilten (d.h. durch die Enteignung von Grundstücksflächen einzelner Eigentümer nicht geschmälerten) Jagdbezirks eine Autobahn entlanggeführt wird. Ein derartiger Sachverhalt ist in dem hier gegebenen Fall eines Durchschneidungsschadens nicht zu beurteilen. Ebenso kann offen bleiben, ob dem Straßenbaulastträger nach § 17 Abs. 4 FStrG die Anbringung von Wildschutzzäunen auferlegt werden kann (verneinend Marschall/Schroeter/Kastner a.a.O. § 17 Rdnr. 10.7; Kodal, Straßenrecht, 3. Aufl. S. 779).

4. Der Umfang der einzelnen Beeinträchtigungen des Jagdausübungsrechts brauchte vom Berufungsgericht nicht festgestellt zu werden, da sich die Parteien für den Fall, daß eine Entschädigungspflicht der Beklagten dem Grunde nach besteht, auf den vom Berufungsgericht zuerkannten Betrag von 2.500 DM geeinigt haben. Die Entschädigungssumme ist, wie unter II dargelegt, lediglich mit 4% zu verzinsen.

5. Nach alledem konnte die Revision nur bezüglich der Zinsen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 281 Abs. 3 Satz 2, 515 Abs. 3 ZPO. Der erkennende Senat geht davon aus, daß der Streitwert für die Berufungsinstanz für die Zeit bis zur teilweisen Rücknahme der Berufung 9.392 DM (4.547 DM Zinsen bis 30. Juni 1982 aus nicht mehr streitigem Kapital + 2.500 DM + 2.345 DM), danach 7.047 DM beträgt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 609521

BGHZ, 261

NJW 1982, 2183

JZ 1982, 647

BRS 1987, 209

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