Leitsatz (amtlich)

Dem Rechtsanwalt kann eine Vergleichsgebühr auch dann zustehen, wenn der Vergleich unter seiner Mitwirkung zwischen der von ihm vertretenen Prozeßpartei und einem Dritten geschlossen wird.

 

Normenkette

RAGebO § 23

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Urteil vom 27.10.1960)

LG Düsseldorf (Urteil vom 21.05.1959)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 27. Oktober 1960 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage in Höhe von 3.213,70 DM nebst 4 % Zinsen davon seit dem 20. Juni 1958 abgewiesen hat. Es wird wie folgt neu gefaßt:

  1. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Kläger wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 21. Mai 1959 abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger 3.219,18 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Juni 1958 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
  2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

3. Die Kosten des ersten Rechtszuges haben die Kläger zu 2/3 und die Beklagten zu 1/3, die der Rechtsmittel die Kläger zu 3/5 und die Beklagten zu 2/5 zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Beklagten waren Eigentümer einiger Grundstücke in Düsseldorf. Sie verkauften und übereigneten sie an die C. Grundstücksverwaltungs GmbH (i.F. C.); als Kaufpreis wurde die Zahlung einer Leibrente vereinbart, die dinglich gesichert wurde. Zwischen der C. und den Beklagten kam es in der Folgezeit zu verschiedenen Streitigkeiten und Prozessen, in denen die Kläger die Beklagten vertraten.

Am 9. Februar 1957 schlossen die Beklagten mit der A. Grundbesitz Verwaltungs GmbH (i.F. A.) einen Vertrag. Darin traten sie ihre rückständigen Forderungen gegen die C. an A. ab; diese zahlte an sie 110.000 DM und verpflichtete sich, eine Zusage der Provinziallebensversicherungsanstalt der R. auf Übernahme der Leibrente zu beschaffen.

Die oben erwähnten Grundstücke wurden u.a. auf Antrag des Beklagten Georg E. sowie der A. GmbH zwangsversteigert und von der Letztgenannten erworben. Die C. ist später wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden.

Nach Abschluß des Vertrags vom 9. Februar 1957 zahlten die Beklagten an die Kläger ein Gesamthonorar von 10.000 DM. Später behaupteten sie jedoch, daß deren Ansprüche übersetzt seien und verlangten im Klagewege Rechnungslegung. Die Kläger verteidigten sich damit, daß die Beklagten jene 10.000 DM als festes Honorar zugesagt hätten, einigten sich mit ihnen aber schließlich dahin, daß sie eine Einzelabrechnung einreichen und danach liquidieren sollten.

Das haben die Kläger getan und im vorliegenden Prozeß den nach ihrer Ansicht über den gezahlten Betrag von 10.000 DM hinausgehenden Rest von 5.699,70 DM eingeklagt; ihren Anspruch haben sie im zweiten Rechtszuge im Wege der Anschlußberufung auf 8.462,76 DM erhöht; den Mehrbetrag von 2.763,06 DM verlangen sie mit der Begründung, daß der Streitwert in dem Verfahren 9 U 109/55 des Oberlandesgerichts Düsseldorf höher festgesetzt worden sei, als sie bisher angenommen hätten. In der Revisionsinstanz sind noch folgende Posten streitig:

1. Die Kläger haben die Beklagten gegen die in einem Rechtsstreit als Prozeßbevollmächtigte und in drei weiteren als Verkehrsanwälte vertreten (Punkte 9–12 des Urt.). Diese Prozesse sind zum Teil durch Rücknahme der Rechtsmittel seitens der C. (Punkte 10–12) und zum Teil dadurch erledigt worden, daß die Beteiligten das Verfahren nicht weiterbetrieben haben (Punkt 9).

In allen vier Sachen haben die Kläger u.a. die Vergleichsgebühr verlangt. Sie sind der Ansicht, daß sie sie im Hinblick auf den mit A. geschlossenen Vertrag vom 9. Februar 1957 beanspruchen können.

2. Für ihre Bemühungen um Verwertung der Grundstücke haben die Kläger zunächst nach der Preussischen Dandesgebührenordnung für Rechtsanwälte insgesamt 8.252 DM berechnet (Punkt 13).

Später haben sie behauptet, daß sie insoweit nicht als Rechtsanwälte, sondern als Mäkler tätig geworden seien. Demgemäß haben sie für die Vermittlung des Vertrags vom 9. Februar 1957 rund 15.000 DM als Provision verlangt, ohne allerdings die Klage entsprechend zu erhöhen.

Die Beklagten haben die Berechtigung der Kläger zum Ansatz der Vergleichsgebühren in Abrede gestellt. Für die Tätigkeit der Kläger bei Abschluß des Vertrags vom 9. Februar 1957 haben sie nur 1.669,20 DM anerkannt.

Das Landgericht hat den Klägern die verlangte Maklergebühr zugesprochen und demgemäß nach dem Antrag der Klage erkannt. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil nur in Höhe von 5,48 DM aufrecht erhalten und die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die Anschlußberufung der Kläger zurückgewiesen.

Mit der Revision erstreben die Kläger die Verurteilung der Beklagten nach dem erhöhten Klageantrag. Die Beklagten bitten, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

I. Ansatz der Vergleichsgebühren in den Punkten 9–12:

Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 3 RAGebO (a.F.) nicht gegeben seien. Den Vertrag vom 9. Februar 1957, durch den die Prozesse beendet worden seien, hätten die Beklagten, so führt es aus, nicht mit der C. als Prozeßgegner, sondern mit A. als Drittem abgeschlossen; das genüge nicht zum Anfall der Vergleichsgebühr. Abgesehen hiervon fehle es an dem Merkmal des gegenseitigen Nachgebens.

Die hiergegen gerichteten Revisionsrügen sind begründet.

1. Der § 13 Abs. 1 Nr. 3 RAGebO verlangte nur, daß der Rechtsanwalt bei einem zur Beilegung des Rechtsstreits geschlossenen Vergleich mitwirkte. Daß dieses Abkommen unmittelbar zwischen den Prozeßparteien geschlossen wurde, forderte jene Vorschrift nicht. Es liegt auch nicht etwa in der Natur der Sache.

Das ergibt sich klar in dem nicht seltenen Fall, daß sich ein durch Unfall Geschädigter mit der Versicherungsgesellschaft seines Gegners vergleicht. In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist fast unstreitige daß der Rechtsanwalt des Geschädigten die Vergleichsgebühr verdient hat, wenn er bei einer solchen Regelung mitwirkt (vgl. hierzu KG JW 1927, 2369; JW 1938, 1198; OLG Köln KRR 1936, 1091; Gerold BRAGebG § 23 Anm. 27 mit weiteren Nachw.). Dem ist zuzustimmen. Das Ergebnis entspricht dem Zweck der gesetzlichen Vorschriften und der Billigkeit; es wird auch von ihrem Wortlaut gedeckt. Der abweichenden Entscheidung des Kammergerichts JW 1932, 3643 (mit Abl. Anm. von Friedlaender) ist nicht au folgen; sie steht zudem mit der früheren und späteren Rechtsprechung desselben Gerichts nicht im Einklang.

Die Besonderheit dieser Fälle ist darin zu finden, daß das materielle Interesse an der Regelung nicht nur bei der betroffener Prozeßpartei (dem Schädiger), sondern vor allem bei dem Dritten (der Versicherung) liegt. Regelt dieser Dritte den Schadensfall, so wirkt sich das mindestens tatsächlich auf die Belange der Partei aus und wird sie im allgemeinen veranlassen, den Rechtsstreit durch jenen Vergleich als erledigt anzusehen.

Ähnliche Voraussetzungen sind hier gegeben. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der C. waren eng mit A. verknüpft. Die C. arbeitete mit einem Stammkapital von nur 20.000 DM, wie sich aus den Akten HRB 6919 des Amtsgerichts Düsseldorf ergibt. Ihre Geldgeber waren vor allem die A. GmbH und deren Schwestergesellschaft, die ihr zusammen 370.000 DM geliehen hatten. Diese beiden Gesellschaften beherrschten also die C.. Das kam auch äußerlich dadurch zum Ausdruck, daß zum letzten Geschäftsführer der C. der Bürovorsteher K. des Rechtsanwalts C. bestellt wurde, der seinerseits A. vertrat. K. war, wie er bekundet hat, überhaupt nur „pro forma” eingesetzt worden. Demgemäß entschied auch der Vertreter von A., Rechtsanwalt C., über das Schicksal der Prozesse der C., wie aus dessen und K., von den Beklagten nicht angegriffenen, Bekundungen hervorgeht. Rechtsanwalt C. verständigte sich sowohl mit den jetzigen Beklagten E. wie auch mit K. über die zu treffenden Maßnahmen und veranlaßte die Zurücknahme der Rechtsmittel.

Diese enge Verknüpfung zwischen A. und der C. mußte zwangsläufig dazu führen, daß die Entschließungen von A., wenn auch nicht rechtlich, so doch tatsächlich für die C. maßgebend waren und, wie die Entwicklung gezeigt hat, von allen Teilen befolgt wurden. Deswegen ist der Schluß gerechtfertigt, daß der – nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts unter Mitwirkung der Kläger – von dem Dritten, A., mit den Beklagten geschlossene Vertrag vom 9. Februar 1957 nicht anders zu behandeln ist, als ein von einer Haftpflichtversicherung getroffenes Abkommen, wie es oben dargelegt worden ist.

2. Auch das Merkmal des gegenseitigen Nachgebens ist nach dem unstreitigen Sachverhalt gegeben.

Daß die C. nachgegeben hat, kann nicht zweifelhaft sein. Sie hat nicht nur die Rechtsmittel gegen die sie verurteilenden Erkenntnisse zurückgenommen, sondern auch auf die im Prozeß 1 O 308/54 des Landgerichts Düsseldorf im Wege der Widerklage geltend gemachten 30.000 DM verzichtet. Ferner fand sie sich mit der Zwangsversteigerung ihrer Grundstücke ab.

Die Beklagten E. erreichten die von ihnen verfolgten Ziele ebenfalls nicht in vollem Umfange. Für ihre an A. abgetretenen Ansprüche in Höhe von rund 121.000 DM erhielten sie nur ein Entgelt von 110.000 DM. Ferner erklärten sie sich zu IV des Vertrags vom 9. Februar 1957 damit einverstanden, daß die Leibrente insoweit gekürzt wurde, als sie am Zwangsversteigerungsverfahren nicht teilnahm.

3. Aus dem Gesagten folgt, daß den Klägern in den Verfahren zu Punkt 9–12 die Vergleichsgebühr zusteht.

Die Beträge sind zu II 1 a der Revisionsbegründung, im Widerspruch zu dem zahlenmäßig zutreffenden Antrag, unrichtig, nämlich zu niedrig, berechnet worden; die Kläger übersehen dort, daß die Umsatzsteuer und die Auslagen mit zu berücksichtigen sind. Die Unterschiede zwischen den bereits zugesprochenen und den berechtigten Forderungen betragen:

a)

Zu Punkt 9:

Forderung einschl.Vergl.Geb.

1.523,08 DM

Zuerkannt

1.016,08 DM

507,00 DM

b)

Zu Punkt 10:

Forderung einschl.Vergl.Geb.

3.593,40 DM

Zuerkannt

1.797,74 DM

1.796,66

c)

Zu Punkt 11:

Forderung einschl.Vergl.Geb.

1.185,18 DM

Zuerkannt

593,63 DM

591,55 DM

d)

Zu Punkt 12:

Forderung einschl.Vergl.Geb.

641,06 DM

Zuerkannt

321,57 DM

319,49 DM

Insgesamt stehen den Klägern somit noch weitere

3.213,70 DM

zu. Dieser Betrag ist ihnen, da die Sache insoweit zur Entscheidung reif ist, gemäß dem § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO von dem Revisionsgericht zuzusprechen. Das hat zunächst dadurch zu geschehen, daß die Berufung der Beklagten zum Teil zurückzuweisen ist. Ferner ist der Anschlußberufung der Kläger stattzugeben, denn sie bezieht sich auf die zusätzlichen Gebühren zu Punkt 10, die ihnen zuzusprechen sind.

II. Maklergebühr:

Dagegen ist das Rechtsmittel unbegründet, soweit die Kläger anstelle der gesetzlichen Gebühren eine Maklerprovision für ihre Mitwirkung an dem Vertragsschluß vom 9. Februar 1957 verlangen.

Las Oberlandesgericht ist der Überzeugung, daß die Hauptaufgabe der Kläger auch bei diesem Abkommen in der rechtlichen Beratung ihrer Auftraggeber bestanden hat, nicht jedoch in der Vermittlung oder dem Nachweis. Es bezieht sich hierbei auf die Entscheidung BGHZ 18, 340.

Dem ist im Ergebnis und im wesentlichen auch in der Begründung zuzustimmen.

Maßgebend ist für die Einordnung des Vertrags der Wille der Parteien. Er ist nicht ausdrücklich erklärt worden und muß somit aus den Umständen ermittelt werden. Hierbei ist zu beachten, daß dem Rechtsanwalt nach Vorbildung und Beruf in erster Linie die Aufgabe zufällt, rechtlichen Beistand zu gewähren. Landen wird, wenn nicht eindeutige und zwingende Gründe entgegenstehen, regelmäßig davon auszugehen sein, daß er zu diesem Zwecke, also in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt, zugezogen wird und seine Gebühren nach den für diesen maßgebenden Sonderbestimmungen zu berechnen hat.

Daraus folgt, daß es nicht allein entscheidend ist, ob die Hauptaufgabe des Rechtsanwalts auf dem Gebiet der Rechtsberatung oder auf einem anderen liegt.

Denn selbst wenn diese anderen Aufgaben im Vordergrund stehen sollten, wird damit nicht die Annahme widerlegt, daß er als Rechtsanwalt tätig werden sollte. Nur wenn die rechtliche Betreuung ganz unwesentlich ist und überhaupt keine in Betracht kommende Rolle mehr spielt, ließe sich beim Fehlen von ausdrücklichen Abreden die Nichtanwendung der gesetzlichen Gebührenordnung rechtfertigen. Davon kann hier keine Rede sein. Denn die rechtliche Beratung fiel, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, durchaus ins Gewicht.

Hinzu kommt, daß die Kläger ursprünglich selbst davon ausgegangen sind, daß sie auf die gesetzlichen Gebühren angewiesen seien; denn sie haben zunächst nur nach diesen liquidiert und erst später eine Maklerprovision verlangt. Sie waren also noch zu Beginn des Prozesses der Ansicht, daß sie auch in diesem Punkte als Rechtsanwälte und nicht als Mäkler tätig werden sollten.

Die Sach- und Rechtslage entspricht weitgehend der von dem Senat in dem Urteil vom 16. Oktober 1961 – VII ZR 29/60 – behandelten. Dort hat er sich den Urteilen RGZ 121, 200 und BGHZ 18, 340 angeschlossen und ebenfalls den Anspruch eines Rechtsanwalts auf die Maklergebühr verneint.

III. Das Oberlandesgericht hat den Klägern zu Punkt 13 für sieben Schreiben gemäß dem Art. 9 PrLGO insgesamt 35/10 einer vollen Gebühr zuerkannt.

Die Revisionsbeklagten meinen, es habe insoweit den Art. 12 PrLGO übersehen, nach dem der Gesamtbetrag der in einer Angelegenheit nach den Art. 8, 9 und 11 anzusetzenden Gebühren in einer Instanz das Dreifache der vollen Gebühr nicht übersteigen darf; um die zu viel zugesprochenen 5/10 sei daher die den Klägern etwa zustehende Forderung zu kürzen.

Dieses Vorbringen hat keinen Erfolg.

a) Allerdings wird es nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Beklagten kein Rechtsmittel gegen das Urteil des Oberlandesgerichts eingelegt haben.

Die Kläger haben behauptet, daß ihnen Gebühren in Höhe von mindestens 18.462,76 DM erwachsen seien. Hierauf haben sie 10.000 DM verrechnet, die die Beklagten bereits an sie gezahlt hatten, und den darüber hinausgehenden Betrag von 8.462,76 DM eingeklagt. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Kläger Gebühren von insgesamt 10.005,48 DM verlangen durften; es hat ihnen deshalb 5,48 DM zugesprochen.

Nur über diesen Betrag von 5,48 DM ist also eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen. Im übrigen sind die Beklagten nicht gehindert, die Gebührenberechnung der Kläger erneut anzugreifen, um darzutun, daß diesen auch der Betrag von 10.000 DM nicht zustehe.

b) Das Urteil des Berufungsgerichts könnte dahin verstanden werden, daß es den Punkt 13 als einheitliche Angelegenheit ansieht. In diesem Falle hätte es in der Tat den Klägern 5/10 einer vollen Gebühr zu viel zugesprochen (Art. 12 PrLGO).

Der Senat ist jedoch auf Grund des unstreitigen Sachverhalts und des Vortrags der Parteien der Ansicht, daß nicht eine Angelegenheit i.S. des Art. 12 PrLGO, sondern mindestens zwei verschiedene Angelegenheiten in Betracht kommen.

Zwar dienten die Bemühungen der Kläger dem einheitlichen Zweck, eine Abfindung der Beklagten für ihre Forderungen gegen die C. zu erreichen. Die Wege, die sie insoweit einzuschlagen hatten, waren aber so verschieden, daß eine Gleichsetzung nicht angängig ist. Eine einheitliche Beurteilung ist vielleicht noch möglich, soweit die Kläger einen Verkauf der Grundstücke anstrebten und hierbei mit verschiedenen Interessenten verhandelten. Dagegen fielen die Verhandlungen mit Ahrenberg ganz aus diesem Rahmen. Bei ihnen handelte es sich nicht um die Veräußerung an einen außenstehenden Dritten, sondern um den Ausgleich mit einem an dem Zwangsversteigerungsverfahren maßgebend beteiligten Gläubiger der C.. Hierbei mußte nach anderen Grundsätzen vorgegangen und abgeschlossen werden, die mit einem „Verkauf” nichts mehr gemein hatten.

Das haben die Beklagten im Grundsatz richtig erkannt. Sie haben von Beginn des Prozesses an mit besonderem Bachdruck betont, daß sich die Bemühungen der Kläger um einen Verkauf der Grundstücke wesentlich von denen unterschieden, die sich auf den Ausgleich mit Ahrenberg bezogen; bei ersteren haben sie einen mit den Klägern geschlossenen Mäklervertrag angenommen, bei letzteren einen Anwaltsvertrag, der eine ihnen übertragene „Auseinandersetzung im Zwangsversteigerungsverfahren” zum Inhalt gehabt habe (u.a. Schriftsätze vom 27. Februar 1959, S. 3, sowie vom 25. Juli 1958).

Diese Verschiedenartigkeit der den Klägern übertragenen Aufgaben führt dazu, daß mindestens die Verhandlungen mit A. als besondere Angelegenheit anzusehen sind. Dann steht die Vorschrift des Art. 12 PrLGO einem Ansatz von 35/10 einer vollen Gebühr nicht im Wege.

IV. Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt, ist wie geschehen zu erkennen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 und 97 ZPO. Bei ihr ist berücksichtigt worden, daß von den 5.699,70 DM, die die Kläger im ersten Rechtszug verlangt haben, nach der Entscheidung des Senats nur rund 1.800 DM begründet waren.

 

Unterschriften

Glanzmann, Rietschel, Heimann-Trosien, Erbel, Dr. Vogt

 

Fundstellen

Haufe-Index 1127368

NJW 1962, 1621

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